Mit Urteil vom 01.06.2022 – 5 AZR 28/22 – hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Fall einer
- als Flötistin an der Bayerischen Staatsoper
Beschäftigten, die im Rahmen eines von ihrem Arbeitgeber entwickelten betrieblichen Hygienekonzepts, wie alle Mitarbeiter, zu Beginn der Spielzeit
- zunächst einen negativen PCR-Test vorlegen und
- in der Folge weitere PCR-Tests im Abstand von ein bis drei Wochen vornehmen lassen
sollte, wobei
- der Arbeitgeber hierfür kostenlose PCR-Tests anbot,
- alternativ die Mitarbeiter PCR-Testbefunde auch eines von ihnen selbst ausgewählten Anbieters vorlegen konnten,
entschieden, dass Arbeitgeber
- zur Umsetzung der sie treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen
berechtigt sind,
- auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts,
Corona-Tests einseitig anzuordnen und dass bei einer Verweigerung von vom Arbeitgeber
PCR-Tests Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers nicht bestehen.
Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass Arbeitgeber
- nach § 618 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
verpflichtet sind, die Arbeitsleistungen,
- die unter ihrer Leitung vorzunehmen sind,
so zu regeln, dass die Arbeitnehmer gegen
- Gefahren für Leben und Gesundheit
soweit geschützt sind, als die Natur der Arbeitsleistung es gestattet, dass zur Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen und der ihnen
- nach den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)
obliegenden Füürsorgepflichten, Arbeitgeber
nach § 106 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO)
- hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb
erteilen können, dass das hierbei zu beachtende billige Ermessen im Wesentlichen durch die
konkretisiert wird und dass danach im Fall der als Flötistin Beschäftigten die Anweisung ihres Arbeitgebers zur Durchführung von PCR-Tests nach dem betrieblichen Hygienekonzept,
- durch das der Spielbetrieb ermöglicht und
- die Gesundheit der Beschäftigten geschützt
werden sollte,
- auch angesichts des mit der Durchführung der Tests verbundenen minimalen und verhältnismäßigen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit,
rechtmäßig war (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 01.06.2022).
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