…. die der Batterievermieter sich eine Fernabschaltung der Batterie ermöglicht, unzulässig ist.
Mit Urteil vom 26.10.2022 – XII ZR 89/21 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem eine Vermieterin von Batterien für,
- von ihren Kunden gekaufte oder geleaste,
Elektrofahrzeuge, in ihren
- „Allgemeinen Batterie-Mietbedingungen“
eine Klausel verwendete, die ihr,
- im Fall der außerordentlichen Vertragsbeendigung durch Kündigung nach entsprechender Ankündigung,
erlaubte, die
- Auflademöglichkeit der vermieteten Batterie
zu sperren, entschieden, dass eine solche AGB-Klausel
- wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
unwirksam ist.
Begründet hat der Senat dies u.a. damit, dass durch die allein in der Macht des Vermieters liegende Sperrmöglichkeit, die Last,
- sich die weitere Nutzung der Batterie zu sichern,
auf den Mieter abgewälzt wird und darin jedenfalls dann eine
- unangemessene Benachteiligung des Batteriemieters als Verbraucher
liegt, wenn dieser die Weiterbenutzung seines – gesondert erworbenen, geleasten oder gemieteten – E-Fahrzeugs,
- beispielsweise bei einem Streit über die Wirksamkeit der von der Batterievermieter ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung,
nur durch gerichtliche Geltendmachung
- einer weiteren Gebrauchsüberlassung der Batterie
erreichen kann, nachdem die gesetzliche Risikoverteilung beim Mietverhältnis dadurch geprägt ist, dass der Vermieter
- aufgrund der Überlassung des Mietobjekts
grundsätzlich das Risiko der nach Mietvertragsbeendigung
- fortgesetzten (Ab-)Nutzung
trägt, er sich dagegen durch
- Vereinbarung einer Mietkaution
absichern kann und ihm außerdem ein Anspruch auf
- Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB
zusteht (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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