OLG Nürnberg entscheidet: Sparkasse kann Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 1188 Monaten nicht vorzeitig kündigen

OLG Nürnberg entscheidet: Sparkasse kann Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 1188 Monaten nicht vorzeitig kündigen

Mit Urteil vom 16.11.2021 – 14 U 185/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Fall, in dem ein 1995 abgeschlossener  

  • Sparvertrag, überschrieben mit „S-Prämiensparen flexibel“, 

bestand, dessen Sparurkunde u.a. folgende von der Sparkasse gestellte 

  • Vertragsklauseln zu Prämie und Vertragslaufzeit 

enthielt,

  • „3. Festlegung Prämie
  • 3.1 Neben dem jeweils gültigen Zinssatz zahlt die Sparkasse auf die vertragsgemäß geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres jeweils am Ende eines Kalenderjahres eine verzinsliche Prämie.
  • 3.2. Die in der Anlage zum Vertrag aufgeführte Prämienstaffel ist für die gesamte Laufzeit des Vertrages fest vereinbart.
  • 4. Vertragsdauer
    Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen“

und der von der Sparkasse 2019, 

  • nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, 

unter Hinweis auf die 

  • andauernde Niedrigzinsphase, 

gemäß Nr. 26 Abs. 1 ihrer damals geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) 

  • gekündigt

worden war, 

  • auf die dagegen erhobene Klage des Sparers 

festgestellt, dass die 

  • Kündigung der Sparkasse 

unwirksam ist und (damit) der 

  • Prämiensparvertrag

fortbesteht und nicht beendet wurde.

Danach konnte die Sparkasse den Prämiensparvertrag deswegen nicht wirksam kündigen, weil ein solcher Sparvertrag 

  • dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und 
  • nicht dem Darlehensrecht der §§ 488 ff. BGB 

unterliegt, daher ein Kündigungsrecht der Sparkasse 

  • gemäß § 489 BGB 

nicht besteht 

und die Sparkasse,

  • da eine Laufzeit von 1188 Monaten (99 Jahre) vereinbart und 
  • nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen in der damals geltenden Fassung ein Kündigungsrecht der Sparkasse bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur vorgesehen war, sofern weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart wurde,

auch nach den AGB kein Recht zur Kündigung hatte.


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