Mit Urteil vom 16.11.2021 – 14 U 185/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Fall, in dem ein 1995 abgeschlossener
- Sparvertrag, überschrieben mit „S-Prämiensparen flexibel“,
bestand, dessen Sparurkunde u.a. folgende von der Sparkasse gestellte
- Vertragsklauseln zu Prämie und Vertragslaufzeit
enthielt,
- „3. Festlegung Prämie
- 3.1 Neben dem jeweils gültigen Zinssatz zahlt die Sparkasse auf die vertragsgemäß geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres jeweils am Ende eines Kalenderjahres eine verzinsliche Prämie.
- 3.2. Die in der Anlage zum Vertrag aufgeführte Prämienstaffel ist für die gesamte Laufzeit des Vertrages fest vereinbart.
- 4. Vertragsdauer
Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen“
und der von der Sparkasse 2019,
- nach Erreichen der höchsten Prämienstufe,
unter Hinweis auf die
- andauernde Niedrigzinsphase,
gemäß Nr. 26 Abs. 1 ihrer damals geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
worden war,
- auf die dagegen erhobene Klage des Sparers
festgestellt, dass die
unwirksam ist und (damit) der
fortbesteht und nicht beendet wurde.
Danach konnte die Sparkasse den Prämiensparvertrag deswegen nicht wirksam kündigen, weil ein solcher Sparvertrag
- dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und
- nicht dem Darlehensrecht der §§ 488 ff. BGB
unterliegt, daher ein Kündigungsrecht der Sparkasse
nicht besteht
und die Sparkasse,
- da eine Laufzeit von 1188 Monaten (99 Jahre) vereinbart und
- nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen in der damals geltenden Fassung ein Kündigungsrecht der Sparkasse bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur vorgesehen war, sofern weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart wurde,
auch nach den AGB kein Recht zur Kündigung hatte.
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