Die Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) dient der gerichtlichen Durchsetzung des
- Anspruchs des Wohnungseigentümers
auf ordnungsmäßige Verwaltung gemäß § 18 Abs. 2 WEG und ist zu richten gegen die
- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE).
Zuvor muss der Wohnungseigentümer sich in der Eigentümerversammlung
um die Beschlussfassung bemüht haben; ansonsten fehlt der Beschlussersetzungsklage das
Eine Beschlussersetzungsklage hat
wenn
die verlangte Maßnahme
- ordnungsmäßiger Verwaltung gemäß § 18 Abs. 2 WEG
entspricht,
- also die begehrte Beschlussfassung die einzig vertretbare Möglichkeit ist, die ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht,
weil auch nur dann,
- d.h. wenn ein Ermessen besteht, bei einer Ermessensreduzierung auf Null,
der klagende Wohnungseigentümer einen
- Anspruch auf eine entsprechende Beschlussfassung
hat.
Grundsätzlich
ist eine gerichtliche Beschlussersetzung dann, wenn die verlangte Maßnahme
- bereits Gegenstand einer positiven Beschlussfassung
ist, die von den Wohnungseigentümern
wurde oder wenn verlangte Maßnahme
wurde, der der Verwalter den Beschluss jedoch nicht
umgesetzt hat.
Übrigens:
Vollzieht der Verwalter einen gefassten Beschluss
muss vom Wohnungseigentümer die GdWE auf
- ordnungsgemäße Vollziehung (Umsetzung) des Beschlusses in Anspruch
genommen werden, weil
- nach dem seit dem 01.12.2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht
die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer
- nicht mehr den Verwalter, sondern
die GdWE trifft,
- ihr nunmehr die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowohl im Außenverhältnis als auch im Innenverhältnis § 18 Abs. 1 WEG obliegt,
- sie die ihr zugewiesenen Aufgaben durch ihre Organe erfüllt, wobei internes Organ für die Ausführung der Verwalter ist, der die Entscheidungen umsetzt
und der GdWE
grundsätzlich ein pflichtwidriges Verhalten des Verwalters zugerechnet wird (BGH, Urteil vom 16.12.2022 – V ZR 263/21 –).
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