Tag Feier

Ausrichter einer Feier und Betreiber eines Gastronomiebetriebes sollten wissen, dass im Falle eines verbindlich vereinbarten Ausschankplans

…. gilt, dass jeder (nur) das zahlen muss, was er bestellt hat.

Mit Urteil vom 03.09.2019 – 31 C 376/19 – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main entschieden, dass Gastgeber einer Feier, die mit dem Betreiber des Gastronomiebetriebes,

  • bei dem die Feier stattfindet,

vereinbart haben, dass

  • den Gästen nur bestimmte Spirituosen/Getränke angeboten werden sollen,

andere an Gäste ausgeschenkte Getränke/Spirituosen,

  • die den von ihnen bestimmten nicht entsprechen bzw.
  • von diesen nicht umfasst sind,

nicht bezahlen müssen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem vereinbart worden war,

  • dass lediglich Prosecco, Rotwein, Weißwein, Bier, Wodka Red Bull, Whisky Sour, Wasser und Säfte ausgeschenkt werden dürfen,

und der Betreiber des Gastronomiebetriebes die Gastgeber der Feier auf Zahlung auch der von den Gästen konsumierten

  • Jackie Cola, Wodka Orange, Tequila, Gin Tonic, Sky Wodka und Absolut Wodka

verklagt hatte, hat das AG die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass

  • der Wortlaut der Getränkeabsprache eindeutig,
  • einer von dem Betreiber des Gastronomiebetriebes vorgenommenen Interpretation, dass hiervon auch „wesensgleiche“ oder „gleichpreisige“ Getränke erfasst seien, nicht zugänglich gewesen sei und demzufolge

der Betreiber des Gastronomiebetriebes

  • von der Getränkebeschränkung nicht (ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Gastgeber) hätte abweichen dürfen,
  • sondern sich an diese hätte halten müssen (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt am Main).

Hundehalter sollten wissen, dass sie haften, wenn sie den Hund auf einer Feier frei herumlaufen lassen und

…. der Hund Jemanden beißt, der sich lediglich zu ihm herunterbeugt, weil sich in einem solchen Fall mit dem plötzlichen Biss des Hundes eine typische Tiergefahr verwirklicht.

Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 08.11.2017 – 9 U 48/17 – hingewiesen.

Ein Mitverschulden muss sich der Gebissene in einem solchen Fall nicht zurechnen lassen.

Denn, so der Senat, damit, dass man schon bei einem bloßen Herunterbeugen zu einem auf einer Feier frei herumlaufenden Haustier gebissen wird,

  • also bereits durch eine bloße Zuwendung das Tier zu einem Angriff gereizt bzw.
  • ein Beissreflex ausgelöst werde,

müsse niemand rechnen und zwar auch dann nicht, wenn

  • der Hundehalter ausdrücklich darum gebeten und davor gewarnt hat, den Hund zu füttern oder zu streicheln.

Bei einer bloßen Zuwendung zu einem Tier, so der Senat weiter,

  • handle es sich nämlich um einen adäquaten Umgang mit einem Tier und

liege kein Fall vor, in dem sich jemand ohne triftigen Grund bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben habe und ein Hundehalter deswegen nicht haften müsse (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 08.03.2018).