Tag Verlängerung

Was Leiharbeitnehmer, die einem tarifgebundenen Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen werden, wissen sollten

Mit Urteil vom 14.09.2022 – 4 AZR 83/21 – hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die Klage eines Leiharbeitnehmers, der einem Unternehmen 

  • für knapp 24 Monate 

zur Arbeitsleistung überlassen worden war und wegen

  • Überschreitung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 1b, 10 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) 

festgestellt haben wollte, dass zwischen ihm und dem Entleihunternehmen ein

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Wichtig für Kunden eines Fitnessstudios zu wissen, wenn das Studio pandemiebedingt schließen muss(te)

Mit Urteil vom 30.07.2021 – 3c C 4/21 – hat das Amtsgericht (AG) Frankenthal in einem Streit zwischen einem Fitnessstudiobetreiber und einem seiner Kunden über wechselseitige Ansprüche aus einem Sportstudiovertrag, 

  • der sich laut den Vertragsbedingungen jeweils für die Dauer von sechs (weiteren) Monaten verlängerte, falls er nicht von einer der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt schriftlich gekündigt wird,

entschieden, dass, sofern bei einer 

  • staatlich angeordneten pandemiebedingten 

Schließung eines Fitnessstudios dessen Betreiber nicht mehr in der Lage ist, Kunden die 

  • vertraglich geschuldeten Leistungen 

zur Verfügung zu stellen, ein Fall 

  • vorübergehender Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

vorliegt, mit der Folge, dass für die Zeit eines „Lockdowns“ 

  • sowohl der Studiobetreiber, 
  • als auch der Kunde 

von ihren 

  • wechselseitigen Leistungspflichten anteilig befreit sind (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB), 

dass eine 

  • Vertragsanpassung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)

demgegenüber subsidiär und auch vom Gesetzgeber, 

  • der aufgrund der COVID19-Pandemie in Art. 240 EGBGB eigens spezielle Sonderregelungen geschaffen hat, 

zumindest für Sportstudioverträge 

nicht vorgesehen worden ist und dass eine derartige Vertragsanpassung

  • – beispielsweise durch Verlängerung der Vertragslaufzeit um den Zeitraum der Schließung – 

jedenfalls für solche Verträge die bereits vor 

  • Ausbruch der Pandemie und 
  • Schließung des Studios 

gekündigt waren, 

  • unter Berücksichtigung der Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien auch aus sonstigen Erwägungen heraus, 

nicht in Betracht kommt (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankenthal).

Elternteile, die ab der Geburt des Kindes Elternzeit für zwei Jahre von ihrem Arbeitgeber verlangt haben, sollten

…. wissen, dass sie im Anschluss daran, Elternzeit auch (noch) für das dritte Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen können und

  • diese Verlängerung der Elternzeit nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig ist.

Mit Urteil vom 20.09.2018 – 21 Sa 390/18 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg entschieden, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitgeber,

  • die Elternzeit für zwei Jahre ab der Geburt ihres Kindes von ihrem Arbeitgeber verlangt haben und
  • sich bereits in Elternzeit befinden,

die Elternzeit um ein drittes, sich direkt anschließendes Jahr verlängern können,

  • ohne dass es hierzu der Zustimmung ihres Arbeitgebers bedarf und
  • sie sich bei der Verlängerungsanzeige lediglich an die Anzeigefristen in § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) halten müssen.

Danach ist

  • innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes

nicht nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei, sondern können beschäftigte Elternteile, im Anschluss an die auf zwei Jahre beschränkte Bindungsfrist in § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG,

  • nach der bei beanspruchter Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes von beschäftigten Elternteilen gleichzeitig erklärt werden muss,
  • für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll,

im Anschluss an diese Bindungsfrist wieder frei disponieren und müssen sich dann lediglich an die Anzeigefristen in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG halten (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg vom 19.12.2018).

VG Düsseldorf entscheidet: Hochschulprofessorin muss 2.250 Euro Gebühren an Hochschulbibliothek

…. wegen Leihfristüberschreitung zahlen.

Mit Urteil vom 19.10.2018 – 15 K 1130/16 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf in einem Fall, in dem eine Hochschulbibliothek eine Hochschullehrerin wegen Leihfristüberschreitung,

  • nachdem von dieser zu Forschungszwecken aus der Bibliothek 50 ausgeliehene Bücher erst mehr als 30 Tage nach Ablauf der Leihfrist zurückgegeben worden waren,

zur Zahlung von Gebühren i.H.v. 2.250 Euro herangezogen

  • und die Hochschullehrerin gegen den Gebührenbescheid Klage erhoben

hatte, entschieden, dass die Gebührenerhebung rechtmäßig erfolgt ist.

Begründet hat das VG dies damit, dass

  • aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG)

zwar ein Anspruch von Hochschullehrern darauf folge, dass die Hochschule ihnen die Mittel zur Verfügung stellt, die sie für Forschung und Lehre benötigen, dieser Anspruch einen Hochschullehrer aber nicht dazu berechtige,

  • zu Forschungszwecken aus der Hochschulbibliothek ausgeliehene Bücher erst nach dem Ende der Leihfrist zurückzugeben,
  • ohne von der vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, eine Verlängerung der Leihfrist zu beantragen

und die

  • in der Gebührenordnung der Hochschulbibliothek vorgesehene

Festsetzung von Säumnisgebühren von 20 Euro und einer zusätzlichen Verwaltungsgebühr i.H.v. 25 Euro je Buch bei einer Leihfristüberschreitung von mehr als 30 Tagen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht widerspreche (Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 31.10.2018).

BGH entscheidet: Verlängerung der in § 548 Abs. 1 BGB geregelten sechsmonatigen Verjährungsfrist in Formularmietverträgen

…. ist unwirksam.

Ersatzansprüche des Vermieters wegen

  • Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache

verjähren nach § 548 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • in sechs Monaten
  • ab dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.

Klauseln in von Vermietern verwendeten Formularverträgen, die

  • eine Verlängerung dieser sechsmonatigen Verjährungsfrist vorsehen oder
  • den Eintritt dieser Verjährung erschweren, beispielsweise dadurch, dass sie
    • für den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf den Zeitpunkt des Rückerhalts der Sache abstellen,
    • sondern auf das (rechtliche) Mietvertragsende,

sind,

wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam und

  • zwar auch dann, wenn gleichzeitig ebenfalls die sechsmonatige Verjährungsfrist für die Ansprüche des Mieters nach § 548 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Ersatz von Aufwendungen und auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verlängert wird.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • der Mieter nach der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter auf diese keinen Zugriff mehr hat, somit ab diesem Zeitpunkt regelmäßig auch keine beweissichernden Feststellungen mehr treffen kann und
  • demgegenüber der Vermieter durch die Rückgabe der Mietsache, an die das Gesetz den Verjährungsbeginn für dessen Ansprüche anknüpft, in die Lage versetzt wird, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ihm gegen den Mieter Ansprüche wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache zustehen und er diese durchsetzen oder gegebenenfalls innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist erforderliche verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen will (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 08.11.2017 – Nr. 176/2017 –).

BAG entscheidet: Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist kann wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam sein

Mit Urteil vom 26.10.2017 – 6 AZR 158/16 – hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darauf hingewiesen, dass, wenn die gesetzliche Kündigungsfrist für einen Arbeitnehmer in vom Arbeitgeber vorformulierten Vertragsbedingungen erheblich verlängert wird, darin

  • auch dann, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird,

eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinn von § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liegen kann,

  • mit der Folge, dass die gesetzliche Kündigungsfrist gilt.

Denn eine vom Arbeitgeber vorformulierte Kündigungsfrist,

  • die wesentlich länger ist als die gesetzliche Regelfrist des § 622 Abs. 1 BGB

kann,

  • auch wenn die Grenzen des § 622 Abs. 6 BGB und des § 15 Abs. 4 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) eingehalten werden,

eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit des Arbeitnehmers darstellen.

Ob – trotz der beiderseitigen Verlängerung der Kündigungsfrist – eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit des Arbeitnehmers vorliegt oder der Nachteil für den Arbeitnehmer durch eine entsprechende Vertragsgestaltung aufgewogen wird, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 26.10.2017 – Nr. 48/17 –).

Kann die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB im Mietvertrag formularmäßig verlängert werden?

Nach Auffassung des Landgerichts (LG) Detmold (vgl. Urteil vom 01.06.2011 – 10 S 14/09 –) soll es zulässig sein, die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach der

  • Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten verjähren,

durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag moderat zu erhöhen (in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war das ein Jahr).

Das Amtsgericht (AG) Dortmund hat dagegen mit Urteil vom 07.02.2017 – 425 C 6067/16 – entschieden, dass die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB

  • nur individualvertraglich im Rahmen des § 202 Abs. 2 BGB,
  • in der Regel aber nicht formularvertraglich

verlängert werden kann,

  • weil die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB zum gesetzlichen Leitbild des Mietvertrages gehört und
  • eine formularmäßige Verjährungsfristverlängerung deshalb gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, sofern nicht ausnahmsweise ganz besondere Interessen des Vermieters vorliegen, auf die sich die Verlängerungsklausel beschränkt.