…. nach § 2027 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- von jedem, der etwas aus der Erbschaft erlangt hat und sich fälschlicherweise ein nicht vorhandenes Alleinerbrecht daran anmaßt (also von jedem Erbschaftsbesitzer i.S.v. § 2018 BGB),
- über den gegenwärtigen Aktivbestand der Erbschaft (gegenwärtiges Barvermögen, persönliche Gegenstände, Immobilien, ggf. der Haushaltsgegenstände, die dem gemeinsamen Haushalt dienten (vgl. § 1932 BGB)) einschließlich der seit dem Erbfall angefallenen Surrogate und Früchte sowie
- über den Verbleib nicht mehr vorhandener oder nicht mehr auffindbarer Gegenstände;
…. nach § 2027 Abs. 2 BGB
- von jedem, der, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz genommen hat, bevor der Erbe den Besitz daran tatsächlich ergriffen hat,
- über den Verbleib des Erbschaftsgegenstandes;
…. nach § 2028 Abs. 1 BGB
- von jedem, der sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, darüber,
- welche erbschaftlichen Geschäfte dieser (seit dem Erbfall) für den Erblasser geführt hat und
- was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist;
…. nach § 2057 Satz 1 BGB
- von Miterben
- über die Zuwendungen, die diese nach den §§ 2050 bis 2053 BGB zur Ausgleichung zu bringen haben,
- also Informationen über eine vom Erblasser erhaltene Ausstattung, wie z.B.
- eine Aussteuer (§ 2050 Abs. 1 BGB) oder
- Zuschüsse zum Einkommen und Aufwendungen zur Berufsvorbereitung (§ 2050 Abs. 2 BGB) sowie
- sonstige Zuwendungen, bei denen vom Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet worden ist (§ 2050 Abs. 3 BGB);
…. nach § 2362 Abs. 2 BGB
- von jedem, dem ein unrichtiger Erbschein wurde,
- über den Bestand der Erbschaft und
- den Verbleib der Erbschaftsgegenstände;
…. nach § 666 BGB
- von jedem, den der Erblasser zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten Vollmacht (Kontovollmacht) erteilt hatte,
- über den Stand der Rechtsgeschäfte, die der Bevollmächtigte in Ausübung der Vollmacht getätigt hat und
- Rechenschaftslegung durch eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die die Entwicklung zum Stichtag aufzeigen,
…. nach §§ 675, 666 BGB
- von dem Geldinstitut bei dem der Erblasser Konten hatte,
- kontobezogene Vorgänge aus der Vergangenheit.
Übrigens:
Abgesehen von den Auskünften, die Erben von Miterben
- nach § 2057 Abs. 1 BGB,
- im Falle des § 2027 BGB oder
- wenn ein Miterbe vom Erblasser zur Besorgung von Vermögensangelegenheiten bevollmächtigt und beauftragt bzw. für die Erbengemeinschaft tätig geworden war, nach § 666 BGB
verlangen können, besteht keine allgemeine Auskunftspflicht von Miterben untereinander, sondern kann
lediglich ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB in Betracht kommen (OLG Koblenz, Urteil vom 20.08.2012 – 5 U 821/12 –).
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