OLG Nürnberg entscheidet: Radfahrer, die im Alltagsverkehr keinen Helm tragen, trifft bei einem Unfall derzeit kein Mitverschulden

…. an erlittenen Kopfverletzungen. 

Mit Urteil vom 28.08.2020 – 13 U 1187/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Fall, bei einem 

  • von einem Kraftfahrzeugführer verschuldeten 

Verkehrsunfall eine Fahrradfahrerin,

  • die keinen Helm trug,

vom Fahrrad gestürzt sowie auf dem Kopf gefallen war und dabei eine Schädelfraktur erlitten hatte, entschieden, dass die Radfahrerin sich, 

  • wegen Nichttragens eines Helms,

kein 

  • ihren Schadensersatzanspruch gegen den Unfallverursacher minderndes 

Mitverschulden an ihren Kopfverletzungen anrechnen lassen muss.  

Begründet hat das OLG dies damit, dass für Radfahrer 

  • das Tragen eines Schutzhelms 

nicht vorgeschrieben ist und nachdem laut der Erhebungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2019 

  • im Alltagsverkehr innerorts nur 18 Prozent sowie außerorts nur 22,8 Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm getragen haben, 

derzeit auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass

  • – was für eine Mithaftung gemäß § 254 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hinsichtlich der Kopfverletzungen, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ausreichen würde – 

eine allgemeine Verkehrsauffassung des Inhalts besteht, dass