Mit Urteil vom 14.09.2022 – 4 AZR 83/21 – hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die Klage eines Leiharbeitnehmers, der einem Unternehmen
zur Arbeitsleistung überlassen worden war und wegen
- Überschreitung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 1b, 10 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
festgestellt haben wollte, dass zwischen ihm und dem Entleihunternehmen ein
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