BAG entscheidet: Arbeitgeber können Arbeitnehmer zu Corona-Tests verpflichten

BAG entscheidet: Arbeitgeber können Arbeitnehmer zu Corona-Tests verpflichten

Mit Urteil vom 01.06.2022 – 5 AZR 28/22 – hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Fall einer 

  • als Flötistin an der Bayerischen Staatsoper 

Beschäftigten, die im Rahmen eines von ihrem Arbeitgeber entwickelten betrieblichen Hygienekonzepts, wie alle Mitarbeiter, zu Beginn der Spielzeit

  • zunächst einen negativen PCR-Test vorlegen und 
  • in der Folge weitere PCR-Tests im Abstand von ein bis drei Wochen vornehmen lassen

sollte, wobei 

  • der Arbeitgeber hierfür kostenlose PCR-Tests anbot, 
  • alternativ die Mitarbeiter PCR-Testbefunde auch eines von ihnen selbst ausgewählten Anbieters vorlegen konnten,

entschieden, dass Arbeitgeber 

  • zur Umsetzung der sie treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen 

berechtigt sind, 

  • auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts, 

Corona-Tests einseitig anzuordnen und dass bei einer Verweigerung von vom Arbeitgeber 

  • rechtmäßig angeordneten

PCR-Tests Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers nicht bestehen. 

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass Arbeitgeber 

  • nach § 618 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

verpflichtet sind, die Arbeitsleistungen, 

  • die unter ihrer Leitung vorzunehmen sind, 

so zu regeln, dass die Arbeitnehmer gegen 

  • Gefahren für Leben und Gesundheit 

soweit geschützt sind, als die Natur der Arbeitsleistung es gestattet, dass zur Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen und der ihnen 

  • nach den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)

obliegenden Füürsorgepflichten, Arbeitgeber 

  • Weisungen

nach § 106 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) 

  • hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb 

erteilen können, dass das hierbei zu beachtende billige Ermessen im Wesentlichen durch die 

  • Vorgaben des ArbSchG 

konkretisiert wird und dass danach im Fall der als Flötistin Beschäftigten die Anweisung ihres Arbeitgebers zur Durchführung von PCR-Tests nach dem betrieblichen Hygienekonzept, 

  • durch das der Spielbetrieb ermöglicht und 
  • die Gesundheit der Beschäftigten geschützt 

werden sollte, 

  • auch angesichts des mit der Durchführung der Tests verbundenen minimalen und verhältnismäßigen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit,    

rechtmäßig war (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 01.06.2022).


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