Wichtig zu wissen für Wohnungseigentümer, wenn sie ihr Wohnungseigentum veräußern wollen und die Veräußerung der Zustimmung

Wichtig zu wissen für Wohnungseigentümer, wenn sie ihr Wohnungseigentum veräußern wollen und die Veräußerung der Zustimmung

…. der anderen Wohnungseigentümer oder des Verwalters bedarf.

Mit Urteil vom 22.03.2024 – V ZR 141/23 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn 

  • die Gemeinschaftsordnung vorsieht, dass 

ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der

  • „Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer“ 

bedarf, eine Klage auf Zustimmung

stets gegen die 

  • Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE)

zu richten ist und dies auch dann gilt, wenn die 

  • Teilungserklärung mit dem vorgesehenen Zustimmungsvorbehalt 

vor dem 

  • Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 

01.12.2020 stammt.

Die Erteilung der Zustimmung ist danach Aufgabe der GdWE, über welche die übrigen Wohnungseigentümer durch

  • Mehrheitsbeschluss

beschließt, wobei dies auch in einer

  • verwalterlosen Zweiergemeinschaft

gilt und dann der andere Wohnungseigentümer die verwalterlose GdWE im Prozess 

  • allein

vertritt. 

Übrigens:
Solange eine erforderliche Zustimmung, 

  • bei der es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, deren Voraussetzungen und Wirksamkeit nach den §§ 182 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beurteilen sind und 
  • die für das schuldrechtliche Kausalgeschäft, das die Verpflichtung zur Veräußerung enthält, sowie für die Auflassung nach § 873 Abs. 1, § 925 BGB als dingliches Erfüllungsgeschäft, nur einheitlich erteilt werden kann,

nicht erteilt worden ist, ist eine Veräußerung nach § 12 Abs. 3 WEG unwirksam.

Ist die Zustimmung 

  • wirksam

erteilt worden, wird sie, 

  • sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist,

unwiderruflich (BGH, Beschluss vom 06.12.2018 – V ZB 134/17 –).