Mit Urteil vom 14.09.2022 – 4 AZR 83/21 – hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die Klage eines Leiharbeitnehmers, der einem Unternehmen
zur Arbeitsleistung überlassen worden war und wegen
- Überschreitung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 1b, 10 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
festgestellt haben wollte, dass zwischen ihm und dem Entleihunternehmen ein
zustande gekommen ist, abgewiesen, weil in dem Entleihunternehmen,
- das Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. (Südwestmetall) war,
der zwischen Südwestmetall und der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) geschlossene
- „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“
galt, der u.a. regelte, dass die Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung
nicht überschreiten darf und diese,
- sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungsbefugnis haltende,
Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten nicht überschritten worden war.
Die
- unionsrechts- und verfassungskonforme
Regelungsermächtigung des § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG gestattet den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche nämlich,
- abweichend von § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG,
die Überlassungshöchstdauer nicht nur verbindlich
- für tarifgebundene Entleihunternehmen,
sondern auch
- für Verleiher und Leiharbeitnehmer mittels Tarifvertrag
zu regeln, ohne dass es auf deren
ankommt (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 14.09.2022).
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