…. einer Schulfahrt teilgenommen hat.
Mit Urteilen vom 28.08.2018 – 2 A 900/16, 2 A 265/17 – hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) darauf hingewiesen, dass, wenn öffentliche Schulen Schulfahrten durchführen,
- wie etwa im Rahmen des fächerverbindenden Unterrichts bzw. von Exkursionen,
die Schulträger
- von den Eltern der teilnehmenden Schüler,
die aus Anlass dieser Schulfahrten entstehenden Kosten,
- wegen Fehlens einer gesetzlichen Rechtsgrundlage,
nur dann erstattet verlangen können, wenn
- die Eltern sich vor Antritt der Schulfahrt vorbehaltlos zur Kostenübernahme bereit erklärt haben.
Ist das nicht der Fall und wird ein Schüler,
- dessen Eltern keine solche vorbehaltlose Kostenübernahmeerklärung abgegeben haben,
dennoch auf die Schulfahrt mitgenommen, hat
- der Schulträger die Kosten zu tragen.
Haben Eltern,
- um ihrem Kind die Teilnahme an der Schulfahrt zu ermöglichen,
Kosten unter beispielsweise dem Vorbehalt, dass diese vom Schulträger übernommen werden, an die Schule gezahlt,