Wer eine Batterie für sein gesondert gekauftes oder geleastes Elektrofahrzeug mietet, sollte wissen, dass eine Mietvertragsklausel, durch 

Wer eine Batterie für sein gesondert gekauftes oder geleastes Elektrofahrzeug mietet, sollte wissen, dass eine Mietvertragsklausel, durch 

…. die der Batterievermieter sich eine Fernabschaltung der Batterie ermöglicht, unzulässig ist.  

Mit Urteil vom 26.10.2022 – XII ZR 89/21 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem eine Vermieterin von Batterien für, 

  • von ihren Kunden gekaufte oder geleaste, 

Elektrofahrzeuge, in ihren 

  • „Allgemeinen Batterie-Mietbedingungen“ 

eine Klausel verwendete, die ihr,

  • im Fall der außerordentlichen Vertragsbeendigung durch Kündigung nach entsprechender Ankündigung, 

erlaubte, die

  • Auflademöglichkeit der vermieteten Batterie

zu sperren, entschieden, dass eine solche AGB-Klausel  

  • wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

unwirksam ist.

Begründet hat der Senat dies u.a. damit, dass durch die allein in der Macht des Vermieters liegende Sperrmöglichkeit, die Last, 

  • sich die weitere Nutzung der Batterie zu sichern, 

auf den Mieter abgewälzt wird und darin jedenfalls dann eine 

  • unangemessene Benachteiligung des Batteriemieters als Verbraucher 

liegt, wenn dieser die Weiterbenutzung seines – gesondert erworbenen, geleasten oder gemieteten – E-Fahrzeugs, 

  • beispielsweise bei einem Streit über die Wirksamkeit der von der Batterievermieter ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung, 

nur durch gerichtliche Geltendmachung 

  • einer weiteren Gebrauchsüberlassung der Batterie 

erreichen kann, nachdem die gesetzliche Risikoverteilung beim Mietverhältnis dadurch geprägt ist, dass der Vermieter 

  • aufgrund der Überlassung des Mietobjekts 

grundsätzlich das Risiko der nach Mietvertragsbeendigung 

  • fortgesetzten (Ab-)Nutzung 

trägt, er sich dagegen durch 

  • Vereinbarung einer Mietkaution 

absichern kann und ihm außerdem ein Anspruch auf 

  • Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB 

zusteht (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 


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