Wichtig zu wissen für Mobilfunkkunden wenn der Mobilfunkanbieter ihren Vertrag vorzeitig kündigt

Wichtig zu wissen für Mobilfunkkunden wenn der Mobilfunkanbieter ihren Vertrag vorzeitig kündigt

Ein Mobilfunknetzbetreiber der den mit einem Kunden über eine bestimmte Laufzeit geschlossenen Mobilfunkvertrag,

  • d.h. den Dienstvertrag über den Zugang zu seinem Mobilfunknetz, der den Kunden zur Zahlung monatlicher Grundgebühren verpflichtet,

vorzeitig, beispielsweise wegen Zahlungsverzugs des Kunden berechtigt gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) außerordentlich kündigt, kann,

  • neben Zahlung der bis zur Kündigung angefallen und nicht bezahlten Gebühren aus §§ 611, 612 BGB
  • sowie etwaiger angefallener Mahnkosten und Rücklastschriftkosten aus §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB,

nach §§ 628 Abs. 2, 249, 252 BGB den ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstandenen Schaden ersetzt verlangen, der sich berechnet,

  • aus der Summe der bis zur regulären Beendigung des Vertrages angefallenen Grundgebühren,
  • vermindert um einen Abzinsungsfaktor, ersparte Aufwendungen und die Erträge aus einer anderen Verwertung der Vertragsgegenstände,
    • wobei ohne Angabe zu den ersparten Aufwendungen der Gewinnanteil am Grundpreis auf 10% geschätzt und
    • somit davon ausgegangen werden kann, dass der Mobilfunkanbieter 90 % eines Paketpreises an Aufwendungen erspart.

Darauf und

  • dass ein Mobilfunkanbieter, der durch eine außerordentliche Kündigung das Vertragsverhältnis verfrüht auflöst somit als Schadensersatz möglicherweise lediglich 10 % der bis zum Ende der Vertragslaufzeit angefallenen Grundgebühren beanspruchen kann, weil ihm nur Gewinn in dieser Höhe entgangen ist,

hat das Amtsgericht (AG) Sondershausen mit Urteil vom 30.03.2017 – 4 C 11/17 – hingewiesen (so auch AG Hamburg, Urteil vom 24.10.2014 – 36a C 459/13 –; AG Hamburg-Barmbeck, Urteil vom 15.07.2011 – 822 C 182/10 –; anderer Ansicht sind das AG Recklinghausen, Urteil vom 06.08.2014 – 51 C 159/14 – nach dessen Auffassung sich nach der Kündigung eines Mobilfunkvertrages der Mobilfunkanbieter nur individuell wegfallende Positionen (wie z.B. Kosten für die Erstellung von Rechnungen) und eine kleine Abzinsung als ersparte Aufwendungen entgegenhalten lassen muss sowie das Landgericht (LG) Hamburg, Urteil vom 21.05.2015 – 413 HKO 47/14 –, von dem die Auffassung vertreten wird, dass der Wegfall eines einzelnen Kunden dem Netzanbieter keine Kosten und Aufwendungen erspart).


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