Mit Urteil vom 25.07.2023 – XI ZR 221/22 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass bei einem
bei dem die
- Prämien auf die Sparbeiträge
nach dem
- Verhältnis des Sparguthabens zur Jahressparleistung
steigen (sogenannte Verhältnisprämienstaffel), das Recht der Sparkasse zur
- ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen
bis zum
- Erreichen der höchsten Prämienstufe
ausgeschlossen ist
und dass der Sparer die
- Dauer des Kündigungsausschlusses
durch
Kontoabhebungen nicht einseitig
kann.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, in dem vom Senat, die mit Schreiben vom 21.09.2020
- mit Wirkung zum 31.12.2020
von der Sparkasse ausgesprochene Kündigung des mit der Klägerin am 04.01.2001 geschlossenen
- Sparvertrags mit variabler Verzinsung
deshalb,
- weil die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht war,
für
erachtet und
worden ist, dass der Sparvertrag
- über den 31.12.2020 hinaus
fortbesteht, hatte es in dem von der Klägerin unterzeichneten Vertragsantragsformular
auszugsweise wie folgt geheißen,
- „Ich werde monatlich ab 01.01.2001 den Betrag von DEM 150,00 einzahlen.
[…]
Zusätzlich zahlt die Sparkasse auf die vertragsgemäß erbrachte Jahresleistung eines abgelaufenen Sparjahres eine nach der Höhe des am Ende des Sparjahres erreichten Guthabens gestaffelte Prämie nach folgender Staffel:
Nach Erreichen des
3fachen der Jahressparleistung 3,0 % Prämie
4fachen der Jahressparleistung 6,0 % Prämie
6fachen der Jahressparleistung 10,0 % Prämie
8fachen der Jahressparleistung 14,0 % Prämie
10fachen der Jahressparleistung 18,0 % Prämie
12fachen der Jahressparleistung 20,0 % Prämie
15fachen der Jahressparleistung 25,0 % Prämie
20fachen der Jahressparleistung 30,0 % Prämie
30fachen der Jahressparleistung 40,0 % Prämie
40fachen der Jahressparleistung 50,0 % Prämie
Wegen der Einzelheiten wird auf die Sonderbedingungen verwiesen.
Der Sparvertrag wird unbefristet geschlossen.
Es gilt die dreimonatige Kündigungsfrist.
Über das Guthaben kann wie bei Spareinlagen mit Dreimonats-Kündigungsfrist verfügt werden (Nr. 4 der Sparbedingungen).
Teilverfügungen bewirken am Ende des jeweiligen Sparjahres eine Neufestsetzung des Prämiensatzes. Es gilt die vorgenannte Prämienstaffel.
[…]
Die Sparkasse weist ausdrücklich darauf hin, daß neben ihren derzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie den Bedingungen für den Sparverkehr ergänzend Sonderbedingungen für den Sparverkehr Vertragsbestandteil sind.
Die AGB, die Bedingungen für den Sparverkehr und die Sonderbedingungen für den Sparverkehr hängen/liegen in den Kassenräumen der Sparkasse aus.“,
sahen die Bedingungen für den Sparverkehr unter „4. Kündigung“ vor,
- Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Von Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten können – soweit nichts anderes vereinbart wird – ohne Kündigung bis zu 2.000,- EUR für jedes Sparkonto innerhalb eines Kalen- dermonats zurückgefordert werden. Eine Auszahlung von Zinsen innerhalb zweier Monate nach Gutschrift gem. Nr. 3.3 wird hierauf nicht angerechnet.“
war in den Sonderbedingungen für den Sparverkehr zu dem Punkt „S Vermögensplan“ unter anderem bestimmt,
- „1. […] Werden die vereinbarten Sparbeiträge nicht bei Fälligkeit erbracht, wird damit der Sparvertrag beendet; weitere Einzahlungen sind dann nicht mehr auf diesen Vertrag möglich. Höhere Sparleistungen sowie Herabsetzungen der Sparbeiträge sind nicht möglich.
[…]
5. Ab Beendigung des Vertrages – z.B. durch Gesamtkündigung oder nicht rechtzeitige Einzahlungen – wird das Sparguthaben als Spareinlage mit 3monatiger Kündigungsfrist, d.h. auch mit dem dafür geltenden Zinssatz, weitergeführt.
[…]“,
hatte die Klägerin in der Folgezeit den Sparbetrag
- von monatlich 150 DM bzw. 76,69 €
erbracht und belief ihr Guthaben sich,
- nach Abhebungen in den Jahren 2015 bis 2020 von insgesamt 9.000 €,
zuletzt
- unter Berücksichtigung der Zinsen und Prämien
bis Ende des Jahres 2020 auf
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