Tag Verpflichtungen

Was Eheleute, die gemeinsam eine Wohnung angemietet haben oder anmieten wollen, wissen sollten

Eheleute, die gemeinsam eine Wohnung anmieten, 

  • d.h. den Mietvertrag gemeinsam unterschreiben, 

werden durch den Vertrag gemeinsam 

  • berechtigt und 
  • verpflichtet.

Kommt es in einem solchen Fall zur Trennung die Eheleute und zieht ein Ehepartner aus der Wohnung aus, haften weiterhin 

  • der Ausgezogene und der in der in der Wohnung Verbleibende 

gemeinsam für die Mietzahlung und damit auch gemeinsam, wenn 

  • es zu Mietrückständen kommt.   

Zur Verhinderung seiner weiteren Haftung aus dem Mietvertrag kann der aus der Wohnung Ausgezogene den Vermieter dann nur bitten, ihn aus dem 

  • Mietvertrag

zu entlassen.

Lehnt der Vermieter 

  • dies ab 

und ist der in der Wohnung Verbliebene auch 

  • entweder nicht willens oder 
  • nicht in der Lage, 

den Ausgezogenen 

  • im Außenverhältnis zum Vermieter 

von Verpflichtungen dem Vermieter gegenüber freizustellen, hat der Ausgezogene nur noch die Möglichkeit, von dem in der Wohnung Verbliebenen die 

  • Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages

zu verlangen.

Die Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages muss,

  • wie der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 29.03.2021 – 13 UF 2/21 – entschieden hat,

der in der Wohnung Verbliebene jedenfalls nach 

  • Ablauf des Trennungsjahres 

dann erteilen, wenn er 

  • den Ausgezogenen nicht im Außenverhältnis zum Vermieter von den mietvertraglichen Verpflichtungen freistellt.

Danach muss, jedenfalls nach Ablauf des Trennungsjahres, der in der Wohnung Verbliebene an einer 

  • Befreiung des Ausgezogenen aus der gemeinsamen mietvertraglichen Bindung 

mitwirken (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Denn spätestens nach Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr kann sich der in der Ehewohnung verbliebene Ehepartner nicht mehr auf den 

  • Grundsatz der nachehelichen Solidarität 

berufen und ist dem Interesse des ausgezogenen Ehepartners,    

  • keinen weiteren finanziellen Belastungen gegenüber dem Vermieter aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein, 

der Vorrang einzuräumen 

  • vor etwaigen Ausgleichsansprüchen zwischen Noch-Ehegatten.

Dies folgt aus dem, 

  • auch für getrenntlebende Ehegatten geltenden, 

Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme und aus der 

  • aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abzuleitenden 

Verpflichtung von Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies 

  • ohne eine Verletzung eigener Interessen 

möglich ist (vgl. hierzu auch Beschluss des Amtsgerichts (AG) Frankfurt am Main vom 19.03.2021 – 477 F 23297/20 RI – sowie Beschlüsse des OLG Hamm vom 21.01.2016 – 12 UF 170/15 – und des OLG Hamburg vom 10.09.2010 – 12 WF 51/10 –).