Tag Geldinstitut

Erben sollten wissen, dass sie, nach Eintritt des Erbfalls, Auskunft verlangen können

…. nach § 2027 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • von jedem, der etwas aus der Erbschaft erlangt hat und sich fälschlicherweise ein nicht vorhandenes Alleinerbrecht daran anmaßt (also von jedem Erbschaftsbesitzer i.S.v. § 2018 BGB),
    • über den gegenwärtigen Aktivbestand der Erbschaft (gegenwärtiges Barvermögen, persönliche Gegenstände, Immobilien, ggf. der Haushaltsgegenstände, die dem gemeinsamen Haushalt dienten (vgl. § 1932 BGB)) einschließlich der seit dem Erbfall angefallenen Surrogate und Früchte sowie
    • über den Verbleib nicht mehr vorhandener oder nicht mehr auffindbarer Gegenstände; 

…. nach § 2027 Abs. 2 BGB 

  • von jedem, der, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz genommen hat, bevor der Erbe den Besitz daran tatsächlich ergriffen hat,
    • über den Verbleib des Erbschaftsgegenstandes;

…. nach § 2028 Abs. 1 BGB 

  • von jedem, der sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, darüber,
    • welche erbschaftlichen Geschäfte dieser (seit dem Erbfall) für den Erblasser geführt hat und
    • was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist;

…. nach § 2057 Satz 1 BGB 

  • von Miterben 
    • über die Zuwendungen, die diese nach den §§ 2050 bis 2053 BGB zur Ausgleichung zu bringen haben,
    • also Informationen über eine vom Erblasser erhaltene Ausstattung, wie z.B. 
      • eine Aussteuer (§ 2050 Abs. 1 BGB) oder 
      • Zuschüsse zum Einkommen und Aufwendungen zur Berufsvorbereitung (§ 2050 Abs. 2 BGB) sowie
      • sonstige Zuwendungen, bei denen vom Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet worden ist (§ 2050 Abs. 3 BGB);

…. nach § 2362 Abs. 2 BGB 

  • von jedem, dem ein unrichtiger Erbschein wurde,
    • über den Bestand der Erbschaft und 
    • den Verbleib der Erbschaftsgegenstände;

…. nach § 666 BGB 

…. nach §§ 675, 666 BGB 

  • von dem Geldinstitut bei dem der Erblasser Konten hatte,
    • über Kontostände und
    • kontobezogene Vorgänge aus der Vergangenheit.

Übrigens:
Abgesehen von den Auskünften, die Erben von Miterben 

  • nach § 2057 Abs. 1 BGB, 
  • im Falle des § 2027 BGB oder 
  • wenn ein Miterbe vom Erblasser zur Besorgung von Vermögensangelegenheiten bevollmächtigt und beauftragt bzw. für die Erbengemeinschaft tätig geworden war, nach § 666 BGB 

verlangen können, besteht keine allgemeine Auskunftspflicht von Miterben untereinander, sondern kann 

  • im Einzelfall 

lediglich ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB in Betracht kommen (OLG Koblenz, Urteil vom 20.08.2012 – 5 U 821/12 –).  

Wichtig zu wissen, wenn eine nach dem Tod eines gesetzlich Versicherten weitergezahlte Rente zurückverlangt wird

Mit Urteil vom 25.08.2020 – L 3 U 73/19 – hat der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) darauf hingewiesen, dass Renten, 

  • die nach dem Tod eines Versicherten überwiesen werden, 

als unter Vorbehalt erbracht gelten und in einem Fall, in dem eine Berufsgenossenschaft einem Versicherten eine Unfallrente,

  • die antragsgemäß auf ein Konto seines Sohnes überwiesen wurde,

weiter über den Tod des Versicherten hinaus, 

  • bis sie von dessen Tod Kenntnis erlangte, 

gezahlt hatte, entschieden, dass die Erstattung einer weiter über den Tod des Versicherten hinaus geleisteten Unfallrente von der Berufsgenossenschaft  

  • vorrangig gegen das kontoführende Geldinstitut im Wege des Rücküberweisungsanspruchs geltend zu machen ist und 
  • der Erstattungsanspruch gegen den Empfänger oder den Verfügenden sich zu diesem Anspruch subsidiär verhält.

Dadurch soll, so der Senat, 

  • eine möglichst schnelle, effektive und vollständige Rückzahlung zu Unrecht weitergezahlter Rentenleistungen erreicht werden, 

jedoch der Empfänger dieser Leistungen, 

  • – hier der Sohn des verstorbenen Versicherten-, 

der verpflichtet ist, die zu Unrecht erhaltene Unfallrente zurückzuzahlen, 

  • vor einem Erstattungsverlangen nicht geschützt werden.

Das bedeutet, der Versicherungsträger, hier die Berufsgenossenschaft, ist dann berechtigt,

  • statt von dem kontoführenden Geldinstitut, 

von 

  • dem Empfänger, hier dem Sohn des verstorbenen Versicherten, 

die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzuverlangen, wenn das Geldinstitut entweder sich erfolgreich darauf berufen kann, dass bereits vor der Rückforderung, 

  • in Unkenntnis vom Tode des Versicherten oder 
  • weil es ihm zumindest im Rahmen des normalen Geschäftsgangs nicht möglich war, diesen mit den streitgegenständlichen Zahlungseingängen in Verbindung zu bringen,

anderweitig über die Rentenleistungen verfügt worden ist,

  • beispielsweise dadurch, dass das Empfängerkonto bereits aufgelöst worden ist,

oder von dem Geldinstitut 

  • zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben werden kann (§ 96 Abs. 3 bis 4a Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).

Übrigens:
Von der Kenntnis eines Geldinstituts vom Tod des Versicherten kann bei Renteneingängen, die 

  • auf das Konto einer dritten, von dem Versicherten verschiedenen Person

erfolgen, nur ausgegangen werden, wenn der Tod des Versicherten der Bank 

  • gerade bezogen auf eben dieses Konto 

mitgeteilt worden ist (Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt).

Welche Auskünfte können Erben nach dem Tod des Erblassers von wem verlangen und wer muss Erben auf Verlangen

…. welche Auskünfte erteilen?

Erben können nach Eintritt des Erbfalls Auskunft verlangen,

  • nach § 2027 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von jedem, der etwasaus der Erbschaft erlangt hat und sichfälschlicherweise ein nicht vorhandenes Alleinerbrecht daran anmaßt(also von jedem Erbschaftsbesitzer i.S.v. § 2018 BGB),
    • über den gegenwärtigen Aktivbestand der Erbschaft (gegenwärtiges Barvermögen, persönliche Gegenstände, Immobilien, ggf. der Haushaltsgegenstände, die dem gemeinsamen Haushalt dienten (vgl. § 1932 BGB)) einschließlich der seit dem Erbfall angefallenen Surrogate und Früchte sowie
    • über den Verbleib nicht mehr vorhandener oder nicht mehr auffindbarer Gegenstände;
  • nach § 2027 Abs. 2 BGB von jedem, der, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz genommen hat, bevor der Erbe den Besitz daran tatsächlich ergriffen hat,
    • über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen;
  • nach § 2028 Abs. 1 BGB von jedem, der sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, darüber,
    • welche erbschaftlichen Geschäfte dieser (seit dem Erbfall) für den Erblasser geführt hat und
    • was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist;
  • nach § 2057 Satz 1 BGB von Miterben
    • über die Zuwendungen, die diese nach den §§ 2050 bis 2053 BGB zur Ausgleichung zu bringen haben,
    • also Informationen über eine vom Erblasser erhaltene Ausstattung, wie z.B. eine Aussteuer (§ 2050 Abs. 1 BGB) oder Zuschüsse zum Einkommen und Aufwendungen zur Berufsvorbereitung (§ 2050 Abs. 2 BGB) sowie sonstige Zuwendungen, bei denen vom Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet worden ist (§ 2050 Abs. 3 BGB);
  • nach § 2362 Abs. 2 BGB von jedem, dem ein unrichtiger Erbschein wurde,
    • über den Bestand der Erbschaft und
    • den Verbleib der Erbschaftsgegenstände;
  • nach § 666 BGB von jedem, den der Erblasser zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten Vollmacht (Kontovollmacht) erteilt hatte,
    • über den Stand der Rechtsgeschäfte, die der Bevollmächtigte in Ausübung der Vollmacht getätigt hat und
    • Rechenschaftslegung durch eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die die Entwicklung zum Stichtag aufzeigen,
  • nach §§ 675, 666 BGB von dem Geldinstitut bei dem der Erblasser Konten hatte,
    • über Kontostände und
    • kontobezogene Vorgänge aus der Vergangenheit.

Übrigens:
Abgesehen von der Auskunft, die Erben von Miterben nach § 2057 Abs. 1 BGB, im Falle des § 2027 BGB oder nach § 666 BGB verlangen können, wenn ein Miterbe vom Erblasser zur Besorgung von Vermögensangelegenheiten bevollmächtigt und beauftragt bzw. für die Erbengemeinschaft tätig geworden war,

  • besteht keine allgemeine Auskunftspflicht von Miterben untereinander,
  • sondern kann im Einzelfall lediglich ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB in Betracht kommen (OLG Koblenz, Urteil vom 20.08.2012 – 5 U 821/12 –).