Wichtig zu wissen, wenn eine nach dem Tod eines gesetzlich Versicherten weitergezahlte Rente zurückverlangt wird

Wichtig zu wissen, wenn eine nach dem Tod eines gesetzlich Versicherten weitergezahlte Rente zurückverlangt wird

Mit Urteil vom 25.08.2020 – L 3 U 73/19 – hat der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) darauf hingewiesen, dass Renten, 

  • die nach dem Tod eines Versicherten überwiesen werden, 

als unter Vorbehalt erbracht gelten und in einem Fall, in dem eine Berufsgenossenschaft einem Versicherten eine Unfallrente,

  • die antragsgemäß auf ein Konto seines Sohnes überwiesen wurde,

weiter über den Tod des Versicherten hinaus, 

  • bis sie von dessen Tod Kenntnis erlangte, 

gezahlt hatte, entschieden, dass die Erstattung einer weiter über den Tod des Versicherten hinaus geleisteten Unfallrente von der Berufsgenossenschaft  

  • vorrangig gegen das kontoführende Geldinstitut im Wege des Rücküberweisungsanspruchs geltend zu machen ist und 
  • der Erstattungsanspruch gegen den Empfänger oder den Verfügenden sich zu diesem Anspruch subsidiär verhält.

Dadurch soll, so der Senat, 

  • eine möglichst schnelle, effektive und vollständige Rückzahlung zu Unrecht weitergezahlter Rentenleistungen erreicht werden, 

jedoch der Empfänger dieser Leistungen, 

  • – hier der Sohn des verstorbenen Versicherten-, 

der verpflichtet ist, die zu Unrecht erhaltene Unfallrente zurückzuzahlen, 

  • vor einem Erstattungsverlangen nicht geschützt werden.

Das bedeutet, der Versicherungsträger, hier die Berufsgenossenschaft, ist dann berechtigt,

  • statt von dem kontoführenden Geldinstitut, 

von 

  • dem Empfänger, hier dem Sohn des verstorbenen Versicherten, 

die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzuverlangen, wenn das Geldinstitut entweder sich erfolgreich darauf berufen kann, dass bereits vor der Rückforderung, 

  • in Unkenntnis vom Tode des Versicherten oder 
  • weil es ihm zumindest im Rahmen des normalen Geschäftsgangs nicht möglich war, diesen mit den streitgegenständlichen Zahlungseingängen in Verbindung zu bringen,

anderweitig über die Rentenleistungen verfügt worden ist,

  • beispielsweise dadurch, dass das Empfängerkonto bereits aufgelöst worden ist,

oder von dem Geldinstitut 

  • zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben werden kann (§ 96 Abs. 3 bis 4a Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).

Übrigens:
Von der Kenntnis eines Geldinstituts vom Tod des Versicherten kann bei Renteneingängen, die 

  • auf das Konto einer dritten, von dem Versicherten verschiedenen Person

erfolgen, nur ausgegangen werden, wenn der Tod des Versicherten der Bank 

  • gerade bezogen auf eben dieses Konto 

mitgeteilt worden ist (Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt).


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