Was Wohnungseigentümer, die eine Klage auf Beschlussersetzung erwägen, wissen müssen

Was Wohnungseigentümer, die eine Klage auf Beschlussersetzung erwägen, wissen müssen

Die Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) dient der gerichtlichen Durchsetzung des 

  • Anspruchs des Wohnungseigentümers 

auf ordnungsmäßige Verwaltung gemäß § 18 Abs. 2 WEG und ist zu richten gegen die

  • Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE).

Zuvor muss der Wohnungseigentümer sich in der Eigentümerversammlung 

  • erfolglos

um die Beschlussfassung bemüht haben; ansonsten fehlt der Beschlussersetzungsklage das

Eine Beschlussersetzungsklage hat 

  • Erfolg,

wenn 

  • nur 

die verlangte Maßnahme

  • ordnungsmäßiger Verwaltung gemäß § 18 Abs. 2 WEG

entspricht,

  • also die begehrte Beschlussfassung die einzig vertretbare Möglichkeit ist, die ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht,  

weil auch nur dann, 

  • d.h. wenn ein Ermessen besteht, bei einer Ermessensreduzierung auf Null,

der klagende Wohnungseigentümer einen 

  • Anspruch auf eine entsprechende Beschlussfassung 

hat.

Grundsätzlich

  • ausgeschlossen

ist eine gerichtliche Beschlussersetzung dann, wenn die verlangte Maßnahme 

  • bereits Gegenstand einer positiven Beschlussfassung 

ist, die von den Wohnungseigentümern 

  • nicht angefochten 

wurde oder wenn verlangte Maßnahme 

  • positiv beschlossen

wurde, der der Verwalter den Beschluss jedoch nicht 

  • ordnungsgemäß

umgesetzt hat.

Übrigens:
Vollzieht der Verwalter einen gefassten Beschluss 

  • nicht oder 
  • fehlerhaft,

muss vom Wohnungseigentümer die GdWE auf 

  • ordnungsgemäße Vollziehung (Umsetzung) des Beschlusses in Anspruch

genommen werden, weil 

  • nach dem seit dem 01.12.2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht

die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer 

  • nicht mehr den Verwalter, sondern 

die GdWE trifft, 

  • ihr nunmehr die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowohl im Außenverhältnis als auch im Innenverhältnis § 18 Abs. 1 WEG obliegt,
  • sie die ihr zugewiesenen Aufgaben durch ihre Organe erfüllt, wobei internes Organ für die Ausführung der Verwalter ist, der die Entscheidungen umsetzt 

und der GdWE 

  • analog § 31 BGB 

grundsätzlich ein pflichtwidriges Verhalten des Verwalters zugerechnet wird (BGH, Urteil vom 16.12.2022 – V ZR 263/21 –).


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