…. an erlittenen Kopfverletzungen.
Mit Urteil vom 28.08.2020 – 13 U 1187/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Fall, bei einem
- von einem Kraftfahrzeugführer verschuldeten
Verkehrsunfall eine Fahrradfahrerin,
vom Fahrrad gestürzt sowie auf dem Kopf gefallen war und dabei eine Schädelfraktur erlitten hatte, entschieden, dass die Radfahrerin sich,
- wegen Nichttragens eines Helms,
kein
- ihren Schadensersatzanspruch gegen den Unfallverursacher minderndes
Mitverschulden an ihren Kopfverletzungen anrechnen lassen muss.
Begründet hat das OLG dies damit, dass für Radfahrer
- das Tragen eines Schutzhelms
nicht vorgeschrieben ist und nachdem laut der Erhebungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2019
- im Alltagsverkehr innerorts nur 18 Prozent sowie außerorts nur 22,8 Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm getragen haben,
derzeit auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass
- – was für eine Mithaftung gemäß § 254 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hinsichtlich der Kopfverletzungen, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ausreichen würde –
eine allgemeine Verkehrsauffassung des Inhalts besteht, dass
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