Wichtig zu wissen für Wohnungseigentümer, wenn sie ihr Wohnungseigentum veräußern wollen und die Veräußerung der Zustimmung

…. der anderen Wohnungseigentümer oder des Verwalters bedarf.

Mit Urteil vom 22.03.2024 – V ZR 141/23 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn 

  • die Gemeinschaftsordnung vorsieht, dass 

ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der

  • „Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer“ 

bedarf, eine Klage auf Zustimmung

stets gegen die 

  • Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE)

zu richten ist und dies auch dann gilt, wenn die 

  • Teilungserklärung mit dem vorgesehenen Zustimmungsvorbehalt 

vor dem 

  • Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 

01.12.2020 stammt.

Die Erteilung der Zustimmung ist danach Aufgabe der GdWE, über welche die übrigen Wohnungseigentümer durch

  • Mehrheitsbeschluss

beschließt, wobei dies auch in einer

  • verwalterlosen Zweiergemeinschaft

gilt und dann der andere Wohnungseigentümer die verwalterlose GdWE im Prozess 

  • allein

vertritt. 

Übrigens:
Solange eine erforderliche Zustimmung, 

  • bei der es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, deren Voraussetzungen und Wirksamkeit nach den §§ 182 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beurteilen sind und 
  • die für das schuldrechtliche Kausalgeschäft, das die Verpflichtung zur Veräußerung enthält, sowie für die Auflassung nach § 873 Abs. 1, § 925 BGB als dingliches Erfüllungsgeschäft, nur einheitlich erteilt werden kann,

nicht erteilt worden ist, ist eine Veräußerung nach § 12 Abs. 3 WEG unwirksam.

Ist die Zustimmung 

  • wirksam

erteilt worden, wird sie, 

  • sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist,

unwiderruflich (BGH, Beschluss vom 06.12.2018 – V ZB 134/17 –).