…. (trotzdem) zur Zahlung der (vollständigen) Miete verpflichtet ist.
Mit Urteil vom 02.03.2022 – XII ZR 36/21 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem von einem Hochzeitspaar für ihre Hochzeitsfeier von einem gewerblichen Anbieter
gemietet worden waren, die geplante Feier,
- wegen der durch die nachfolgend erlassene Infektionsschutzmaßnahmenverordnung angeordneten Kontaktbeschränkungen,
aber nicht hatte stattfinden können, entschieden, dass das Hochzeitspaar die
- für die Räumlichkeiten vereinbarte
Miete jedenfalls dann vollständig zahlen muss, wenn es,
- obwohl eine Verlegung der Hochzeitsfeier zumutbar gewesen wäre,
an vom Vermieter angebotenen Ersatzterminen nicht (mehr) interessiert ist.
Danach können Mieter, die
- für eine private Feier von einem gewerblichen Anbieter
Räume gemietet haben, wenn die Feier
- wegen behördlicher Corona-Maßnahmen
nicht durchgeführt werden darf,
- vom Mietvertrag nicht nach § 326 Abs. 5 BGB zurücktreten,
- den Mietvertrag nicht nach § 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB außerordentlich kündigen,
- die Miete auch nicht nach § 536 Abs. 1 BGB mindern (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2022 – XII ZR 8/21 – zur Ladenmietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung)
und kann sich der Anspruch von Mietern
auf Anpassung des (Raummiet)Vertrages,
- wegen Störung der Geschäftsgrundlage,
dann auf eine vom Vermieter angebotene
der Feier beschränken, wenn es
- unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
möglich und für keine Partei unzumutbar ist, bereits dadurch
- eine interessengerechte Verteilung des Pandemierisikos bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung
herzustellen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
Ähnliche Beiträge