Beauftragt ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung eines Schadensgutachtens schuldet er aufgrund des dem Sachverständigen erteilten Auftrags diesem die vereinbarte Vergütung bzw. das vereinbarte Honorar.
Diese zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen für die Erstellung des Schadensgutachtens vereinbarte Vergütung bzw. das insoweit vereinbarte Honorar das der Geschädigte dem Sachverständigen schuldet, kann der Geschädigte
- nicht stets (in vollem Umfang) vom Schädiger gem. § 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erstattet verlangen und
- zwar auch dann nicht immer, wenn die vollständige Haftung des Schädigers unstreitig ist.
Die Kosten, die der Geschädigte dem Sachverständigen schuldet sind nach § 249 BGB nämlich nur erstattungsfähig, soweit sie in der geltend gemachten Höhe auch erforderlich waren.
Denn der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen,
dieser Betrag kann geringer sein als das zwischen Geschädigtem und Sachverständigen bei der Beauftragung vereinbarte und dem Geschädigten von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar (BGH, Urteil vom 21.06.2016 – VI ZR 475/15 –).
Da für Geschädigte somit,
- wenn es nach Erstellung des Gutachtens zum Streit mit dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung darüber kommt, ob die von dem Sachverständigen dem Geschädigten in Rechnung gestellten Kosten angemessen oder überhöht sind,
das Risiko verbleibt, einen Sachverständigen beauftragt zu haben, der sich im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 –), empfiehlt es sich für Geschädigte daher,
- sich vor der Beauftragung eines Sachverständigen über die Kosten zu informieren, die dieser verlangt sowie
- insbesondere die Nebenkosten (für Fahrten, Fotos, Kopien usw.) die der Sachverständige in Rechnung zu stellen beabsichtigt, einer Plausibilitätskontrolle dahingehend zu unterziehen, ob diese nicht den tatsächlich erforderlichen Aufwand deutlich überschreiten (wobei hierfür als Orientierungshilfe das Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) herangezogen werden kann, so BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 –) und
- gegebenenfalls einen Sachverständigen zu wählen, der auch Gerichtsgutachten erstellt oder einer großen Sachverständigenorganisation (z.B. DEKRA, TÜV) angehört.
Ähnliche Beiträge