Hundehalter sollten wissen, dass sie haften, wenn sie den Hund auf einer Feier frei herumlaufen lassen und

Hundehalter sollten wissen, dass sie haften, wenn sie den Hund auf einer Feier frei herumlaufen lassen und

…. der Hund Jemanden beißt, der sich lediglich zu ihm herunterbeugt, weil sich in einem solchen Fall mit dem plötzlichen Biss des Hundes eine typische Tiergefahr verwirklicht.

Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 08.11.2017 – 9 U 48/17 – hingewiesen.

Ein Mitverschulden muss sich der Gebissene in einem solchen Fall nicht zurechnen lassen.

Denn, so der Senat, damit, dass man schon bei einem bloßen Herunterbeugen zu einem auf einer Feier frei herumlaufenden Haustier gebissen wird,

  • also bereits durch eine bloße Zuwendung das Tier zu einem Angriff gereizt bzw.
  • ein Beissreflex ausgelöst werde,

müsse niemand rechnen und zwar auch dann nicht, wenn

  • der Hundehalter ausdrücklich darum gebeten und davor gewarnt hat, den Hund zu füttern oder zu streicheln.

Bei einer bloßen Zuwendung zu einem Tier, so der Senat weiter,

  • handle es sich nämlich um einen adäquaten Umgang mit einem Tier und

liege kein Fall vor, in dem sich jemand ohne triftigen Grund bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben habe und ein Hundehalter deswegen nicht haften müsse (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 08.03.2018).


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