…. hinzuweisen, ersatzpflichtig für gegenüber einem gesunden Kind entstehende Mehrkosten sein können.
Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 19.02.2020 – 7 U 139/16 – in einem Fall, in dem eine Frau,
- die bereits einmal eine Schwangerschaft aufgrund eines im Rahmen einer pränatalen Diagnostik festgestellten „Turner-Syndroms“ abgebrochen hatte,
während ihrer erneuten Schwangerschaft von den sie betreuenden Ärzten nicht darauf hingewiesen worden war, dass
- aufgrund der bei einer MRT-Untersuchung festgestellten „Balkenagenesie“,
das 12 %ige Risiko besteht, dass ihr Kind schwer behindert zur Welt kommen wird und deren Kind nach der Geburt
- unter einer Fehlbildung der Augen litt,
- nicht laufen, krabbeln, sprechen und greifen konnte sowie
- aufgrund einer starken, therapieresistenten Epilepsie eine erhöhte Fürsorge und dauernde Rufbereitschaft erforderte,
entschieden, dass die Ärzte,
- wegen unterlassenen Hinweises auf das Risiko einer schweren Behinderung,
der Frau,
- im Hinblick auf die bei ihr eingetretenen, schwerwiegenden psychischen Folgen,
ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zahlen sowie ihr und ihrem Ehemann, die ihnen
- gegenüber einem gesunden Kind
entstehenden vermehrten Unterhaltsleistungen sowie den ihnen
- durch die Behinderung des Kindes
entstehenden vermehrten Pflegeaufwand ersetzen müssen.
Nach dieser Entscheidung können Ärzte schadensersatzpflichtig sein, wenn sie eine Schwangere,
- die sich mit dem erkennbaren Ziel in ihre Behandlung begeben hat, frühzeitig über mögliche Schädigungen ihres ungeborenen Kindes informiert zu werden,
- nicht auf das Risiko hinweisen, dass ihr Kind schwer behindert sein könnte
sowie erwiesen ist, dass
- die Schwangere in einem solchen Fall die Schwangerschaft abgebrochen hätte und
- der Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218a Strafgesetzbuch (StGB) gerechtfertigt gewesen wäre (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe).
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