Tag Vorbehalt

Wichtig zu wissen, wenn eine nach dem Tod eines gesetzlich Versicherten weitergezahlte Rente zurückverlangt wird

Mit Urteil vom 25.08.2020 – L 3 U 73/19 – hat der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) darauf hingewiesen, dass Renten, 

  • die nach dem Tod eines Versicherten überwiesen werden, 

als unter Vorbehalt erbracht gelten und in einem Fall, in dem eine Berufsgenossenschaft einem Versicherten eine Unfallrente,

  • die antragsgemäß auf ein Konto seines Sohnes überwiesen wurde,

weiter über den Tod des Versicherten hinaus, 

  • bis sie von dessen Tod Kenntnis erlangte, 

gezahlt hatte, entschieden, dass die Erstattung einer weiter über den Tod des Versicherten hinaus geleisteten Unfallrente von der Berufsgenossenschaft  

  • vorrangig gegen das kontoführende Geldinstitut im Wege des Rücküberweisungsanspruchs geltend zu machen ist und 
  • der Erstattungsanspruch gegen den Empfänger oder den Verfügenden sich zu diesem Anspruch subsidiär verhält.

Dadurch soll, so der Senat, 

  • eine möglichst schnelle, effektive und vollständige Rückzahlung zu Unrecht weitergezahlter Rentenleistungen erreicht werden, 

jedoch der Empfänger dieser Leistungen, 

  • – hier der Sohn des verstorbenen Versicherten-, 

der verpflichtet ist, die zu Unrecht erhaltene Unfallrente zurückzuzahlen, 

  • vor einem Erstattungsverlangen nicht geschützt werden.

Das bedeutet, der Versicherungsträger, hier die Berufsgenossenschaft, ist dann berechtigt,

  • statt von dem kontoführenden Geldinstitut, 

von 

  • dem Empfänger, hier dem Sohn des verstorbenen Versicherten, 

die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzuverlangen, wenn das Geldinstitut entweder sich erfolgreich darauf berufen kann, dass bereits vor der Rückforderung, 

  • in Unkenntnis vom Tode des Versicherten oder 
  • weil es ihm zumindest im Rahmen des normalen Geschäftsgangs nicht möglich war, diesen mit den streitgegenständlichen Zahlungseingängen in Verbindung zu bringen,

anderweitig über die Rentenleistungen verfügt worden ist,

  • beispielsweise dadurch, dass das Empfängerkonto bereits aufgelöst worden ist,

oder von dem Geldinstitut 

  • zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben werden kann (§ 96 Abs. 3 bis 4a Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).

Übrigens:
Von der Kenntnis eines Geldinstituts vom Tod des Versicherten kann bei Renteneingängen, die 

  • auf das Konto einer dritten, von dem Versicherten verschiedenen Person

erfolgen, nur ausgegangen werden, wenn der Tod des Versicherten der Bank 

  • gerade bezogen auf eben dieses Konto 

mitgeteilt worden ist (Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt).

Was Eltern wissen sollten, wenn die Schule ihres Kindes eine Schulfahrt durchführt bzw. ihr Kind an

…. einer Schulfahrt teilgenommen hat.

Mit Urteilen vom 28.08.2018 – 2 A 900/16, 2 A 265/17 – hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) darauf hingewiesen, dass, wenn öffentliche Schulen Schulfahrten durchführen,

  • wie etwa im Rahmen des fächerverbindenden Unterrichts bzw. von Exkursionen,

die Schulträger

  • von den Eltern der teilnehmenden Schüler,

die aus Anlass dieser Schulfahrten entstehenden Kosten,

  • wegen Fehlens einer gesetzlichen Rechtsgrundlage,

nur dann erstattet verlangen können, wenn

  • die Eltern sich vor Antritt der Schulfahrt vorbehaltlos zur Kostenübernahme bereit erklärt haben.

Ist das nicht der Fall und wird ein Schüler,

  • dessen Eltern keine solche vorbehaltlose Kostenübernahmeerklärung abgegeben haben,

dennoch auf die Schulfahrt mitgenommen, hat

  • der Schulträger die Kosten zu tragen.

Haben Eltern,

  • um ihrem Kind die Teilnahme an der Schulfahrt zu ermöglichen,

Kosten unter beispielsweise dem Vorbehalt, dass diese vom Schulträger übernommen werden, an die Schule gezahlt,

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer in deren Arbeitsvertrag bestimmt ist, dass sie Nebentätigkeiten nur mit

…. Genehmigung des Arbeitgebers ausüben dürfen.

Mit Urteil vom 24.08.2018 – 4 Ca 3038/18 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf darauf hingewiesen, dass Arbeitsvertragsklauseln,

  • die vorsehen, dass Arbeitnehmer nur mit Genehmigung des Arbeitgebers eine Nebentätigkeit ausüben dürfen,

wirksam sind,

  • da durch die Aufnahme der Nebentätigkeit Interessen des Arbeitgebers betroffen sein können.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag einen solchen Erlaubnisvorbehalt vorsieht, müssen deshalb, wenn sie eine Nebentätigkeit aufnehmen möchten,

  • sich vor der Aufnahme der Nebentätigkeit um die Einwilligung ihres Arbeitgebers bemühen und
  • falls dieser die Einwilligung verweigert, den Klageweg beschreiten, mit dem Ziel den Arbeitgeber zur Erteilung der Einwilligung zu verpflichten.

Sehen Arbeitnehmer hiervon ab und wird ihnen, wegen Aufnahme einer Nebentätigkeit,

  • ohne zuvor die Einwilligung ihres Arbeitgebers eingeholt zu haben,
  • obwohl der Arbeitsvertrag einen solchen Erlaubnisvorbehalt vorsieht,

eine Abmahnung erteilt, hat eine Klage

  • auf Entfernung der erteilten Abmahnung

keinen Erfolg

Wer bei einem Reiseveranstalter eine Rundreise gebucht hat, in deren Verlauf verschiedene Besichtigungen vorgesehen sind, sollte wissen

…. dass, abgesehen von geringfügigen von Reisenden hinzunehmenden Abweichungen vom Reiseverlauf, erhebliche nachträgliche Leistungsänderungen,

  • wie der Wegfall von bei Vertragsschluss vorgesehenen Besuchen von bedeutenden Sehenswürdigkeiten,
  • die das Interesse daran, dass die Reise wie vereinbart erbracht wird, mehr als geringfügig beeinträchtigt,

nur zulässig sind, wenn

  • der Reiseveranstalter sich nachträgliche Leistungsänderungen im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hat und

solche, in den allgemeinen Reisebedingungen von Reiseveranstaltern enthaltene Vorbehaltsklauseln nach § 308 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dann unwirksam sind, wenn

  • die Berechtigung zum Ersatz von ursprünglich vorgesehenen Reiseleistungen durch vergleichbare andere nicht darauf beschränkt ist, dass
    • die Umstände hierfür nach Vertragsschluss eingetreten sind,
    • für den Reiseveranstalter bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und
    • dadurch der Charakter der Reise nicht verändern wird.

Darauf und dass,

  • wenn Reiseveranstalter sich ein Leistungsänderungsrecht nicht oder nicht wirksam vorbehalten haben,
  • bei erheblicher Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ein Rücktrittsrecht vom Reisevertrag nach § 651a Abs. 5 Satz 2 BGB besteht,

hat der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.01.2018 – X ZR 44/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 17.01.2018).