Wann muss ein unfallgeschädigter Pkw-Eigentümer die Kosten einer in Auftrag gegebenen Schadensbegutachtung selbst tragen?

Wann muss ein unfallgeschädigter Pkw-Eigentümer die Kosten einer in Auftrag gegebenen Schadensbegutachtung selbst tragen?

Ist bei einem Verkehrsunfall der Pkw des Geschädigten

  • nur geringfügig beschädigt worden und
  • war dies nach dem äußeren Schadensbild auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar,

kann der Geschädigte, wenn er einen Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung beauftragt,

  • die Kosten für die Einholung eines Schadensgutachtens nicht von dem Schädiger verlangen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Münster mit Urteil vom 14.06.2016 – 28 C 821/16 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem es am Pkw des Unfallgeschädigten nur zu einem einfachen Lackschaden gekommen war und
  • die kalkulierten Reparaturkosten nach dem Gutachten des von dem Geschädigten beauftragten Sachverständigen 745,57 Euro betragen hatten,

entschieden,

  • dass der Schädiger die Kosten für die Einholung eines Schadensgutachtens in Höhe von 184,39 Euro nicht tragen muss.

Begründet hat das AG die Entscheidung damit, dass ein unfallgeschädigter Fahrzeugeigentümer unter Schadensminderungsgesichtspunkten (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verzichten hat,

  • wenn es bereits nach dem äußeren Schadensbild auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar, nur zu einem Schaden von deutlich unter 1000 Euro gekommen ist,
  • da in solchen Fällen (zunächst) die Einholung eines Kostenvoranschlages einer qualifizierten Werkstatt ausreicht, der in der Regel deutlich billiger ist und zum Teil bei Durchführung der Reparatur dem Kunden rückvergütet wird.

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