Tag Unmöglichkeit

BGH entscheidet: Während der coronabedingten Schließung eines Fitnessstudios eingezogene Mitgliedsbeiträge müssen 

…. den Kunden erstattet werden.

Mit Urteil vom 04.05.2022 – XII ZR 64/21 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem der Betreiber eines Fitnessstudios, 

  • der mit einem Kunden einen Vertrag über die Mitgliedschaft in seinem Fitnessstudio mit einer Laufzeit von 24 Monaten, beginnend ab dem 08.12.2019 geschlossen und 

den monatlichen Mitgliedsbeitrag von 29,90 € im Lastschriftverfahren

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Kann bzw. wann kann bei einer coronabedingten Gaststätten- bzw. Geschäftsschließung die Miete bzw. Pacht gemindert oder

…. eine zeitweise Miet- bzw. Pachtzinsminderung vom Vermieter bzw. Verpächter verlangt werden?

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Urteilen vom 17.09.2021 – 2 U 147/20, 2 U 18/21 – darauf hingewiesen, dass eine 

  • wegen der Corona-Pandemie auf Basis des Infektionsschutzgesetzes angeordnete 

zeitweise Schließung von 

  • gemieteten oder 
  • gepachteten

Einzelhandelsgeschäften oder Gaststätten 

  • keinen zur Miet- oder Pachtminderung berechtigenden Mangel der Räumlichkeiten begründet,
  • nicht zur Unmöglichkeit der vom Vermieter oder Verpächter geschuldeten Leistung führt und
  • keine außerordentliche Kündigung des Miet- bzw- Pachtvertrages rechtfertigt,

sowie dass, ob Mieter bzw. Pächter 

  • wegen der durch die Folgen der Corona-Pandemie eingetretenen schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage 

eine Anpassung des Vertrages,

  • in Form einer zeitweisen Minderung des Miet- bzw. Pachtzinses,

verlangen können, von den Umständen des Einzelfalles abhängt, insbesondere unter Berücksichtigung 

  • der vertraglichen und/oder gesetzlichen Risikoverteilung, wonach das Verwendungsrisiko den Mieter bzw. Pächter trifft und 
  • der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Vertragsparteien, also ob 
    • dem Mieter bzw. Pächter das Festhalten am unveränderten Vertrag bzw. 
    • dem Vermieter oder Verpächter eine Herabsetzung der Miete bzw. Pacht zumutbar oder nicht zumutbar ist.

Dass das Miet- bzw. Pachtobjekt nicht mangelhaft ist, hat das OLG damit begründet, dass

  • Vermieter bzw. Verpächter allein die Möglichkeit schuldet, in den überlassenen Räumen einen Geschäftsbetrieb mit dem konkret vereinbarten Zweck führen zu können, 
  • nicht dagegen die Überlassung des Betriebs selbst, 
  • das so genannte Verwendungsrisiko vielmehr der Mieter trage 

und dass dem Vermieter bzw. Verpächter die von ihm geschuldete Leistung nicht unmöglich geworden ist, damit dass 

Fitnessstudiomitglieder sollten wissen, dass die Gerichte die Frage, ob bei einer ordentlichen Vertragskündigung während einer

…. infolge der Covid 19-Pandemie behördlich angeordneten Studioschließung 

  • sich der Fitnessstudiovertrag um die Dauer der Schließung verlängert oder 
  • ob das nicht der Fall ist und für den Zeitraum der Schließung weiterhin eingezogene Mitgliedsbeiträge zu erstatten sind, 

unterschiedlich entscheiden.

Das Landgericht (LG) Osnabrück hat mit Urteil vom 09.07.2021 – 2 S 35/21 – beispielsweise entschieden, dass bei einer,  

  • auf behördliche Anordnung 

erfolgten, coronabedingten Schließung eines Fitnessstudios, dem Studiobetreiber die 

  • den Mitgliedern 

gegenüber geschuldete Leistung 

  • unmöglich wird und 
  • nicht nachgeholt werden kann, 

so dass der Anspruch des Studiobetreibers auf Entrichtung der Monatsbeträge 

  • für den Zeitraum der Schließung 

entfällt und bei einer ordentlichen (fristgerechten) Kündigung der Mitgliedschaft 

  • während der Schließung 

der Studiobetreiber nicht 

  • die Anpassung des Mitgliedvertrages in der Weise 

verlangen kann, dass 

  • der Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit (kostenfrei) angehängt wird, 

sondern

  • die während der Studioschließung eingezogenen Beiträge erstatten muss.

Das Amtsgericht (AG) Frankenthal hat mit Urteil vom 30.07.2021 – 3c C 4/21 – entschieden, dass bei einer

  • staatlich angeordneten pandemiebedingten 

Schließung eines Fitnessstudios ein Fall 

  • vorübergehender Leistungsunmöglichkeit

vorliegt, mit der Folge, dass für die Zeit eines „Lockdowns“ 

  • sowohl der Studiobetreiber, 
  • als auch der Kunde 

von ihren 

  • wechselseitigen Leistungspflichten 

anteilig befreit sind und dass 

  • jedenfalls

bei einer erfolgten ordentlichen (fristgerechten) Kündigung der Mitgliedschaft  

  • vor Ausbruch der Pandemie und 
  • vor Schließung des Studios 

keine Vertragsanpassung 

  • nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt,

sondern 

  • während der Studioschließung eingezogenen Beiträge erstattet werden müssen.

Das AG Paderborn wiederum hat mit Urteil vom 09.07.2021 – 57 a C 245/20 – entschieden, dass, wenn infolge der Covid 19-Pandemie 

  • ein Fitnessstudio behördlich geschlossen und 
  • während der Schließung eine ordentlich Mitgliedschaft gekündigt wird, 

der Betreiber des Fitnessstudios die Berechtigung hat, den Fitnessstudiovertrag anzupassen,

indem er ihn 

  • um die Dauer der infolge der Covid 19-Pandemie behördlich angeordneten Schließung verlängert,

mit der Folge, dass 

  • ein Anspruch auf Erstattung von Mitgliedsbeiträgen nicht besteht.

Wichtig für Kunden eines Fitnessstudios zu wissen, wenn das Studio pandemiebedingt schließen muss(te)

Mit Urteil vom 30.07.2021 – 3c C 4/21 – hat das Amtsgericht (AG) Frankenthal in einem Streit zwischen einem Fitnessstudiobetreiber und einem seiner Kunden über wechselseitige Ansprüche aus einem Sportstudiovertrag, 

  • der sich laut den Vertragsbedingungen jeweils für die Dauer von sechs (weiteren) Monaten verlängerte, falls er nicht von einer der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt schriftlich gekündigt wird,

entschieden, dass, sofern bei einer 

  • staatlich angeordneten pandemiebedingten 

Schließung eines Fitnessstudios dessen Betreiber nicht mehr in der Lage ist, Kunden die 

  • vertraglich geschuldeten Leistungen 

zur Verfügung zu stellen, ein Fall 

  • vorübergehender Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

vorliegt, mit der Folge, dass für die Zeit eines „Lockdowns“ 

  • sowohl der Studiobetreiber, 
  • als auch der Kunde 

von ihren 

  • wechselseitigen Leistungspflichten anteilig befreit sind (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB), 

dass eine 

  • Vertragsanpassung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)

demgegenüber subsidiär und auch vom Gesetzgeber, 

  • der aufgrund der COVID19-Pandemie in Art. 240 EGBGB eigens spezielle Sonderregelungen geschaffen hat, 

zumindest für Sportstudioverträge 

nicht vorgesehen worden ist und dass eine derartige Vertragsanpassung

  • – beispielsweise durch Verlängerung der Vertragslaufzeit um den Zeitraum der Schließung – 

jedenfalls für solche Verträge die bereits vor 

  • Ausbruch der Pandemie und 
  • Schließung des Studios 

gekündigt waren, 

  • unter Berücksichtigung der Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien auch aus sonstigen Erwägungen heraus, 

nicht in Betracht kommt (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankenthal).

Wichtig zu wissen für gesetzlich krankenversicherte Schwangere sowie Mütter nach einer Entbindung, wenn sie

…. eine Haushaltshilfe benötigen.  

Nach § 24h Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) haben gesetzlich krankenversicherte Schwangere und Mütter Anspruch auf Haushaltshilfe, soweit ihnen 

  • wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und 
  • eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Voraussetzung für diesen Anspruch ist nach Auffassung des Sozialgerichts (SG) Stuttgart allerdings das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen

  • Schwangerschaft bzw. Entbindung und 
  • Unmöglichkeit der Weiterführung des Haushalts,

d.h., der Umstand, 

  • den Haushalt wegen der Schwangerschaft oder nach der Entbindung nicht führen zu können, 

muss 

  • „unmittelbare Schwangerschafts- bzw. Entbindungsfolge“, also gesundheitliche Folge 

sein.

Ist dagegen eine nach der Geburt eingetretene 

  • erschwerte Betreuungssituation 

die Ursache dafür, den Haushalt nicht mehr führen zu können, wie in dem vom SG Stuttgart mit Urteil vom 04.05.2020 – S 18 KR 4504/17 – entschiedenen Fall, 

  • in dem eine Mutter nach einer Zwillingsgeburt im Januar 2020 im April 2020 aufgrund eines inzwischen diagnostizierten schweren Erschöpfungszustandes die Gewährung einer Haushaltshilfe beantragt hatte,

soll kein Anspruch nach § 24h SGB V bestehen (Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart).   

Was Arbeitgeber über die Beschäftigungspflicht von Arbeitnehmern und Arbeitnehmer über ihren Beschäftigungsanspruch wissen sollten

In einem bestehenden Arbeitsverhältnis besteht ein

  • aus den §§ 611, 613 iVm. § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hergeleiteter

Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers.

Er beruht auf der arbeitsvertraglichen Förderungspflicht des Arbeitgebers im Hinblick auf das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 Grundgesetz (GG) zum Persönlichkeitsschutz.

  • Eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers ohne vertragliche Vereinbarung ist grundsätzlich nicht zulässig.
  • Der Anspruch muss nur dann zurücktreten, wenn überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.

Gerichtet ist der Anspruch auf die vertragsgemäße Beschäftigung, deren Konkretisierung gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) dem Arbeitgeber obliegt.
Der Arbeitgeber kann bestimmen, welche Arbeitsleistung der Arbeitnehmer im Rahmen
des Arbeitsvertrags und der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Regelungen zu erbringen hat (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 09.04.2014 – 10 AZR 637/13 –).

  • Zur Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs muss eine hierfür gegebenenfalls erforderliche Konkretisierung erfolgen.

Bei Unmöglichkeit der Arbeitsleistung besteht kein Beschäftigungsanspruch, vielmehr ist der Anspruch auf die Arbeitsleistung ausgeschlossen, § 275 Abs. 1 BGB. Insbesondere entfällt die Leistungspflicht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig ist.

  • Gemäß § 293 BGB gerät ein Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er die angebotene Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt.

Dabei ist jedenfalls im ungekündigten Arbeitsverhältnis regelmäßig

  • ein tatsächliches Angebot

erforderlich.

Gemäß § 294 BGB ist die Arbeitsleistung demnach so,

  • wie sie zu bewirken ist,
  • tatsächlich anzubieten, d.h.
    • in eigener Person,
    • zur rechten Zeit,
    • am rechten Ort und
    • in der rechten Weise.

Nach § 295 Satz 1 BGB genügt

  • ein wörtliches Angebot,

wenn

  • der Arbeitgeber erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen.

Der Arbeitnehmer braucht sein Angebot dann auch grundsätzlich nicht zu wiederholen; es wirkt jedenfalls so lange fort, wie der Arbeitnehmer leistungsfähig ist.

Im Falle

  • einer Kündigung

bedarf es nach Ablauf der Kündigungsfrist gemäß § 296 BGB

  • grundsätzlich keines ausdrücklichen Angebots,

da der Arbeitgeber mit der Kündigung zum Ausdruck bringt, dass er an einer weiteren Arbeitsleistung (nach der angenommenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses) kein Interesse habe und insofern dem Arbeitnehmer auch keine vertragsgemäße Arbeit zuweist.

Demgegenüber ist ein Angebot im ungekündigten Arbeitsverhältnis in der Regel nicht gemäß § 296 Satz 1 BGB entbehrlich, weil der Arbeitgeber hier dem Arbeitnehmer nicht durch einseitige gestaltende Willenserklärung die Arbeitsmöglichkeit entzieht.

Darauf hat das Arbeitsgericht (ArbG) Nürnberg mit Urteil vom 11.11.2016 – 12 Ca 6016/15 – hingewiesen.