Wann ist eine Zustellung (noch) demnächst erfolgt i.S.v. § 167 ZPO, so dass die Zustellungswirkung rückwirkend eintritt

Soll durch eine Zustellung

  • eine Frist gewahrt werden, 
  • die Verjährung neu beginnen oder 
  • nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden 

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