…. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Maklervertrages der Makler Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen hat.
Mit Urteil vom 23.10.2024 – 19 U 134/23 – hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem Fall, in dem ein
eine
mit dem Verkauf seines Einfamilienhauses
- zum Angebotspreis von 695.000 €
beauftragt hatte, nach den
bei Aufgabe seiner Verkaufsabsicht zum
verpflichtet war, zu den konkreten erstattungspflichtigen Aufwendungen u.a.
zählen sollten und dem Hauseigentümer,
- als er nach vier Monaten mitteilte, das Haus doch nicht kurzfristig verkaufen zu wollen,
von der Immobilienmaklerin 11.454,51 € in Rechnung gestellt worden waren, wovon entfielen
- 282,51 € auf „Fremdkosten laut Aufstellung“ und
- der übrige Betrag auf Arbeitsstunden,
entschieden, dass die Klausel in dem Maklervertrag zum Aufwendungsersatz,
- wegen der Erstreckung auch auf Gemeinkosten (hier: anteilige Bürokosten),
den Vertragspartner unangemessen benachteiligt, daher
- gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
insgesamt unwirksam ist und somit der Maklerin
Anspruch auf Aufwendungsersatz zusteht.
Das OLG begründete die Entscheidung damit, dass es dem Leitbild des Maklervertrages, bei dem die
- Provision vom Erfolg der Tätigkeit
abhängig ist, widerspricht und den Vertragspartner
- unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB,
benachteiligt, wenn in den AGB des Maklervertrages der Maklerkunde,
- bei Aufgabe seiner Verkaufsabsicht,
nicht nur ausschließlich
- zur Erstattung der konkret mit seinem Auftrag entstandenen Kosten
verpflichtet wird, sondern der Aufwendungsersatzanspruch darüber hinausgeht und, wie hier,
- u.a. auch anteilige Bürokosten, also laufende Gemeinkosten, die beim Makler grundsätzlich fest eingeplant sind,
umfasst und dies dann zur
der Vereinbarung über den
führt, weil es einem Makler andernfalls möglich wäre,
- risikolos rechtlich nicht geschuldete Positionen abzurechnen,
in der Hoffnung,
- dass zumindest ein Teil der Kunden hierauf eine Zahlung leistet.
Fazit:
Ein Makler kann danach, wenn ein Kunde,
- wegen Aufgabe seiner Verkaufsabsicht,
den Maklervertrag kündigt, grundsätzlich nur Ersatz der
- konkret durch die Bearbeitung des einzelnen Auftrags
entstandenen Kosten verlangen und
- verliert den Anspruch auf Aufwendungsersatz ganz,
wenn sich der Aufwendungsersatz
- nach den AGB-Regelungen des Maklervertrages
auch auf die Zahlung von
- Gemeinkosten (hier: anteilige Bürokosten)
erstrecken soll (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
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