Bauliche Veränderungen,
- d.h. Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen,
müssen
- gemäß § 20 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in der ab dem 01.12.2020 geltenden Fassung
einem Wohnungseigentümer grundsätzlich durch
- Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE)
gestattet werden (sog. Beschlusszwang).
Anders liegt es nur, wenn die Wohnungseigentümer das Beschlusserfordernis
- gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG
ausdrücklich abbedungen haben oder wenn
- innerhalb des räumlichen Bereichs des Sondereigentum an dem dort befindlichen gemeinschaftlichen Eigentum
übliche Veränderungen vorgenommen werden, die ohne weiteres als gestattet anzusehen sind, wie etwa
- das Bohren von Dübellöchern in tragende Wände,
Fehlt ein für die bauliche Veränderung
Beschluss, stellt eine gleichwohl vorgenommene bauliche Veränderung eine
Eigentumsbeeinträchtigung
- i.S.v. § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
dar, deren Beseitigung die GdWE
verlangen kann.
Dem aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB folgenden,
- der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB unterliegendem
Beseitigungsanspruch bzw. Rückbauverlangen kann ein
- nach § 20 Abs. 2 oder Abs.3 WEG
bestehender Gestattungsanspruch
entgegengehalten werden.
Vielmehr muss der bauwillige Wohnungseigentümer,
- bevor er mit der beabsichtigten Maßnahme beginnt,
einen
herbeiführen, ggf., wenn sein Antrag auf Gestattung der baulichen Veränderung von der GdWE abgelehnt wird, nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG im Wege der
oder wenn gegen ihn bereits eine Klage der GdWE auf Unterlassung oder Beseitigung der
nicht gestatteten baulichen Veränderung rechtshängig ist, durch Erhebung einer auf
- Beschlussersetzung gerichtete Widerklage.
Übrigens:
Eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums
setzt nicht zwingend einen
voraus, sondern kann auch gegeben sein, bei einer sonstigen
Maßnahme
- – ohne Substanzeingriff -,
die das optische Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage
verändert, so dass es sich auch bei einer
- Solaranlage auf dem Balkon,
bei der die Solarplatten
- nicht fest mit der Balkonbrüstung verbunden, sondern
an einer
Konstruktion montiert sind, um eine bauliche Veränderung handelt, wenn die Anlage,
Ähnliche Beiträge