…. aufgrund des Geschlechts dar und begründet einen Entschädigungsanspruch.
Mit Urteil vom 14.02.2024 – 1 C 161/23 – hat das Amtsgericht (AG) Bad Urach in einem Fall, in dem von dem Betreiber eines Fitnessstudios,
- weil er nicht wollte, dass Bodybuilder dort trainieren,
das Tragen von
im Fitnessstudio untersagt, dieses Verbot zwar
formuliert worden war, jedoch,
- da es tatsächlich nur gegenüber Männern durchgesetzt wurde,
- während im Studio trainierende Frauen weiterhin ihre Schultern unbedeckt lassen durften,
speziell auf
abzielte, entschieden, dass das eine
- verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
darstellt und einem früheren Kunden des Fitnessstudios,
- der sich, als er dort noch Mitglied war, erfolglos über das ihn in seinem Geschlecht benachteiligende Verbot beschwert hatte,
eine Entschädigung
in Höhe von 250 Euro zugesprochen.
Von dem Fitnessstudiobetreiber ist danach verkannt worden, dass
- nicht nur Männer,
- sondern auch Frauen
Bodybuilding betreiben, so dass, wenn seiner Auffassung nach Bodybuilder solche Personen sind, die
trainieren, das dann
- sowohl für Männer
- als auch für Frauen
gelten müsse (Quelle: LTO Legal Tribune Online).
Ähnliche Beiträge