Tag hinweisen

OLG Karlsruhe entscheidet wann Ärzte, die es unterlassen eine Schwangere auf eine mögliche Behinderung des ungeborenen Kindes

…. hinzuweisen, ersatzpflichtig für gegenüber einem gesunden Kind entstehende Mehrkosten sein können.

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 19.02.2020 – 7 U 139/16 – in einem Fall, in dem eine Frau,

  • die bereits einmal eine Schwangerschaft aufgrund eines im Rahmen einer pränatalen Diagnostik festgestellten „Turner-Syndroms“ abgebrochen hatte,

während ihrer erneuten Schwangerschaft von den sie betreuenden Ärzten nicht darauf hingewiesen worden war, dass

  • aufgrund der bei einer MRT-Untersuchung festgestellten „Balkenagenesie“,

das 12 %ige Risiko besteht, dass ihr Kind schwer behindert zur Welt kommen wird und deren Kind nach der Geburt

  • unter einer Fehlbildung der Augen litt,
  • nicht laufen, krabbeln, sprechen und greifen konnte sowie
  • aufgrund einer starken, therapieresistenten Epilepsie eine erhöhte Fürsorge und dauernde Rufbereitschaft erforderte,

entschieden, dass die Ärzte,

  • wegen unterlassenen Hinweises auf das Risiko einer schweren Behinderung,

der Frau,

  • im Hinblick auf die bei ihr eingetretenen, schwerwiegenden psychischen Folgen,

ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zahlen sowie ihr und ihrem Ehemann, die ihnen

  • gegenüber einem gesunden Kind

entstehenden vermehrten Unterhaltsleistungen sowie den ihnen

  • durch die Behinderung des Kindes

entstehenden vermehrten Pflegeaufwand ersetzen müssen.

Nach dieser Entscheidung können Ärzte schadensersatzpflichtig sein, wenn sie eine Schwangere,

  • die sich mit dem erkennbaren Ziel in ihre Behandlung begeben hat, frühzeitig über mögliche Schädigungen ihres ungeborenen Kindes informiert zu werden,
  • nicht auf das Risiko hinweisen, dass ihr Kind schwer behindert sein könnte

sowie erwiesen ist, dass

  • die Schwangere in einem solchen Fall die Schwangerschaft abgebrochen hätte und
  • der Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218a Strafgesetzbuch (StGB) gerechtfertigt gewesen wäre (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe).

Was Verkäufer und Käufer eines gebrauchten PKW, der als Mietwagen eingesetzt war, wissen sollten

Mit Urteil vom 15.03.2019 – 6 U 170/18 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg entschieden, dass, wer ein Fahrzeug als Gebrauchtwagen zum Kauf anbietet,

  • bei dem es sich um einen ehemaligen Mietwagen handelt,

auf die Mietwageneigenschaft hinweisen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass die Verwendung als Mietwagen im Allgemeinen von durchschnittlichen Kaufinteressenten als abträglich angesehen werde, weil

  • ihrer Ansicht nach,

die Nutzung von zahlreichen Fahrern mit

  • wechselnden Temperamenten,
  • wechselnder Fahrfähigkeit und
  • unterschiedlichen Sorgfaltseinstellungen

Einfluss auf die Verschleißteile und den Pflegezustand eines Fahrzeuges haben kann, sie aufgrund dessen,

  • unabhängig davon, ob ihre Bedenken gegen einen Mietwagen tatsächlich berechtigt sind,

der Mietwageneigenschaft eine wesentliche Bedeutung für ihre Kaufentscheidung beimessen

  • und es sich somit bei der Mietwageneigenschaft um eine für Kaufinteressenten wesentliche Information handelt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 04.06.2019).

Ärzte, die bei einer Operation eine noch nicht allgemein eingeführte Methode (Neulandmethode) anwenden möchten

…. müssen den Patienten in hinreichender Weise auch auf noch nicht abschließend bekannte Risiken der neuen Methode hinweisen.

Mit Urteil vom 23.01.2018 – 26 U 76/17 – hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm darauf hingewiesen, dass, wenn

  • bei einer Operation eine neue, noch nicht allgemein eingeführte Methode (Neulandmethode) angewendet wird und

der Patient vor der Operation nicht besonders darauf hingewiesen worden ist, dass

  • es sich um ein neues, noch nicht abschließend beurteilbares Verfahren handelt,
  • bei dem auch unbekannte Risiken sowie Komplikationen auftreten können,

die Einwilligung des Patienten in den operativen Eingriff unwirksam ist und

  • eine solche, mit einer unwirksamen Einwilligung vorgenommene Operation Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Patienten begründen kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • die Wahl der Behandlungsmethode zwar primär Sache des Arztes sei, aber

die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit erfordere, wenn

  • für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten

und Ärzte, die eine Neulandmethode wählen, Patienten explizit über diesen Umstand sowie darüber, dass auch bisher unbekannte Komplikationen auftreten können aufzuklären haben, weil

  • Patienten sonst nicht in der Lage sind, für sich sorgfältig abzuwägen, ob sie sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken operieren lassen wollen oder nach der neuen Methode unter Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 20.02.2018).