Mit Urteil vom 30.07.2021 – 3c C 4/21 – hat das Amtsgericht (AG) Frankenthal in einem Streit zwischen einem Fitnessstudiobetreiber und einem seiner Kunden über wechselseitige Ansprüche aus einem Sportstudiovertrag,
- der sich laut den Vertragsbedingungen jeweils für die Dauer von sechs (weiteren) Monaten verlängerte, falls er nicht von einer der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt schriftlich gekündigt wird,
entschieden, dass, sofern bei einer
- staatlich angeordneten pandemiebedingten
Schließung eines Fitnessstudios dessen Betreiber nicht mehr in der Lage ist, Kunden die
- vertraglich geschuldeten Leistungen
zur Verfügung zu stellen, ein Fall
- vorübergehender Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
vorliegt, mit der Folge, dass für die Zeit eines „Lockdowns“
- sowohl der Studiobetreiber,
- als auch der Kunde
von ihren
- wechselseitigen Leistungspflichten anteilig befreit sind (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB),
dass eine
- Vertragsanpassung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
demgegenüber subsidiär und auch vom Gesetzgeber,
- der aufgrund der COVID19-Pandemie in Art. 240 EGBGB eigens spezielle Sonderregelungen geschaffen hat,
zumindest für Sportstudioverträge
nicht vorgesehen worden ist und dass eine derartige Vertragsanpassung
- – beispielsweise durch Verlängerung der Vertragslaufzeit um den Zeitraum der Schließung –
jedenfalls für solche Verträge die bereits vor
- Ausbruch der Pandemie und
- Schließung des Studios
gekündigt waren,
- unter Berücksichtigung der Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien auch aus sonstigen Erwägungen heraus,
nicht in Betracht kommt (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankenthal).
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