Was Käufer wissen sollten, wenn sie wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache Schadensersatz (statt der Leistung) verlangen (können) und  

…. Ausgleich des mangelbedingen Minderwerts beanspruchen.

Ein Käufer einer Sache hat, wenn er 

  • nach der Übergabe 

feststellt, dass die Kaufsache einen

  • Mangel

aufweist,

  • der schon bei der Übergabe vorgelegen hat (vgl. dazu § 477 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),  
  • von dem er keine Kenntnis hatte (§ 442 Abs. 1 BGB) und
  • für den eine Haftung nicht wirksam ausgeschlossen wurde (§ 444 BGB),

nach § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf 

  • Nacherfüllung,

wobei er, nach seiner Wahl, vom Verkäufer 

  • die Beseitigung des Mangels oder 
  • die Lieferung einer mangelfreien Sache 

verlangen kann. 

Unterbleibt die von ihm verlangte Form der Nacherfüllung, kann der Käufer nach Ablauf einer dem Verkäufer 

  • dafür erfolglos 

gesetzten angemessenen Frist,

  • sofern eine Fristsetzung nicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich ist,  

Schadensersatz verlangen. 

Nach einem solchen

  • Schadensersatzverlangen

kann gemäß § 281 Abs. 4 BGB die

  • Primärleistung (Nacherfüllung) 

nicht mehr beansprucht werden, vielmehr ist dann 

  • Ersatz in Geld 

geschuldet, wobei im Rahmen des 

  • kleinen Schadensersatzes (statt der Leistung) 

gemäß § 437 Nr. 3, § 280, § 281 BGB verlangt werden kann, entweder 

  • Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache

oder 

  • Ersatz der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten. 

Der Käufer soll dadurch so gestellt werden, 

  • wie er stehen würde, 

wenn der Verkäufer den Vertrag 

  • ordnungsgemäß erfüllt,
  • also eine mangelfreie Sache übergeben und übereignet 

hätte (sog. positives Interesse). 

Entscheidet sich der Käufer für den 

  • Ausgleich des mangelbedingen Minderwerts, 

ist der Schadensersatzanspruch auf den 

  • Ausgleich des Wertunterschieds 

zwischen 

  • der mangelfreien und 
  • der mangelhaften 

Sache gerichtet und wird der Schaden im Wege einer Vermögensbilanz aus der Differenz zwischen 

  • dem hypothetischen Wert der Kaufsache ohne Mangel und 
  • dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel 

ermittelt.

Mit Urteil vom 25.05.2023 – V ZR 134/22 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nun entschieden, dass, sollte in diesem Fall, der 

  • mangelbedingte Minderwert 

der Kaufsache die zu der 

  • Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten 

wesentlich übersteigen, der Käufer 

  • jedenfalls dann 

nicht auf die

  • wesentlich geringeren Mängelbeseitigungskosten 

verwiesen werden kann, wenn der Mangel 

  • damit nicht ohne Zweifel behoben werden kann, 

wobei, dass eine Mangelbehebung möglich ist, der Verkäufer 

  • darzulegen und 
  • ggf. zu beweisen 

hat.

Übrigens:
Nicht entschieden hat der Senat, ob bei einer 

  • möglichen Mangelbehebung 

der Käufer  

  • überhaupt und ggf. ab welcher Grenze 

auf die zu der Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten verwiesen werden kann, wenn diese 

  • wesentlich geringer sind 

als der 

  • mangelbedingte Minderwert der Kaufsache.

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