Was auch passieren kann: LG spricht eine Million Euro Schmerzenzgeld zu, OLG hebt LG-Urteil auf und weist Schmerzensgeldklage ab 

Was auch passieren kann: LG spricht eine Million Euro Schmerzenzgeld zu, OLG hebt LG-Urteil auf und weist Schmerzensgeldklage ab 

Der Fall:
Ein u.a. wegen 

  • einer obstruktiven Bronchitis und 
  • einer drohenden respiratorischen Insuffizienz 

stationär in einer Klinik in Behandlung befindlicher 

  • 14 Monate alter Junge, 

dem dort von einer Kinderkrankenschwester,

  • ohne sich bei der anwesenden Mutter in dem mit ihr geführten einleitenden Gespräch vorher zu erkundigen, 

ob ihr Sohn, 

  • der einen Kartoffelchip in der Hand hielt, davon oder 
  • von den auf seinem Nachttisch liegenden Apfelstücken 

gegessen hatte, intravenös ein 

  • Antibiotikum

verabreicht worden war, hatte sich während dieser Maßnahme 

  • vor Aufregung darüber, 

an einem 

  • unmittelbar zuvor gegessenen 

Stück Apfel, 

  • das noch in seinem Mund verblieben war, 

derart verschluckt, dass es bei ihm 

  • zur Aspiration und 
  • einem bleibenden Hirnschaden 

gekommen war, der zur Folge hatte, dass der Junge seither schwerbehindert ist, 

  • sich auch 10 Jahre danach kaum bewegen oder mitteilen kann, 
  • rund um die Uhr betreut sowie versorgt werden muss und 
  • selbst Essen und Schlafen für ihn infolge von Schluckbeschwerden und Epilepsie mit Angstzuständen verbunden sind.

Das Landgericht (LG) Limburg hat mit Urteil vom 28.06.2021– 1 O 45/15 –

  • das Verhalten der Kinderkrankenschwester im Rahmen der Medikamentengabe sowie die danach eingeleiteten ärztlichen Rettungsmaßnahmen 

als fehlerhaft erachtet, deshalb der Klage des 14 Monate alten Jungen, mit der er

  • Schadensersatz und Schmerzensgeld 

begehrte, stattgegeben sowie 

  • die Klinik, 
  • die Krankenschwester sowie 
  • eine Belegärztin 

als Gesamtschuldner verurteilt, dem Jungen

  • eine Million Euro Schmerzenzgeld zu zahlen 

und 

  • sämtliche, infolge seiner fehlerhaften Behandlung künftig noch entstehende immateriellen sowie materiellen Schäden zu ersetzen. (Quelle: LTO Legal Tribune Online).

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat auf die Berufung der Beklagten hin, mit Urteil vom 25.04.2023 – 8 U 127/21 – 

  • das Urteil des LG Limburg aufgehoben und 

die Klage des Jungen insgesamt abgewiesen. 

Das OLG begründete die Klageabweisung damit, dass 

  • weder ein Fehlverhalten der Kinderkrankenschwester, 
  • noch ein solches der Belegärztin 

vorgelegen habe, die intravenöse Antibiotikabgabe, in deren Folge es zur Aspiration und dem bleibenden Hirnschaden kam, 

  • auch unter Berücksichtigung der auf dem Tisch liegenden Apfelstückchen und dem in der Hand des 14 Monate alten Klägers befindlichen Kartoffelchips 

deshalb nicht behandlungsfehlerhaft gewesen sei, weil die Kinderkrankenschwester vor der Medikamentengabe

  • eine Zeit mit der Mutter des Jungen gesprochen,
  • das Kind derweil beobachtet, 
  • Kau- oder Schluckbewegungen nicht festgestellt und 
  • der Junge während ihrer Anwesenheit auch keine Nahrung zu sich genommen 

hatte, sie damit den bestehenden 

  • Sorgfaltsstandards

entsprochen habe, wonach es als ausreichend anzusehen ist, dass bei einer intravenösen Antibiotikagabe 

  • das betroffene Kind vor Durchführung der eigentlichen Behandlung über einen Zeitraum von 30 – 60 Sekunden beobachtet wird, um festzustellen, ob eine besondere Gefahrenlage sichtbar wird, 
  • ein weiteres Zuwarten nur dann geboten ist, wenn während dieses Zeitraums Kaubewegungen festgestellt werden 

und bloße äußere Hinweise darauf, dass das Kind 

  • kurz zuvor gegessen und deswegen evtl. noch Speisereste im Mund 

haben könnte, keine weiteren Vorsichtsmaßnahmen, wie

  • eine Verlängerung des Beobachtungszeitraum, 
  • eine Erkundigungspflicht bei einer anwesenden Betreuungsperson oder 
  • eine spezifische Untersuchung des Mundes auf Speisereste

erforderlich machen. 

Ob und ggf. wie der Bundesgerichtshof (BGH) in der Sache entscheiden wird, bleibt abzuwarten.


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