AG Bad Urach entscheidet: Ein von einem Fitnessstudio nur gegenüber Männern durchgesetztes Tanktop-Verbot stellt eine Diskriminierung 

AG Bad Urach entscheidet: Ein von einem Fitnessstudio nur gegenüber Männern durchgesetztes Tanktop-Verbot stellt eine Diskriminierung 

…. aufgrund des Geschlechts dar und begründet einen Entschädigungsanspruch. 

Mit Urteil vom 14.02.2024 – 1 C 161/23 – hat das Amtsgericht (AG) Bad Urach in einem Fall, in dem von dem Betreiber eines Fitnessstudios,

  • weil er nicht wollte, dass Bodybuilder dort trainieren,  

das Tragen von

  • Muskelshirts

im Fitnessstudio untersagt, dieses Verbot zwar 

  • geschlechtsneutral

formuliert worden war, jedoch, 

  • da es tatsächlich nur gegenüber Männern durchgesetzt wurde, 
  • während im Studio trainierende Frauen weiterhin ihre Schultern unbedeckt lassen durften,

speziell auf 

  • männliche Kunden 

abzielte, entschieden, dass das eine 

  • verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

darstellt und einem früheren Kunden des Fitnessstudios,

  • der sich, als er dort noch Mitglied war, erfolglos über das ihn in seinem Geschlecht benachteiligende Verbot beschwert hatte, 

eine Entschädigung

  • nach § 21 Abs. 2 AGG 

in Höhe von 250 Euro zugesprochen.

Von dem Fitnessstudiobetreiber ist danach verkannt worden, dass 

  • nicht nur Männer, 
  • sondern auch Frauen 

Bodybuilding betreiben, so dass, wenn seiner Auffassung nach Bodybuilder solche Personen sind, die 

  • schulterfrei

trainieren, das dann 

  • sowohl für Männer 
  • als auch für Frauen 

gelten müsse (Quelle: LTO Legal Tribune Online).