Wann ist eine Zustellung (noch) demnächst erfolgt i.S.v. § 167 ZPO, so dass die Zustellungswirkung rückwirkend eintritt

Wann ist eine Zustellung (noch) demnächst erfolgt i.S.v. § 167 ZPO, so dass die Zustellungswirkung rückwirkend eintritt

Soll durch eine Zustellung

  • eine Frist gewahrt werden, 
  • die Verjährung neu beginnen oder 
  • nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden 

tritt diese Wirkung

  • (d.h. die Fristwahrung, der Neubeginn oder die Hemmung der Verjährung) 

nach § 167 Zivilprozessordnung (ZPO) bereits mit 

  • Eingang des Antrags oder 
  • der Erklärung 

ein, wenn die Zustellung 

  • „demnächst“

erfolgt.

Bei der Beurteilung, ob eine Zustellung,

  • beispielsweise die Zustellung einer Klage,

(noch) demnächst erfolgt ist, sind,

  • da eine Frist bis zum letzten Tag ausgenutzt werden darf, 

bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse der Partei, der die Fristwahrung obliegt, nicht in die 

  • für die Bewertung als unmaßgebliche Verzögerung bedeutsame Frist 

mit einzurechnen, muss die Partei sich auch durch eine 

  • fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts 

verursachte Verzögerungen im Zustellungsverfahren grundsätzlich nicht, sondern nur zurechnen lassen, um  

  • wieviel Tage 

sich der für die Zustellung der Klage 

  • ohnehin erforderliche 

Zeitraum, infolge eines

  • ihr oder ihrem Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) zurechenbaren 

fahrlässigen Verhaltens, verzögert hat, wobei allerdings dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 

  • vierzehn Tagen (gerechnet vom Tag des Fristablaufs) 

regelmäßig geringfügig sind und deshalb außer Betracht bleiben.

Für den Fall der Klageerhebung bedeutet das, dass zunächst die 

  • nach richterlicher Festsetzung des vorläufigen Streitwerts erstellte 

Gerichtskostenrechnung abgewartet werden darf, nach Erhalt der Gerichtskostenrechnung zuzubilligen sind, 

  • dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Prüfung und Weiterleitung der Gerichtskostenrechnung,  
    • drei Werktage – unter Ausklammerung des Eingangstages und von Wochenendtagen – 

sowie

  • dem Kläger zur Bereitstellung und Einzahlung des Kostenvorschusse in der Regel eine Erledigungsfrist von 
    • einer Woche

und darüber hinaus, 

Hat die Partei innerhalb dieser Zeitspanne alle von ihr geforderten Mitwirkungshandlungen 

  • für eine ordnungsgemäße Klagezustellung 

erbracht, 

  • insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, 

ist eine nachfolgende Zustellung, 

  • auch wenn sie wegen fehlerhafter Sachbehandlung des Gerichts erst wesentlich später erfolgt,

als „demnächst“ anzusehen und sind die Partei und ihr Prozessbevollmächtigter im Weiteren grundsätzlich nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen 


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