Tag Entbindung

Wichtig zu wissen für gesetzlich krankenversicherte Schwangere sowie Mütter nach einer Entbindung, wenn sie

…. eine Haushaltshilfe benötigen.  

Nach § 24h Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) haben gesetzlich krankenversicherte Schwangere und Mütter Anspruch auf Haushaltshilfe, soweit ihnen 

  • wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und 
  • eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Voraussetzung für diesen Anspruch ist nach Auffassung des Sozialgerichts (SG) Stuttgart allerdings das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen

  • Schwangerschaft bzw. Entbindung und 
  • Unmöglichkeit der Weiterführung des Haushalts,

d.h., der Umstand, 

  • den Haushalt wegen der Schwangerschaft oder nach der Entbindung nicht führen zu können, 

muss 

  • „unmittelbare Schwangerschafts- bzw. Entbindungsfolge“, also gesundheitliche Folge 

sein.

Ist dagegen eine nach der Geburt eingetretene 

  • erschwerte Betreuungssituation 

die Ursache dafür, den Haushalt nicht mehr führen zu können, wie in dem vom SG Stuttgart mit Urteil vom 04.05.2020 – S 18 KR 4504/17 – entschiedenen Fall, 

  • in dem eine Mutter nach einer Zwillingsgeburt im Januar 2020 im April 2020 aufgrund eines inzwischen diagnostizierten schweren Erschöpfungszustandes die Gewährung einer Haushaltshilfe beantragt hatte,

soll kein Anspruch nach § 24h SGB V bestehen (Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart).   

Corona-Virus: VG Leipzig erläutert, warum derzeit von Kliniken werdenden Vätern der Zutritt zum Kreißsaal sowie die Anwesenheit

…. bei der Entbindung im Kreißsaal verwehrt werden darf.

Mit Beschluss vom 09.04.2020 – 7 L 192/20 – hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Leipzig darauf hingewiesen, dass ein solches Zutrittsverbot (zur Zeit)

  • vom Hausrecht der Klinik und
  • dessen Schutzzweck

gedeckt ist.

Denn, so die Kammer, das Zutrittsverbot zum Kreißsaal dient der Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus,

  • respektive entsprechender Erkrankungen der Mitarbeiter und Patienten,
  • somit schlussendlich der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs,

ist derzeit verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen, da

  • selbst ein im Vorfeld durchgeführter Coronatest keine Aussage darüber trifft, ob zum Zeitpunkt der Entbindung nicht bei einer Person doch eventuell eine Infektion vorliegt,
  • ein entsprechend kurzfristiger Test noch nicht möglich ist sowie
  • auch entsprechende Schutzkleidung nicht in einem solchen Maß vorhanden ist, dass sie werdenden Vätern zur Verfügung gestellt werden kann

und vor dem Hintergrund der derzeitigen mit der Corona-Pandemie einhergehenden Herausforderungen des Gesundheitssystems

  • im Hinblick auf eine ausreichende Kapazität von Gerät und Personal

die Aufrechterhaltung eines funktionierenden Krankenhausbetriebs ein elementar wichtiges öffentliches Interesse darstellt, hinter das das nachvollziehbare private Interesse eines werdenden Vaters,

  • bei der Geburt seiner Kinder im Kreissaal anwesend zu sein,

in der konkreten Situation zurücktreten müsse (Quelle: Pressemitteilung des VG Leipzig).

Auf den gesetzlichen Mutterschutz nach der Entbindung kann eine Mutter nicht verzichten

Ob eine erwerbstätige Mutter von dem gesetzlichen Mutterschutz nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG)

  • Gebrauch macht oder
  • darauf verzichtet,

steht nicht in ihrem Belieben.

Diesen Entscheidungsdruck will die Vorschrift des § 6 Abs. 1 MuSchG,

  • nach der Mütter nach einer Entbindung bis zum Ablauf von acht Wochen und bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nicht beschäftigt werden dürfen, wobei sich bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen die Fristen zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG verlängern, der nicht in Anspruch genommen werden konnte,

der Mutter nämlich gerade für die Zeit nach der Entbindung nehmen.

Darauf hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 07.11.2016 – 2 StR 9/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem eine Richterin freiwillig in der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG an einer Strafkammerverhandlung teilgenommen hatte,

das Strafkammerurteil wegen falscher Besetzung des Gerichts aufgehoben,

  • unter Verweis darauf, dass es auch einer Richterin aufgrund ihrer Unabhängigkeit nicht freistehe, die Ausübung des Richteramts in der Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes auszuüben (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 07.11.2016 – Nr. 196/2016 –).