Tag Begutachtung

BGH überträgt die Grundsätze zum Werkstattrisiko auf überhöhte Kostenansätze des Sachverständigen (Sachverständigenrisiko)

Mit Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die 

fortentwickelten Grundsätze 

  • zum Werkstattrisiko 

auf 

  • überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen 

übertragen, den der Geschädigte mit der

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Wie ein Versuch, nicht als Vater eines Kindes festgestellt zu werden, zu einem Fall für den Staatsanwalt wurde

In einem Fall, in dem eine junge Frau angegeben hatte, 

  • sicher zu sein, wer der Vater ihrer 2020 geborenen Tochter ist 

und die Vaterschaft,

  • weil diese von dem von der Frau Angegebenen nicht anerkannt wurde,

gerichtlich geklärt werden sollte, hatte das vom Amtsgericht eingeholte DNA-Gutachten

  • mangels Übereinstimmung der genetischen Merkmale 

einen Ausschluss der Vaterschaft ergeben.

Da die Kindesmutter jedoch bei ihrer Behauptung blieb, 

  • dass nur der von ihr Angegebene der Vater sein könne 

und sie die Vermutung äußerte, dass 

  • dieser seinen ihm sehr ähnlich sehenden Bruder zur Entnahme der DNA-Probe geschickt haben könnte,

ordnete der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg an,

  • eine erneute Begutachtung 

und dass die Kindesmutter 

  • bei der Probenentnahme anwesend sein und 
  • den Angegebenen identifizieren solle.

Nachdem aufgrund des Ergebnisses dieser erneuten Begutachtung 

  • der von der Frau Angegebene eindeutig der Vater war, 

wurde von dem Zivilsenat nicht nur 

  • einen entsprechenden Vaterschaftsfeststellungsbeschluss erlassen,

sondern die Akte auch der Staatsanwaltschaft übersandt, die Anklage erhob 

  • gegen den als Vater Festgestellten wegen versuchten Betruges und 
  • gegen seinen Bruder wegen Beihilfe zum versuchten Betrug (Quelle: Pressemitteilung OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.04.2021 – 3 UF 138/20 –).

Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt, sollte beachten, dass, wenn er durch nicht ausreichende Mitwirkung

…. die Aufklärung des Sachverhaltes unmöglich macht, die Gewährung der begehrten Erwerbsminderungsrente versagt werden kann.

Mit Urteil vom 21.06.2019 – S 105 R 57/18 – hat das Sozialgericht (SG) Berlin darauf hingewiesen, dass, wer eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt (im Folgenden: Antragsteller), bei der daraufhin von der Rentenversicherung von Amts wegen vorzunehmenden Ermittlungen,

  • ob die medizinischen Voraussetzungen für die begehrte Rente vorliegen,

ausreichend mitwirken muss und dass,

  • sollte ein Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachkommen und
  • dadurch die Aufklärung des Sachverhaltes unmöglich machen,

die Gewährung der Erwerbsminderungsrente versagt werden kann (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).

Ist beispielsweise zur Ermittlung des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen

  • eine Begutachtung des Antragstellers auf psychiatrischem Gebiet erforderlich und angeordnet,

muss der Antragsteller bereit sein, sich,

  • ohne Anwesenheit einer Begleitperson,

der diesbezüglichen Untersuchung zu unterziehen.

Besteht keine Bereitschaft dazu,

  • sondern will ein Antragsteller sich nur bei Anwesenheit einer Begleitperson psychiatrisch untersuchen lassen,

würde,

  • weil dann eine Begutachtung nicht erfolgen kann,

der Antragsteller die Aufklärung des Sachverhalts unmöglich machen.

Denn eine Untersuchung zur Begutachtung auf psychiatrischem Gebiet kann,

  • da die wichtigste Erkenntnisquelle dabei die Befragung der zu untersuchenden Person ist und
  • bei der Teilnahme einer Begleitperson an der Befragung – insbesondere wenn es sich bei ihr um einen Familienangehörigen oder Partner handelt – stets die Gefahr besteht, dass der Proband
    • aus Rücksicht auf die Erwartungen der Begleitperson
    • keine vollständigen oder wahrheitsgemäßen Angaben macht,

grundsätzlich nur ohne Begleitperson stattfinden (Quelle: Pressemitteilung des SG Berlin).

Was ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter, der vom Schädiger die Kosten des Schadensgutachtens erstattet haben will, wissen sollte

Wer nach einem von einem anderen verursachten Verkehrsunfall bei dem sein PKW beschädigt wurde

  • über die Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten anfertigen lässt und
  • vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherung die Kosten für das von ihm in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten erstattet haben möchte,

muss wissen, dass ihm,

  • weil er nur solche Kosten eines Schadensgutachtens erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig sowie notwendig erscheinen und
  • er im Rahmen des ihm Zumutbaren gehalten ist den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann,

im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten (bzw. später berechneten) Preise obliegt.

  • Zwar ist ein Geschädigter grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen und auch nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.
  • Allerdings verbleibt für ihn dabei dann das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist.

Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen nämlich als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erweisen, mit der Folge, dass der Geschädigte dann

  • nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen kann,
  • deren Höhe im Streitfall das Gericht gemäß § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) zu bemessen hat.

Die Plausibilitätskontrolle entsprechend den vorstehenden Grundsätzen durch den Geschädigten schließt auch eine gesonderte Überprüfbarkeit

  • einzelner Positionen von neben dem Grundhonorar geltend gemachten Nebenkosten (wie Fahrtkosten, Kosten für Fotografien und Kopien, Schreibgebühren sowie Porto- und Telefonkosten)

aus der Sachverständigenrechnung mit ein.

Eine solche Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der Nebenkosten ist einem Geschädigten zumutbar, weil

für jeden Geschädigter somit unschwer erkennbar ist, ob die von seinem Sachverständigen berechnete Nebenkosten den tatsächlich erforderlichen Aufwand deutlich überschreiten oder nicht (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 – und Landgericht (LG) Bremen, Urteil vom 02.09.2016 – 3 S 289/15 –).

Zur Vermeidung des Risikos, möglicherweise einen Teil der Sachverständigenkosten nicht erstattet zu bekommen, empfiehlt es sich daher,

  • sich vor der Beauftragung eines Sachverständigen über die Kosten zu informieren und
  • gegebenenfalls einen Sachverständigen zu wählen,
    • der auch Gerichtsgutachten erstellt oder
    • einer großen Sachverständigenorganisation (z.B. DEKRA, TÜV) angehört.

Was ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter, der einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt, wissen sollte

Beauftragt ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung eines Schadensgutachtens schuldet er aufgrund des dem Sachverständigen erteilten Auftrags diesem die vereinbarte Vergütung bzw. das vereinbarte Honorar.

Diese zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen für die Erstellung des Schadensgutachtens vereinbarte Vergütung bzw. das insoweit vereinbarte Honorar das der Geschädigte dem Sachverständigen schuldet, kann der Geschädigte

  • nicht stets (in vollem Umfang) vom Schädiger gem. § 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erstattet verlangen und
  • zwar auch dann nicht immer, wenn die vollständige Haftung des Schädigers unstreitig ist.

Die Kosten, die der Geschädigte dem Sachverständigen schuldet sind nach § 249 BGB nämlich nur erstattungsfähig, soweit sie in der geltend gemachten Höhe auch erforderlich waren.
Denn der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen,

dieser Betrag kann geringer sein als das zwischen Geschädigtem und Sachverständigen bei der Beauftragung vereinbarte und dem Geschädigten von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar (BGH, Urteil vom 21.06.2016 – VI ZR 475/15 –).

Da für Geschädigte somit,

  • wenn es nach Erstellung des Gutachtens zum Streit mit dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung darüber kommt, ob die von dem Sachverständigen dem Geschädigten in Rechnung gestellten Kosten angemessen oder überhöht sind,

das Risiko verbleibt, einen Sachverständigen beauftragt zu haben, der sich im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 –), empfiehlt es sich für Geschädigte daher,

Wann muss ein unfallgeschädigter Pkw-Eigentümer die Kosten einer in Auftrag gegebenen Schadensbegutachtung selbst tragen?

Ist bei einem Verkehrsunfall der Pkw des Geschädigten

  • nur geringfügig beschädigt worden und
  • war dies nach dem äußeren Schadensbild auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar,

kann der Geschädigte, wenn er einen Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung beauftragt,

  • die Kosten für die Einholung eines Schadensgutachtens nicht von dem Schädiger verlangen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Münster mit Urteil vom 14.06.2016 – 28 C 821/16 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem es am Pkw des Unfallgeschädigten nur zu einem einfachen Lackschaden gekommen war und
  • die kalkulierten Reparaturkosten nach dem Gutachten des von dem Geschädigten beauftragten Sachverständigen 745,57 Euro betragen hatten,

entschieden,

  • dass der Schädiger die Kosten für die Einholung eines Schadensgutachtens in Höhe von 184,39 Euro nicht tragen muss.

Begründet hat das AG die Entscheidung damit, dass ein unfallgeschädigter Fahrzeugeigentümer unter Schadensminderungsgesichtspunkten (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verzichten hat,

  • wenn es bereits nach dem äußeren Schadensbild auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar, nur zu einem Schaden von deutlich unter 1000 Euro gekommen ist,
  • da in solchen Fällen (zunächst) die Einholung eines Kostenvoranschlages einer qualifizierten Werkstatt ausreicht, der in der Regel deutlich billiger ist und zum Teil bei Durchführung der Reparatur dem Kunden rückvergütet wird.

Nicht alle Kosten, die ein vom Unfallgegner mit der Schadensbegutachtung beauftragter Sachverständiger in Rechnung stellt, muss der Schädiger auch zahlen

Beauftragt nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Begutachtung seines beschädigten Fahrzeugs gehören die Sachverständigenkosten zwar zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs

  • erforderlich und
  • zweckmäßig ist.

Für den Geschädigten verbleibt dabei allerdings,

  • wenn es nach Erstellung des Gutachtens zum Streit mit dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung darüber kommt,
  • ob die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten angemessen oder überhöht sind,

das Risiko,

  • dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt hat, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 12.07.2005 – VI ZR 132/04 –; vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 –).

Denn gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand

  • nur die Kosten erstattet verlangen,
  • die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen.

Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

  • Im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots obliegt dem Geschädigten grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise.
  • Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss nämlich Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen.
    Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen.

Ob bzw. welche Kosten für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlich waren, hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen (vgl. BGH, Urteile vom 09.12.2014 – VI ZR 138/14 – und vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 –).

Der von dem Sachverständigen erstellten Rechnung kann bei dieser richterlichen Schadensschätzung eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten

  • nur beigemessen werden, wenn der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bezahlt hat,
  • nicht dagegen, wenn die Rechnung des Sachverständigen vom Geschädigten nicht bezahlt wurde, sondern der Sachverständige Bezahlung seiner Rechnung aus abgetretenem Recht vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung verlangt, weil dem Geschädigten in diesem Fall insoweit kein Kostenaufwand entstanden ist.

Zur Schätzung der bei der Begutachtung angefallenen und erforderlichen Nebenkosten können als Orientierungshilfe die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) herangezogen werden.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 – hingewiesen.

Danach ist dem Geschädigten somit eine Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der Nebenkosten zumutbar.
Denn, so der Senat, sowohl bei den Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto als auch denen für Fotos, Kopien und Druck handelt es sich – auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs angefallen sind – um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann.
Er kann deshalb erkennen, dass beispielweise berechnete Nebenkosten für Fahrten von 1,05 € pro Kilometer, für Fotos von 2,05 € pro Foto und für Kopien von 1 € pro Seite den tatsächlich erforderlichen Aufwand deutlich überschreiten.

Zur Vermeidung des Risikos, möglicherweise einen Teil der Sachverständigenkosten nicht erstattet zu bekommen, empfiehlt es sich daher, sich vor der Beauftragung eines Sachverständigen über die Kosten zu informieren und gegebenenfalls einen Sachverständigen zu wählen, der auch Gerichtsgutachten erstellt oder einer großen Sachverständigenorganisation (z.B. DEKRA, TÜV) angehört.