…. eine Haushaltshilfe benötigen.
Nach § 24h Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) haben gesetzlich krankenversicherte Schwangere und Mütter Anspruch auf Haushaltshilfe, soweit ihnen
- wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und
- eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Voraussetzung für diesen Anspruch ist nach Auffassung des Sozialgerichts (SG) Stuttgart allerdings das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen
- Schwangerschaft bzw. Entbindung und
- Unmöglichkeit der Weiterführung des Haushalts,
d.h., der Umstand,
- den Haushalt wegen der Schwangerschaft oder nach der Entbindung nicht führen zu können,
muss
- „unmittelbare Schwangerschafts- bzw. Entbindungsfolge“, also gesundheitliche Folge
sein.
Ist dagegen eine nach der Geburt eingetretene
- erschwerte Betreuungssituation
die Ursache dafür, den Haushalt nicht mehr führen zu können, wie in dem vom SG Stuttgart mit Urteil vom 04.05.2020 – S 18 KR 4504/17 – entschiedenen Fall,
- in dem eine Mutter nach einer Zwillingsgeburt im Januar 2020 im April 2020 aufgrund eines inzwischen diagnostizierten schweren Erschöpfungszustandes die Gewährung einer Haushaltshilfe beantragt hatte,
soll kein Anspruch nach § 24h SGB V bestehen (Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart).
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