BGH entscheidet, ob bzw. wann ein Hochzeitspaar, das für die Hochzeitsfeier Räume gemietet hat, bei coronabedingter Feierabsage

…. (trotzdem) zur Zahlung der (vollständigen) Miete verpflichtet ist.

Mit Urteil vom 02.03.2022 – XII ZR 36/21 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem von einem Hochzeitspaar für ihre Hochzeitsfeier von einem gewerblichen Anbieter 

  • Räume

gemietet worden waren, die geplante Feier, 

  • wegen der durch die nachfolgend erlassene Infektionsschutzmaßnahmenverordnung angeordneten Kontaktbeschränkungen, 

aber nicht hatte stattfinden können, entschieden, dass das Hochzeitspaar die

  • für die Räumlichkeiten vereinbarte 

Miete jedenfalls dann vollständig zahlen muss, wenn es,

  • obwohl eine Verlegung der Hochzeitsfeier zumutbar gewesen wäre,

an vom Vermieter angebotenen Ersatzterminen nicht (mehr) interessiert ist. 

Danach können Mieter, die 

  • für eine private Feier von einem gewerblichen Anbieter 

Räume gemietet haben, wenn die Feier 

  • wegen behördlicher Corona-Maßnahmen 

nicht durchgeführt werden darf,

  • vom Mietvertrag nicht nach § 326 Abs. 5 BGB zurücktreten, 
  • den Mietvertrag nicht nach § 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB außerordentlich kündigen, 
  • die Miete auch nicht nach § 536 Abs. 1 BGB mindern (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2022 – XII ZR 8/21 – zur Ladenmietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung)

und kann sich der Anspruch von Mietern 

  • nach § 313 Abs. 1 BGB

auf Anpassung des (Raummiet)Vertrages, 

  • wegen Störung der Geschäftsgrundlage,

dann auf eine vom Vermieter angebotene 

  • Verlegung

der Feier beschränken, wenn es 

  • unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls 

möglich und für keine Partei unzumutbar ist, bereits dadurch 

  • eine interessengerechte Verteilung des Pandemierisikos bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung 

herzustellen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).


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