Tag Belästigungen

Nicht jede Nutzung des Sondereigentums müssen andere Wohnungseigentümer dulden

Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG)

  • einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile verlangen,

der

  • dem Gesetz,
  • den Vereinbarungen und
  • Beschlüssen und,
  • soweit sich die Regelung nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

Bei der Bestimmung dieses Gebrauchs nach billigem Ermessen sind §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG zu beachten.

Zwar kann gemäß § 13 Abs. 1 WEG jeder Wohnungseigentümer,

  • soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegen stehen,

mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese

  • bewohnen,
  • vermieten,
  • verpachten oder
  • in sonstiger Welse nutzen und
  • andere von Einwirkungen ausschließen.

Andererseits ist gemäß § 14 Nr. 1 WEG jeder Wohnungseigentümer aber auch verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen

  • nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst,
  • also die in seinem Sondereigentum stehenden Räumlichkeiten nur so zu nutzen, dass diese Nutzung nicht zu Belästigungen der übrigen Miteigentümer des Grundstücks und Bewohner des Hauses führt, die über das von diesen hinzunehmende und zumutbare Maß hinausgehen.

Liegt ein Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 14 Nummer 1 WEG vor oder widerspricht der Gebrauch des Sondereigentums dem Gesetz, den Vereinbarungen oder Beschlüssen, besteht

  • bei Wiederholungsgefahr im Sinne des § 1004 Satz 2 BGB, die bei tatsächlichen vorangegangenen Beeinträchtigungen vermutet wird,

gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG in Verbindung mit § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Unterlassungsanspruch der übrigen Miteigentümer (Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte, Urteil vom 13.05.2014 – 29 C 31/13 –)