Tag Fitnessstudio

BGH entscheidet: Während der coronabedingten Schließung eines Fitnessstudios eingezogene Mitgliedsbeiträge müssen 

…. den Kunden erstattet werden.

Mit Urteil vom 04.05.2022 – XII ZR 64/21 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem der Betreiber eines Fitnessstudios, 

  • der mit einem Kunden einen Vertrag über die Mitgliedschaft in seinem Fitnessstudio mit einer Laufzeit von 24 Monaten, beginnend ab dem 08.12.2019 geschlossen und 

den monatlichen Mitgliedsbeitrag von 29,90 € im Lastschriftverfahren

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof entscheidet: Fitnessstudios dürfen nicht vollständig geschlossen werden

Mit Beschluss vom 12.11.2020 – 20 NE 20.2463 – hat der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) die Regelung des § 10 Abs. 4 der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30.10.2020, 

  • nach der der Betrieb von Fitnessstudios ab 02.11.2020 (vollständig) untersagt ist, 

außer Vollzug gesetzt.

Begründet hat der VGH dies damit, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 4 der 8. BayIfSMV, nach der 

  • Fitnessstudios vollständig schließen müssen, 

während Einrichtungen des Freizeitsports im Bereich der Freizeitgestaltung, 

  • wenn auch nur für den Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands, 

genutzt werden dürfen (vgl. § 10 Abs. 3 und 1 Satz 1 8. BayIfSMV), Inhaber von Fitnessstudios benachteiligt, 

  • ohne dass dies sachlich gerechtfertigt ist,

daher die vollständige Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios 

  • gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt 

und 

  • nicht verhältnismäßig ist. 

Das bedeutet, dass, nachdem der Verordnungsgeber bei Erlass der Einschränkungen davon ausgegangen ist, dass Individualsport im genannten Umfang zulässig bleiben soll, 

  • diese Erwägung auch für Fitnessstudios gelten muss, 

so dass auch der Betrieb von Fitnessstudios, 

  • wenn auch nur in einem stark eingeschränkten Umfang, entsprechend den getroffenen Beschränkungen für den Freizeitindividualsport,

möglich ist (Quelle: Pressemitteilung des BayVGH).

Kann ein Fitnessstudiovertrag mit bestimmter Erstlaufzeit wegen verschlechterter Gesundheit vorzeitig gekündigt werden?

Mit Urteil vom 05.06.2020 – 3c C 51/19 – hat das Amtsgericht (AG) Frankenthal entschieden, dass ein Mitgliedsvertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios mit einer bestimmten Erstlaufzeit und einem vertraglich vorgesehenen Kündigungszeitpunkt

  • vorzeitig außerordentlich fristlos gekündigt 

werden kann, wenn der Kunde nachweislich 

  • an einer Erkrankung leidet, die ihm die künftige Inanspruchnahme wesentlicher Leistungen auf unbestimmte Zeit unmöglich macht,
  • wobei Vorerkrankungen dann keine Rolle spielen, wenn 
    • die zur Kündigung führenden Beschwerden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bestanden und 
    • das Auftreten für den Kunden nicht vorhersehbar war.

Begründet hat das AG dies damit, dass in einem solchen Fall die Fortführung des als Dauerschuldverhältnis einzustufenden Fitnessstudiovertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Kündigungszeitpunkt ohne Nutzungsmöglichkeit wesentlicher Elemente der vertraglichen Leistungen, 

  • nämlich des überwiegenden Teils der zur Verfügung gestellten Trainingsgeräte, 

nicht zumutbar sein kann (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankenthal). 

Hinweis:
Vergleiche dazu auch den Blogeintrag „Wichtig zu wissen, wenn man einen Fitnessstudiovertrag mit Mindestlaufzeit abgeschlossen hat oder beabsichtigt abzuschließen“. 

Wichtig zu wissen, wenn man einen Fitnessstudiovertrag mit Mindestlaufzeit abgeschlossen hat oder beabsichtigt abzuschließen

Ein Vertrag über die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio, der eine bestimmte Mindestlaufzeit vorsieht,

  • beispielsweise eine Erstlaufzeit von 24 Monaten in einer vorformulierten Vertragsbestimmung, was zulässig ist,

kann,

  • unabhängig von seiner rechtlichen Einordnung als Miet-, Dienst- oder typengemischter Vertrag,

vorzeitig von jedem Vertragsteil (nur) aus wichtigem Grund,

  • d.h., wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann,

(ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist) gekündigt werden.

  • Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen werden.

Ein – zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigender – wichtiger Grund i.S.v. §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1, 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liegt vor, wenn dem Kunden des Fitnessstudios aus Gründen,

  • die er nicht beeinflussen kann,

eine weitere Nutzung der Leistungen seines Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist, wie das beispielsweise der Fall sein kann,

  • bei einer die Nutzung ausschließenden Erkrankung oder
  • bei einer Schwangerschaft, wenn diese die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar macht.

Wer,

  • weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) in der Lage ist, ein Fitnessstudio zu benutzen,

den Fitnessstudiovertrag vorzeitig kündigen will, muss im Streitfall,

  • um dem Gericht eine entsprechende Prüfung zu ermöglichen,

die gesundheitlichen Gründe,

  • die es ihm verwehren sich in einem Fitnessstudio sportlich zu betätigen,

benennen und beweisen und

Ein – auch berufsbedingter – Wohnortwechsel stellt,

  • da die Gründe hierfür in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden liegen und von ihm beeinflussbar sind,

grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags dar (ebenso Landgericht (LG) Bonn Urteil vom 05.08.2014 – 8 S 103/14 –; aA AG München, Urteil vom 17.12.2008 – 212 C 15699/08 –) und bei einem Wohnortwechsel eines Fitnessstudiokunden kommt auch

Übrigens:
Übt ein Studiobetreiber, weil beispielsweise ein Kunde mit der Zahlung von zwei monatlichen Beiträgen in Verzug ist, sein Recht zur außerordentlichen Kündigung des befristeten Vertrages aus, kann er von dem Kunden

  • Schadensersatzanspruch wegen des ihm entgangenen Gewinns

verlangen.

Die Höhe dieses Schadensersatzanspruchs bemisst sich, sofern diese im Vertrag bzw. den AGB nicht geregelt ist,

  • nach der Summe der noch ausstehenden bzw. infolge der Kündigung entgehenden Entgelte,
  • die jedoch um einen Abzinsfaktor sowie um ersparte Aufwendungen zu verringern sind.

Bei Fitness- und Sportverträgen können dabei grundsätzlich,

  • wenn keine konkreten Angaben gemacht werden können,

an ersparten Aufwendungen incl. Abzinsung zugrunde gelegt werden,

  • 10% und
  • maximal 200,00 Euro pro Kunde/Teilnehmer im Jahr (Amtsgericht (AG) Brandenburg, Urteil vom 18.04.2016 – 31 C 204/15 –).

Muskelkater nach Besuch eines Fitnessstudios begründet keinen Schmerzensgeldanspruch

Darauf hat das Landgericht (LG) Köln hingewiesen und mit Urteil vom 11.07.2018 – 18 O 73/16 – in einem Fall, in dem eine Frau in einem Studio ein Elektro-Myo-Stimulationsprobetraining (kurz: EMS) absolviert hatte,

  • bei dem Muskelpartien durch elektrische Impulse stimuliert werden,

danach einige wenige Tage unter Kopfschmerzen litt,

  • verursacht durch einen heftigen Muskelkater wegen der ungewohnten Belastung,

und deswegen von dem Studiobetreiber Schmerzensgeld wollte, entschieden, dass

  • eine solche Gesundheitsbeeinträchtigung keinen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen kann.

Denn, so das LG, bei einem mehrtägigen Muskelkater,

  • auch wenn er mit Belastungskopfschmerzen verbunden ist,

handele sich um eine Beeinträchtigung, wie sie nach jeder Art sportlicher Betätigung zu erwarten sei und üblicherweise von Sport Treibenden hingenommen werde (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln vom 31.07.2018).

Was Kunden eines Fitnessstudios wissen sollten

Allein der Umstand, dass der Kunde eines Fitnessstudios berufsbedingt seinen Wohnort wechselt, vermag eine außerordentliche Kündigung eines für einen bestimmten Zeitraumes geschlossenen Vertrags nicht zu rechtfertigen.

Das hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 04.05.2016 – XII ZR 62/15 – entschieden.

Zwar steht, so der Senat, wie sich aus den Vorschriften der §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 und 314 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt, dem Kunden eines Fitnessstudios, der einen Vertrag für einen bestimmten Zeitraum geschlossen hat, weil es sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis handelt, unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines solchen Fitnessstudiovertrags als Miet-, Dienst- oder typengemischter Vertrag, stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu (BGH, Urteil vom 08.02.2012 – XII ZR 42/10 –).

  • Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (so etwa § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Dabei trägt allerdings der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Leistung abschließt, grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können (BGH Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10 – NJW-RR 2011, 916 Rn. 12; vgl. auch § 537 Abs. 1 BGB).
Etwas anderes gilt nur, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Inanspruchnahme der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 08.02.2012 – XII ZR 42/10 – und vom 23.10.1996 – XII ZR 55/95 –).

  • Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher – nicht in seinen Verantwortungsbereich fallender – Umstand etwa in einer Erkrankung des Kunden gesehen werden.
  • Ebenso kann eine Schwangerschaft die weitere Nutzung bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen;
    der besondere Schutz des Art. 6 Abs. 4 GG und dessen wertsetzende Bedeutung wirken sich insoweit auch auf die Frage der Zurechenbarkeit des Kündigungsgrundes aus (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2012 – XII ZR 42/10 –).

Ein Wohnortwechsel stellt danach grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags dar (ebenso Landgericht (LG) Bonn Urteil vom 05.08.2014 – 8 S 103/14 –; LG Gießen Urteil vom 15.02.2012 – 1 S 338/11 –; Amtsgericht (AG) Bremen, Urteil vom 16.10.2014 – 10 C 47/14 –; aA AG München, Urteil vom 17.12.2008 – 212 C 15699/08 –).
Die Gründe für einen Wohnortwechsel – sei er auch berufsbedingt – liegen nämlich in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm – anders als von dem Anbieter der Leistungen – beeinflussbar (vgl. BGH Urteil vom 11.11.2010 – III ZR 57/10 –).

Auch kommt, so der Senat weiter, bei einem Wohnortwechsel eines Fitnessstudiokunden

  • weder eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 8 Satz 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) in Betracht,
  • noch eine Kündigung des Studiovertrages nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Bei Anwendung des § 313 BGB ist nämlich ebenfalls zu beachten, dass grundsätzlich jede Partei ihre aus dem Vertrag ersichtlichen Risiken selbst zu tragen hat. Grundsätzlich kann daher derjenige, der die entscheidende Änderung der Verhältnisse, wie hier den Umzug, selbst bewirkt hat, aufgrund dieser Änderung keine Rechte herleiten (BGH, Urteil vom 11.11.2010 – III ZR 57/10 –).

Wann kann ein langfristiger Fitness-Studiovertrag vom Kunden vorzeitig gekündigt werden?

Der u.a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 04.05.2016 – XII ZR 62/15 – darauf hingewiesen,

  • dass ein langfristiger Fitnessstudio-Vertrag zwar von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund, d.h., wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann,
  • dass jedoch ein berufsbedingter Wohnortwechsel eines Kunden grundsätzlich keinen solchen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund i.S.v. §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1, 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für eine außerordentliche Kündigung eines Fitness-Studiovertrags darstellt, weil
    • die Gründe für einen Wohnsitzwechsel – sei er auch berufs- oder familienbedingt – in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden liegen sowie von ihm beeinflussbar sind und
    • das Risiko, die vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können, grundsätzlich der Kunde trägt.

Etwas anderes gilt danach nur dann, wenn dem Kunden aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist, wie das beispielsweise bei einer die Nutzung ausschließenden Erkrankung der Fall sein kann oder einer Schwangerschaft, wenn diese die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar macht.

Auf die Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrags die Vorschrift des § 46 Abs. 8 Satz 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) entsprechend anzuwenden, die dem Nutzer einer Telekommunikations-Leistung (etwa DSL) ein Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten einräumt, hat der Senat abgelehnt.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 04.05.2016 – Nr. 79/2016 – mitgeteilt.

Ein Fitnessstudio-Vertrag kann aus wichtigem Grund vorzeitig gekündigt werden

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes steht sowohl dem Studiobetreiber als auch dem Mitglied zu und kann grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen werden.

Ein Vertrag über die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio (Fitnessstudio-Vertrag) ist ein typengemischter Gebrauchsüberlassungsvertrag mit miet- und dienstvertraglichen Elementen, auf den die §§ 535 ff. und §§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend sowie auch § 314 BGB Anwendung finden (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 08.02.2012 – XII ZR 42/10 –; Landgericht (LG) Kiel, Urteil vom 30.01.2009 – 8 S 54/08 –; LG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2006 – 5 S 263/06 –; Amtsgericht (AG) Brandenburg an der Havel, Urteil vom 15.10.2015 – 34 C 5/15 –; AG Siegburg, Urteil vom 11.12.2014 – 112 C 131/13 –; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014 – 10 C 47/14 –; AG Kehl, Urteil vom 05.05.2014 – 4 C 68/14 –).

Sieht eine vorformulierte Vertragsbestimmung in einem solchen Vertrag eine Erstlaufzeit von 24 Monaten vor, hält dies grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 207 Abs. 1 BGB stand (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2012 – XII ZR 42/10 –).

  • Allerdings steht bei solchen für eine bestimmte Zeit abgeschlossen Verträgen jedem Vertragsteil grundsätzlich das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu.

Denn insofern kommt in den Vorschriften der § 626 Abs. 1, § 543 und § 314 Abs. 1 BGB der von Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Seite steht (BGH, Urteile vom 07.03.2013 – III ZR 231/12 – und vom 08.02.2012 – XII ZR 42/10 –; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 15.10.2015 – 34 C 5/15 –).

  • Dieses Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 08.02.2012 – XII ZR 42/10 –; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 15.10.2015 – 34 C 5/15 –).

Übt ein Studiobetreiber, weil beispielsweise ein Kunde mit der Zahlung von zwei monatlichen Beiträgen in Verzug ist, sein Recht zur außerordentlichen Kündigung des befristeten Vertrages aus, kann er von dem Kunden Schadensersatzanspruch wegen des ihm entgangenen Gewinns verlangen.
Die Höhe dieses Schadensersatzanspruchs bemisst sich, sofern diese im Vertrag bzw. den AGB nicht geregelt ist,

  • nach der Summe der noch ausstehenden bzw. infolge der Kündigung entgehenden Entgelte,
  • die jedoch um einen Abzinsfaktor sowie um ersparte Aufwendungen zu verringern sind (BGH, Urteile vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08 – und vom 27.10.2005 – III ZR 59/05 –; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014 – 10 C 47/14 –; AG Husum, Urteil vom 14.05.2009 – 2 C 664/08 –).

Bei Fitness- und Sportverträgen können dabei grundsätzlich, wenn keine konkreten Angaben gemacht werden können, an ersparten Aufwendungen incl. Abzinsung zugrunde gelegt werden,

  • 10% (vgl. hierzu u.a.: AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014 – 10 C 47/14 –; AG Husum, Urteil vom 14.05.2009 – 2 C 664/08 –) und
  • maximal 200,00 Euro pro Kunde/Teilnehmer im Jahr (vgl. Finanzgericht (FG) Hamburg, Urteil vom 07.02.1996 – II 33/94 –).

Darauf hat das AG Brandenburg mit Urteil vom 18.04.2016 – 31 C 204/15 – hingewiesen.