…. wegen Störung der Geschäftsgrundlage Anspruch auf Anpassung der Ladenmiete haben.
Mit Urteil vom 12.01.2022 – XII ZR 8/21 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass eine
- auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruhende
Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts zwar nicht
- zu einem eine Mietminderung begründenden Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
führt,
- vielmehr das Verwendungsrisiko allein des Mieters betrifft,
durch eine solche Geschäftsschließung dem Vermieter auch die gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB vertraglich geschuldete Leistung
- zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand
nicht ganz oder teilweise unmöglich ist (§§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB), aber,
- was durch Art. 240 § 2 EGBGB, mit dem die Kündigungsmöglichkeit des Vermieters wegen eines coronabedingten Zahlungsverzugs des Mieters ausgesetzt wurde, nicht ausgeschlossen ist,
der Mieter Anspruch auf Anpassung der Miete
- wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB
haben kann, sofern dem Mieter
- unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung,
das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zuzumuten ist, was eine ansonsten
- tatsächliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz
nicht voraussetzt.
Bei der Beurteilung, ob einem Mieter von gewerblichen Räumen,
- beispielsweise einem Betreiber eines Einzelhandelsgeschäfts
das Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar, d.h.
- ob sowie ggf. inwieweit aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen der zeitweisen Geschäftsschließung für den Mieter eine Anpassung des Mietvertrags erforderlich
ist, sind danach,
- neben den hierbei auch in den Blick zu nehmenden Interessen des Vermieters
insbesondere von Bedeutung,
- welche Nachteile dem Mieter durch die Geschäftsschließung und deren Dauer entstanden sind, also welchen Umsatzrückgang er in dem konkreten Mietobjekt zu verzeichnen hatte,
- welche Maßnahmen er ergriffen hat oder ergreifen konnte, um die drohenden Verluste während der Geschäftsschließung zu vermindern,
- welche staatlichen Leistungen ihm – nicht nur auf Basis eines Darlehens – zum Ausgleich dieser pandemiebedingten Nachteile gewährt worden sind sowie
- ob und ggf. in welcher Höhe er Leistungen aus einer einstandspflichtigen Betriebsversicherung erhalten hat.
Darlegungs- und beweisbelastet für
- die Nachteile, die ihm aus der Betriebsschließung entstanden sind und
- die ihm eine vollständige Mietzahlung für diesen Zeitraum unzumutbar machen
sowie dafür,
- welche zumutbaren Anstrengungen er unternommen hat, um drohende Verluste auszugleichen,
ist der Mieter.
Behauptet der Mieter beispielsweise,
- keine staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten zu haben,
muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er sich um
vergeblich bemüht hat.
- Gelingt ihm dies nicht, muss er sich so behandeln lassen, als hätte er die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten.
Ähnliche Beiträge