…. der anderen Wohnungseigentümer oder des Verwalters bedarf.
Mit Urteil vom 22.03.2024 – V ZR 141/23 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn
- die Gemeinschaftsordnung vorsieht, dass
ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der
- „Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer“
bedarf, eine Klage auf Zustimmung
stets gegen die
- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE)
zu richten ist und dies auch dann gilt, wenn die
- Teilungserklärung mit dem vorgesehenen Zustimmungsvorbehalt
vor dem
- Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am
01.12.2020 stammt.
Die Erteilung der Zustimmung ist danach Aufgabe der GdWE, über welche die übrigen Wohnungseigentümer durch
beschließt, wobei dies auch in einer
- verwalterlosen Zweiergemeinschaft
gilt und dann der andere Wohnungseigentümer die verwalterlose GdWE im Prozess
vertritt.
Übrigens:
Solange eine erforderliche Zustimmung,
- bei der es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, deren Voraussetzungen und Wirksamkeit nach den §§ 182 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beurteilen sind und
- die für das schuldrechtliche Kausalgeschäft, das die Verpflichtung zur Veräußerung enthält, sowie für die Auflassung nach § 873 Abs. 1, § 925 BGB als dingliches Erfüllungsgeschäft, nur einheitlich erteilt werden kann,
nicht erteilt worden ist, ist eine Veräußerung nach § 12 Abs. 3 WEG unwirksam.
Ist die Zustimmung
erteilt worden, wird sie,
- sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist,
unwiderruflich (BGH, Beschluss vom 06.12.2018 – V ZB 134/17 –).
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