Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum – Was Wohnungseigentümer, die sich eine Balkon-Solaranlage anschaffen möchten, wissen müssen

Bauliche Veränderungen,

  • d.h. Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen,

müssen 

  • gemäß § 20 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in der ab dem 01.12.2020 geltenden Fassung

einem Wohnungseigentümer grundsätzlich durch

  • Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) 

gestattet werden (sog. Beschlusszwang). 

Anders liegt es nur, wenn die Wohnungseigentümer das Beschlusserfordernis 

  • gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG 

ausdrücklich abbedungen haben oder wenn 

  • innerhalb des räumlichen Bereichs des Sondereigentum an dem dort befindlichen gemeinschaftlichen Eigentum 

übliche Veränderungen vorgenommen werden, die ohne weiteres als gestattet anzusehen sind, wie etwa 

  • das Bohren von Dübellöchern in tragende Wände, 

Fehlt ein für die bauliche Veränderung

  • erforderlicher

Beschluss, stellt eine gleichwohl vorgenommene bauliche Veränderung eine 

  • rechtswidrige

Eigentumsbeeinträchtigung

  • i.S.v. § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

dar, deren Beseitigung die GdWE 

  • gemäß § 9a Abs. 2 WEG 

verlangen kann.

Dem aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB folgenden, 

  • der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB unterliegendem

Beseitigungsanspruch bzw. Rückbauverlangen kann ein 

  • nach § 20 Abs. 2 oder Abs.3 WEG 

bestehender Gestattungsanspruch 

  • nicht

entgegengehalten werden.

Vielmehr muss der bauwillige Wohnungseigentümer, 

  • bevor er mit der beabsichtigten Maßnahme beginnt,

einen 

  • Gestattungsbeschluss

herbeiführen, ggf., wenn sein Antrag auf Gestattung der baulichen Veränderung von der GdWE abgelehnt wird, nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG im Wege der

  • Beschlussersetzungsklage

oder wenn gegen ihn bereits eine Klage der GdWE auf Unterlassung oder Beseitigung der

nicht gestatteten baulichen Veränderung rechtshängig ist, durch Erhebung einer auf  

  • Beschlussersetzung gerichtete Widerklage. 

Übrigens:
Eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums

  • im Sinne von § 20 WEG 

setzt nicht zwingend einen 

  • Substanzeingriff

voraus, sondern kann auch gegeben sein, bei einer sonstigen 

  • auf Dauer angelegten

Maßnahme 

  • – ohne Substanzeingriff -,

die das optische Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage 

  • wesentlich

verändert, so dass es sich auch bei einer  

  • Solaranlage auf dem Balkon,

bei der die Solarplatten 

  • nicht fest mit der Balkonbrüstung verbunden, sondern 

an einer 

  • auf dem Balkon stehenden 

Konstruktion montiert sind, um eine bauliche Veränderung handelt, wenn die Anlage,