Was Eltern wissen sollten, wenn die Schule ihres Kindes eine Schulfahrt durchführt bzw. ihr Kind an

Was Eltern wissen sollten, wenn die Schule ihres Kindes eine Schulfahrt durchführt bzw. ihr Kind an

…. einer Schulfahrt teilgenommen hat.

Mit Urteilen vom 28.08.2018 – 2 A 900/16, 2 A 265/17 – hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) darauf hingewiesen, dass, wenn öffentliche Schulen Schulfahrten durchführen,

  • wie etwa im Rahmen des fächerverbindenden Unterrichts bzw. von Exkursionen,

die Schulträger

  • von den Eltern der teilnehmenden Schüler,

die aus Anlass dieser Schulfahrten entstehenden Kosten,

  • wegen Fehlens einer gesetzlichen Rechtsgrundlage,

nur dann erstattet verlangen können, wenn

  • die Eltern sich vor Antritt der Schulfahrt vorbehaltlos zur Kostenübernahme bereit erklärt haben.

Ist das nicht der Fall und wird ein Schüler,

  • dessen Eltern keine solche vorbehaltlose Kostenübernahmeerklärung abgegeben haben,

dennoch auf die Schulfahrt mitgenommen, hat

  • der Schulträger die Kosten zu tragen.

Haben Eltern,

  • um ihrem Kind die Teilnahme an der Schulfahrt zu ermöglichen,

Kosten unter beispielsweise dem Vorbehalt, dass diese vom Schulträger übernommen werden, an die Schule gezahlt,


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