Mit Urteil vom 26.03.2019 – 484 C 17510/18 WEG – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass eine
- ohne die Zustimmung der übrigen Eigentümer
installierte Klimaaußenanlage
wieder entfernt werden muss.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte ein Eigentümer einer Erdgeschosswohnung, auf der Terrassenfläche, an der ihm ein Sondernutzungsrecht zustand,
- ohne zuvor dafür die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer einzuholen,
eine mit dünnen weißen Holzlatten verkleidete Klimaanlage installiert sowie die Leitungen dafür durch ein in den Fensterrahmen gebohrtes Loch in den Keller hinunter verlegt und war von der Wohnungseigentümergemeinschaft sein
- nachfolgend auf einer Eigentümerversammlung gestellter
Antrag auf Genehmigung des Einbaus der Klimaanlage mehrheitlich abgelehnt worden.
Dass der Wohnungseigentümer die
- auf der Sondernutzungsfläche vor seiner Erdgeschosswohnung installierte
Klimaanlage
- einschließlich Einhausung und Versorgungsleitungen
auf Verlangen beseitigen und die Durchdringung der Fassade wieder ordnungsgemäß verschließen muss, hat das AG damit begründet, dass es sich bei dem Einbau der Klimaanlage um eine
- in unberechtigter Weise ohne die dazu erforderliche Genehmigung vorgenommene
bauliche Veränderung gehandelt habe, durch die,
- bereits wegen des zur Leitungsführung erfolgten Durchbohrens der im Gemeinschaftseigentum stehenden Fensterrahmen,
die übrigen Wohnungseigentümer beeinträchtigt würden und dass dieser Nachteil,
- da die Installierung einer Außen-Klimaanlage nicht die einzige Möglichkeit sei, um heiße Räume im Sommer abzukühlen,
- sondern dazu auch eine Innenklimaanlage angeschafft werden könne,
das bei einem geordneten Zusammenleben der Wohnungseigentümer unvermeidliche Maß überschreite (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
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