LG Köln entscheidet: Kein Schadensersatz für Katzen-Sitterin, die plötzlich über einen Flohbefall klagt, den

…. die betreute Katze verursacht haben soll.

Mit Urteil vom 11.09.2019 – 3 O 331/18 – hat das Landgericht (LG) Köln die Klage einer Frau abgewiesen, die mit einem Freund,

  • wie schon öfter in der Vergangenheit,

verabredet hatte,

  • während seiner Ortsabwesenheit in seine Wohnung zu ziehen, um dort

seine Katze zu betreuen und die von dem Freund mit der Begründung,

  • von von der Katze stammenden Flöhen befallen worden zu sein und
  • diese nach Rückkehr in ihre Wohnung auch dorthin eingeschleppt zu haben,

den ihr dadurch entstandenen – von ihr mit mehr als 5.000 Euro bezifferten – Schaden

  • – u.a. weil sie ihre gesamten Kleidung sowie ihr Fahrzeug entsorgen musste und Aufwendungen für den Kammerjäger sowie für Flohbeseitigungsmittel hatte –

ersetzt haben wollte.

Maßgebend für die Klageabweisung war, dass – nach Auffassung des LG –

  • es sich bei der Tätigkeit der Katzen-Sitterin um eine reine Gefälligkeit gehandelt hatte, so dass ein vertraglicher Ersatzanspruch nicht in Betracht kam,
  • die Katzen-Sitterin außerdem den erforderlichen konkreten Beweis nicht hatte erbringen können, dass der Flohbefall, der auch von einen anderen Tier- oder Menschenkontakt hätte herrühren können, tatsächlich von der betreuten Katze stammte

und abgesehen davon, so das LG weiter,

  • sich ein möglicher Flohbefall bei der Betreuung einer Katze als allgemeines Lebensrisiko darstelle, das die Betreuungsperson eines Haustieres bei der Übernahme dieser Aufgabe ganz bewusst eingehe (Quelle: juris Das Rechtsportal).