Tag schwangere

Wichtig zu wissen für gesetzlich krankenversicherte Schwangere sowie Mütter nach einer Entbindung, wenn sie

…. eine Haushaltshilfe benötigen.  

Nach § 24h Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) haben gesetzlich krankenversicherte Schwangere und Mütter Anspruch auf Haushaltshilfe, soweit ihnen 

  • wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und 
  • eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Voraussetzung für diesen Anspruch ist nach Auffassung des Sozialgerichts (SG) Stuttgart allerdings das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen

  • Schwangerschaft bzw. Entbindung und 
  • Unmöglichkeit der Weiterführung des Haushalts,

d.h., der Umstand, 

  • den Haushalt wegen der Schwangerschaft oder nach der Entbindung nicht führen zu können, 

muss 

  • „unmittelbare Schwangerschafts- bzw. Entbindungsfolge“, also gesundheitliche Folge 

sein.

Ist dagegen eine nach der Geburt eingetretene 

  • erschwerte Betreuungssituation 

die Ursache dafür, den Haushalt nicht mehr führen zu können, wie in dem vom SG Stuttgart mit Urteil vom 04.05.2020 – S 18 KR 4504/17 – entschiedenen Fall, 

  • in dem eine Mutter nach einer Zwillingsgeburt im Januar 2020 im April 2020 aufgrund eines inzwischen diagnostizierten schweren Erschöpfungszustandes die Gewährung einer Haushaltshilfe beantragt hatte,

soll kein Anspruch nach § 24h SGB V bestehen (Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart).   

OLG Karlsruhe entscheidet wann Ärzte, die es unterlassen eine Schwangere auf eine mögliche Behinderung des ungeborenen Kindes

…. hinzuweisen, ersatzpflichtig für gegenüber einem gesunden Kind entstehende Mehrkosten sein können.

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 19.02.2020 – 7 U 139/16 – in einem Fall, in dem eine Frau,

  • die bereits einmal eine Schwangerschaft aufgrund eines im Rahmen einer pränatalen Diagnostik festgestellten „Turner-Syndroms“ abgebrochen hatte,

während ihrer erneuten Schwangerschaft von den sie betreuenden Ärzten nicht darauf hingewiesen worden war, dass

  • aufgrund der bei einer MRT-Untersuchung festgestellten „Balkenagenesie“,

das 12 %ige Risiko besteht, dass ihr Kind schwer behindert zur Welt kommen wird und deren Kind nach der Geburt

  • unter einer Fehlbildung der Augen litt,
  • nicht laufen, krabbeln, sprechen und greifen konnte sowie
  • aufgrund einer starken, therapieresistenten Epilepsie eine erhöhte Fürsorge und dauernde Rufbereitschaft erforderte,

entschieden, dass die Ärzte,

  • wegen unterlassenen Hinweises auf das Risiko einer schweren Behinderung,

der Frau,

  • im Hinblick auf die bei ihr eingetretenen, schwerwiegenden psychischen Folgen,

ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zahlen sowie ihr und ihrem Ehemann, die ihnen

  • gegenüber einem gesunden Kind

entstehenden vermehrten Unterhaltsleistungen sowie den ihnen

  • durch die Behinderung des Kindes

entstehenden vermehrten Pflegeaufwand ersetzen müssen.

Nach dieser Entscheidung können Ärzte schadensersatzpflichtig sein, wenn sie eine Schwangere,

  • die sich mit dem erkennbaren Ziel in ihre Behandlung begeben hat, frühzeitig über mögliche Schädigungen ihres ungeborenen Kindes informiert zu werden,
  • nicht auf das Risiko hinweisen, dass ihr Kind schwer behindert sein könnte

sowie erwiesen ist, dass

  • die Schwangere in einem solchen Fall die Schwangerschaft abgebrochen hätte und
  • der Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218a Strafgesetzbuch (StGB) gerechtfertigt gewesen wäre (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe).

Schwangere sollten wissen, wann sie in einer Entbindungssituation von dem geburtsleitenden Arzt über die Möglichkeit

…. einer Schnittentbindung aufgeklärt werden müssen und dass, wenn eine solche Aufklärungspflicht besteht und

  • unterlassen wird oder
  • verspätet erfolgt,

bei kausalem Zusammenhang zwischen

  • der Verletzung der Aufklärungspflicht und
  • einem bei der Mutter oder dem Kind eingetretenen Gesundheitsschaden

eine Haftung des Arztes in Betracht kommt.

Gemäß dem allgemeinen Grundsatz, dass ein Arzt Patienten über eine alternative Behandlungsmöglichkeit stets dann aufzuklären hat, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die

  • zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder
  • unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten,

braucht der geburtsleitende Arzt in einer normalen Entbindungssituation,

  • in der eine Schnittentbindung medizinisch nicht indiziert und
  • deshalb keine echte Alternative zur vaginalen Geburt ist,

ohne besondere Veranlassung die Möglichkeit einer Schnittentbindung nicht zur Sprache zu bringen.

Drohen allerdings für den Fall,

  • dass die Geburt vaginal erfolgt,

für das Kind ernstzunehmende Gefahren,

  • sprechen daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung

und stellt eine Schnittentbindung unter Berücksichtigung

  • auch der Konstitution und
  • der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation

eine medizinisch verantwortbare Alternative dar, muss der Arzt die Schwangere aufklären

  • über die für sie und das Kind bestehenden Risiken sowie
  • über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Entbindungsmethoden aufklären

und sich ihrer Einwilligung für die Art der Entbindung versichern.

Auch erforderlich ist eine solche Aufklärung

  • über die unterschiedlichen Risiken und
  • Vorteile der verschiedenen Entbindungsmethoden,

wenn

  • aufgrund konkreter Umstände

die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass

  • im weiteren Verlauf eine Konstellation eintritt,
  • die als relative Indikation für eine Schnittentbindung zu werten ist,

wobei die Aufklärung,

  • weil nur so das Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren, die die natürliche Sachwalterin der Belange auch des Kindes ist, gewahrt wird,

dann – vorgezogen – bereits zu einem Zeitpunkt vorgenommen werden muss,

  • – zu dem sich die Schwangere noch in einem Zustand befindet, in dem diese Problematik mit ihr besprochen werden kann -,

wenn deutliche Anzeichen dafür bestehen,

  • dass sich der Geburtsvorgang so entwickeln kann,

dass die Schnittentbindung zu einer echten Alternative zur vaginalen Entbindung wird (Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 28.08.2018 – VI ZR 509/17 –).

Wichtig zu wissen für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen, die Schichtarbeit verrichten, die

…. zum Teil in den Nachtstunden stattfindet und deren Arbeitgeber.

Mit Urteil vom 19.09.2018 hat die Fünfte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-41/17 entschieden, dass schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen,

  • die Schichtarbeit verrichten,
  • die zum Teil in den Nachtstunden stattfindet,

als Nachtarbeit leistend,

anzusehen sind und

  • unter den besonderen Schutz gegen die Risiken fallen, die diese Arbeit beinhalten kann (Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 19.09.2018).