Was Käufer wissen sollten, wenn sie wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache Schadensersatz (statt der Leistung) verlangen (können) und  

Was Käufer wissen sollten, wenn sie wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache Schadensersatz (statt der Leistung) verlangen (können) und  

…. Ausgleich des mangelbedingen Minderwerts beanspruchen.

Ein Käufer einer Sache hat, wenn er 

  • nach der Übergabe 

feststellt, dass die Kaufsache einen

  • Mangel

aufweist,

  • der schon bei der Übergabe vorgelegen hat (vgl. dazu § 477 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),  
  • von dem er keine Kenntnis hatte (§ 442 Abs. 1 BGB) und
  • für den eine Haftung nicht wirksam ausgeschlossen wurde (§ 444 BGB),

nach § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf 

  • Nacherfüllung,

wobei er, nach seiner Wahl, vom Verkäufer 

  • die Beseitigung des Mangels oder 
  • die Lieferung einer mangelfreien Sache 

verlangen kann. 

Unterbleibt die von ihm verlangte Form der Nacherfüllung, kann der Käufer nach Ablauf einer dem Verkäufer 

  • dafür erfolglos 

gesetzten angemessenen Frist,

  • sofern eine Fristsetzung nicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich ist,  

Schadensersatz verlangen. 

Nach einem solchen

  • Schadensersatzverlangen

kann gemäß § 281 Abs. 4 BGB die

  • Primärleistung (Nacherfüllung) 

nicht mehr beansprucht werden, vielmehr ist dann 

  • Ersatz in Geld 

geschuldet, wobei im Rahmen des 

  • kleinen Schadensersatzes (statt der Leistung) 

gemäß § 437 Nr. 3, § 280, § 281 BGB verlangt werden kann, entweder 

  • Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache

oder 

  • Ersatz der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten. 

Der Käufer soll dadurch so gestellt werden, 

  • wie er stehen würde, 

wenn der Verkäufer den Vertrag 

  • ordnungsgemäß erfüllt,
  • also eine mangelfreie Sache übergeben und übereignet 

hätte (sog. positives Interesse). 

Entscheidet sich der Käufer für den 

  • Ausgleich des mangelbedingen Minderwerts, 

ist der Schadensersatzanspruch auf den 

  • Ausgleich des Wertunterschieds 

zwischen 

  • der mangelfreien und 
  • der mangelhaften 

Sache gerichtet und wird der Schaden im Wege einer Vermögensbilanz aus der Differenz zwischen 

  • dem hypothetischen Wert der Kaufsache ohne Mangel und 
  • dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel 

ermittelt.

Mit Urteil vom 25.05.2023 – V ZR 134/22 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nun entschieden, dass, sollte in diesem Fall, der 

  • mangelbedingte Minderwert 

der Kaufsache die zu der 

  • Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten 

wesentlich übersteigen, der Käufer 

  • jedenfalls dann 

nicht auf die

  • wesentlich geringeren Mängelbeseitigungskosten 

verwiesen werden kann, wenn der Mangel 

  • damit nicht ohne Zweifel behoben werden kann, 

wobei, dass eine Mangelbehebung möglich ist, der Verkäufer 

  • darzulegen und 
  • ggf. zu beweisen 

hat.

Übrigens:
Nicht entschieden hat der Senat, ob bei einer 

  • möglichen Mangelbehebung 

der Käufer  

  • überhaupt und ggf. ab welcher Grenze 

auf die zu der Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten verwiesen werden kann, wenn diese 

  • wesentlich geringer sind 

als der 

  • mangelbedingte Minderwert der Kaufsache.

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