Tag Schwangerschaftsabbruch

OLG Karlsruhe entscheidet wann Ärzte, die es unterlassen eine Schwangere auf eine mögliche Behinderung des ungeborenen Kindes

…. hinzuweisen, ersatzpflichtig für gegenüber einem gesunden Kind entstehende Mehrkosten sein können.

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 19.02.2020 – 7 U 139/16 – in einem Fall, in dem eine Frau,

  • die bereits einmal eine Schwangerschaft aufgrund eines im Rahmen einer pränatalen Diagnostik festgestellten „Turner-Syndroms“ abgebrochen hatte,

während ihrer erneuten Schwangerschaft von den sie betreuenden Ärzten nicht darauf hingewiesen worden war, dass

  • aufgrund der bei einer MRT-Untersuchung festgestellten „Balkenagenesie“,

das 12 %ige Risiko besteht, dass ihr Kind schwer behindert zur Welt kommen wird und deren Kind nach der Geburt

  • unter einer Fehlbildung der Augen litt,
  • nicht laufen, krabbeln, sprechen und greifen konnte sowie
  • aufgrund einer starken, therapieresistenten Epilepsie eine erhöhte Fürsorge und dauernde Rufbereitschaft erforderte,

entschieden, dass die Ärzte,

  • wegen unterlassenen Hinweises auf das Risiko einer schweren Behinderung,

der Frau,

  • im Hinblick auf die bei ihr eingetretenen, schwerwiegenden psychischen Folgen,

ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zahlen sowie ihr und ihrem Ehemann, die ihnen

  • gegenüber einem gesunden Kind

entstehenden vermehrten Unterhaltsleistungen sowie den ihnen

  • durch die Behinderung des Kindes

entstehenden vermehrten Pflegeaufwand ersetzen müssen.

Nach dieser Entscheidung können Ärzte schadensersatzpflichtig sein, wenn sie eine Schwangere,

  • die sich mit dem erkennbaren Ziel in ihre Behandlung begeben hat, frühzeitig über mögliche Schädigungen ihres ungeborenen Kindes informiert zu werden,
  • nicht auf das Risiko hinweisen, dass ihr Kind schwer behindert sein könnte

sowie erwiesen ist, dass

  • die Schwangere in einem solchen Fall die Schwangerschaft abgebrochen hätte und
  • der Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218a Strafgesetzbuch (StGB) gerechtfertigt gewesen wäre (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe).

Ärzte, die wegen einer fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung haften, können verpflichtet sein, auch die

…. entstandenen Zwischenfinanzierungskosten für den behindertengerechten Ausbau einer Wohnung oder den behindertengerechten Neubau eines Hauses zu übernehmen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Urteil vom 09.08.2018 – 8 U 181/16 – hingewiesen.

Danach müssen Ärzte,

  • die wegen einer schuldhaften fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung einer werdenden Mutter zum Schadensersatz verpflichtet sind,

den Eltern

  • eines mit schweren körperlichen Fehlbildungen zur Welt gekommenen Kindes

auch die entstandenen Zwischenfinanzierungskosten für einen behindertengerechten Ausbau einer Wohnung oder Neubau eines Hauses erstatten, wenn

  • die fehlerhafte Schwangerschaftsbetreuung ursächlich für die Behinderung des Kindes war,
  • sich bei fehlerfreier Behandlung die Eltern für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden hätten und
  • aufgrund der Behinderung des Kindes der behindertengerechten Neu- bzw. Ausbau erforderlich ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 01.10.2018).