Tag entgangener Gewinn

Wichtig zu wissen, wenn man einen Fitnessstudiovertrag mit Mindestlaufzeit abgeschlossen hat oder beabsichtigt abzuschließen

Ein Vertrag über die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio, der eine bestimmte Mindestlaufzeit vorsieht,

  • beispielsweise eine Erstlaufzeit von 24 Monaten in einer vorformulierten Vertragsbestimmung, was zulässig ist,

kann,

  • unabhängig von seiner rechtlichen Einordnung als Miet-, Dienst- oder typengemischter Vertrag,

vorzeitig von jedem Vertragsteil (nur) aus wichtigem Grund,

  • d.h., wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann,

(ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist) gekündigt werden.

  • Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen werden.

Ein – zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigender – wichtiger Grund i.S.v. §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1, 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liegt vor, wenn dem Kunden des Fitnessstudios aus Gründen,

  • die er nicht beeinflussen kann,

eine weitere Nutzung der Leistungen seines Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist, wie das beispielsweise der Fall sein kann,

  • bei einer die Nutzung ausschließenden Erkrankung oder
  • bei einer Schwangerschaft, wenn diese die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar macht.

Wer,

  • weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) in der Lage ist, ein Fitnessstudio zu benutzen,

den Fitnessstudiovertrag vorzeitig kündigen will, muss im Streitfall,

  • um dem Gericht eine entsprechende Prüfung zu ermöglichen,

die gesundheitlichen Gründe,

  • die es ihm verwehren sich in einem Fitnessstudio sportlich zu betätigen,

benennen und beweisen und

Ein – auch berufsbedingter – Wohnortwechsel stellt,

  • da die Gründe hierfür in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden liegen und von ihm beeinflussbar sind,

grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags dar (ebenso Landgericht (LG) Bonn Urteil vom 05.08.2014 – 8 S 103/14 –; aA AG München, Urteil vom 17.12.2008 – 212 C 15699/08 –) und bei einem Wohnortwechsel eines Fitnessstudiokunden kommt auch

Übrigens:
Übt ein Studiobetreiber, weil beispielsweise ein Kunde mit der Zahlung von zwei monatlichen Beiträgen in Verzug ist, sein Recht zur außerordentlichen Kündigung des befristeten Vertrages aus, kann er von dem Kunden

  • Schadensersatzanspruch wegen des ihm entgangenen Gewinns

verlangen.

Die Höhe dieses Schadensersatzanspruchs bemisst sich, sofern diese im Vertrag bzw. den AGB nicht geregelt ist,

  • nach der Summe der noch ausstehenden bzw. infolge der Kündigung entgehenden Entgelte,
  • die jedoch um einen Abzinsfaktor sowie um ersparte Aufwendungen zu verringern sind.

Bei Fitness- und Sportverträgen können dabei grundsätzlich,

  • wenn keine konkreten Angaben gemacht werden können,

an ersparten Aufwendungen incl. Abzinsung zugrunde gelegt werden,

  • 10% und
  • maximal 200,00 Euro pro Kunde/Teilnehmer im Jahr (Amtsgericht (AG) Brandenburg, Urteil vom 18.04.2016 – 31 C 204/15 –).

Fahrzeugeigentümer, die ihr Fahrzeug ausschließlich gewerblich nutzen, sollten wissen, dass, wenn ihnen vorübergehend

…. die Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs entzogen wird und sich die materiellen Auswirkungen des Fahrzeugausfalls quantifizieren lassen, sie

  • keine (abstrakte oder an den Vorhaltekosten orientierte) Nutzungsausfallentschädigung verlangen können,

unabhängig davon, ob das ausgefallene Fahrzeug

  • unmittelbar der Gewinnerzielung dient, weil der Ertrag allein mit Transportleistungen erzielt wird,
    • wie etwa bei einem Taxi oder einem Lastkraftwagen eines Fuhrunternehmens

oder

  • nur mittelbar der Gewinnerzielung dient, weil es zur Unterstützung einer anderen gewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird.

Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 06.12.2018 – VII ZR 285/17 – entschieden.

Vielmehr bemisst sich der Schaden, der bei einem vorübergehenden Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich unmittelbar oder mittelbar gewerblich genutzten Fahrzeugs von einem Geschädigten

  • der trotz Nutzungswillens und
  • hypothetischer Nutzungsmöglichkeit sein Fahrzeug nicht erwerbswirtschaftlich einsetzen kann

– als Rechtsfolge sowohl eines deliktischen als auch eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs – geltend gemacht werden kann, regelmäßig nach

  • den Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs,
  • den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder
  • dem entgangenen Gewinn.

Macht ein derart Geschädigter von der Möglichkeit, zu Lasten des Schädigers ein Ersatzfahrzeug anzumieten,

  • um den Ausfall zu kompensieren und
  • Erwerbsschäden zu vermeiden, § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

keinen Gebrauch, kann er nach § 251 Abs. 1 BGB

  • eine Entschädigung in Geld für die wirtschaftliche Beeinträchtigung verlangen,

die er durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit erlitten hat.

Verfügt der Geschädigte

  • über ein Reservefahrzeug und
  • kann er den Verlust durch Rückgriff auf diese Betriebsreserve auffangen,

kann er in der Regel die Vorhaltekosten des Reservefahrzeugs als Schadensersatz ersetzt verlangen.

Anderenfalls hat der Geschädigte Anspruch

  • auf Ersatz des ihm durch den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit entstehenden Schadens
  • einschließlich des konkret darzulegenden entgangenen Gewinns, § 252 Satz 1 BGB,

wobei

  • zur Bemessung dieses Anspruchs der Geschädigte grundsätzlich im Wege einer Vermögensbilanz das Vermögen, welches er hypothetisch ohne den mangelbedingten Ausfall gehabt hätte, mit dem Vermögensstand zu vergleichen hat, welchen er nach Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit tatsächlich hat

und

  • die Differenz, also der Betrag, um den das Vermögen durch das Schadensereignis vermindert ist oder um den sich ein bestehender Verlust erhöht hat, den Vermögensschaden darstellt.

Offen gelassen hat der Senat, ob einem Geschädigten dann

  • anstelle des Gewinnentgangs
  • zum Ausgleich der Gebrauchsentbehrung

eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung zugebilligt werden kann,

  • wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen des vorübergehenden Entzugs der Gebrauchsmöglichkeit auf den Gewerbebetrieb nicht konkret bezifferbar sind und der Geschädigte deswegen nicht in der Lage ist, den Schaden darzulegen

bzw.

  • wenn sich die Gebrauchsentbehrung des Fahrzeugs nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags niederschlägt, wie das etwa bei Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen der Fall ist.

Was Selbständige wissen sollten, wenn sie Ersatz des ihnen entgangenen Gewinns (Verdienstausfallschaden) vom Schädiger verlangen wollen

…. beispielsweise weil sie bei einem Verkehrsunfall eine Verletzung erlitten haben, die sie bei ihrer selbständigen Tätigkeit (zeitweise oder dauerhaft) beeinträchtigt.

Der Ausfall der Arbeitskraft als solcher ist kein Vermögensschaden.
Einem in seiner Arbeitsfähigkeit Geschädigten entsteht ein gegebenenfalls zu ersetzender Vermögensschaden erst dann, wenn sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit konkret und sichtbar ausgewirkt hat.

  • Das muss sich allerdings nicht im Verlust bisher bezogener Einnahmen zeigen, sondern kann auch dadurch sichtbar werden, dass ohne die Schädigung zu erwartende, gegebenenfalls auch gesteigerte Gewinne nicht gemacht werden konnten.

Daher bedarf es bei selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage,

  • ob diese einen Verdienstausfallschaden (§§ 842, 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) erlitten haben,

der Prüfung,

  • wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte.

Im Rechtsstreit kommen dem Geschädigten dabei die Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 252 BGB, § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) zugute.

  • Nach § 252 Satz 2 BGB gilt nämlich alsentgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte und
  • nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet, wenn unter den Parteien streitig ist, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft, hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, wobei
    • es dem Ermessen des Gerichts überlassen bleibt, obund inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen ist und
    • das Gericht (auch) den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen kann.

Diese Erleichterungen ändern jedoch nichts daran, dass

  • es im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinn des § 252 Satz 2 BGB
  • ebenso wie für die Ermittlung des Erwerbsschadens nach § 287 ZPO,

konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte,

  • in der Regel unter Anknüpfung an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse
  • in den letzten Jahren vor dem Unfall

darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss.

Darauf und dass

  • an die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen dabei aber keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden dürfen,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 19.09.2017 – VI ZR 530/16 – hingewiesen.

Wichtig zu wissen für Mobilfunkkunden wenn der Mobilfunkanbieter ihren Vertrag vorzeitig kündigt

Ein Mobilfunknetzbetreiber der den mit einem Kunden über eine bestimmte Laufzeit geschlossenen Mobilfunkvertrag,

  • d.h. den Dienstvertrag über den Zugang zu seinem Mobilfunknetz, der den Kunden zur Zahlung monatlicher Grundgebühren verpflichtet,

vorzeitig, beispielsweise wegen Zahlungsverzugs des Kunden berechtigt gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) außerordentlich kündigt, kann,

  • neben Zahlung der bis zur Kündigung angefallen und nicht bezahlten Gebühren aus §§ 611, 612 BGB
  • sowie etwaiger angefallener Mahnkosten und Rücklastschriftkosten aus §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB,

nach §§ 628 Abs. 2, 249, 252 BGB den ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstandenen Schaden ersetzt verlangen, der sich berechnet,

  • aus der Summe der bis zur regulären Beendigung des Vertrages angefallenen Grundgebühren,
  • vermindert um einen Abzinsungsfaktor, ersparte Aufwendungen und die Erträge aus einer anderen Verwertung der Vertragsgegenstände,
    • wobei ohne Angabe zu den ersparten Aufwendungen der Gewinnanteil am Grundpreis auf 10% geschätzt und
    • somit davon ausgegangen werden kann, dass der Mobilfunkanbieter 90 % eines Paketpreises an Aufwendungen erspart.

Darauf und

  • dass ein Mobilfunkanbieter, der durch eine außerordentliche Kündigung das Vertragsverhältnis verfrüht auflöst somit als Schadensersatz möglicherweise lediglich 10 % der bis zum Ende der Vertragslaufzeit angefallenen Grundgebühren beanspruchen kann, weil ihm nur Gewinn in dieser Höhe entgangen ist,

hat das Amtsgericht (AG) Sondershausen mit Urteil vom 30.03.2017 – 4 C 11/17 – hingewiesen (so auch AG Hamburg, Urteil vom 24.10.2014 – 36a C 459/13 –; AG Hamburg-Barmbeck, Urteil vom 15.07.2011 – 822 C 182/10 –; anderer Ansicht sind das AG Recklinghausen, Urteil vom 06.08.2014 – 51 C 159/14 – nach dessen Auffassung sich nach der Kündigung eines Mobilfunkvertrages der Mobilfunkanbieter nur individuell wegfallende Positionen (wie z.B. Kosten für die Erstellung von Rechnungen) und eine kleine Abzinsung als ersparte Aufwendungen entgegenhalten lassen muss sowie das Landgericht (LG) Hamburg, Urteil vom 21.05.2015 – 413 HKO 47/14 –, von dem die Auffassung vertreten wird, dass der Wegfall eines einzelnen Kunden dem Netzanbieter keine Kosten und Aufwendungen erspart).