…. Ausgleich des mangelbedingen Minderwerts beanspruchen.
Ein Käufer einer Sache hat, wenn er
feststellt, dass die Kaufsache einen
aufweist,
- der schon bei der Übergabe vorgelegen hat (vgl. dazu § 477 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
- von dem er keine Kenntnis hatte (§ 442 Abs. 1 BGB) und
- für den eine Haftung nicht wirksam ausgeschlossen wurde (§ 444 BGB),
nach § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf
wobei er, nach seiner Wahl, vom Verkäufer
- die Beseitigung des Mangels oder
- die Lieferung einer mangelfreien Sache
verlangen kann.
Unterbleibt die von ihm verlangte Form der Nacherfüllung, kann der Käufer nach Ablauf einer dem Verkäufer
gesetzten angemessenen Frist,
- sofern eine Fristsetzung nicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich ist,
Schadensersatz verlangen.
Nach einem solchen
kann gemäß § 281 Abs. 4 BGB die
- Primärleistung (Nacherfüllung)
nicht mehr beansprucht werden, vielmehr ist dann
geschuldet, wobei im Rahmen des
- kleinen Schadensersatzes (statt der Leistung)
gemäß § 437 Nr. 3, § 280, § 281 BGB verlangt werden kann, entweder
- Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache
oder
- Ersatz der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten.
Der Käufer soll dadurch so gestellt werden,
wenn der Verkäufer den Vertrag
- ordnungsgemäß erfüllt,
- also eine mangelfreie Sache übergeben und übereignet
hätte (sog. positives Interesse).
Entscheidet sich der Käufer für den
- Ausgleich des mangelbedingen Minderwerts,
ist der Schadensersatzanspruch auf den
- Ausgleich des Wertunterschieds
zwischen
- der mangelfreien und
- der mangelhaften
Sache gerichtet und wird der Schaden im Wege einer Vermögensbilanz aus der Differenz zwischen
- dem hypothetischen Wert der Kaufsache ohne Mangel und
- dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel
ermittelt.
Mit Urteil vom 25.05.2023 – V ZR 134/22 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nun entschieden, dass, sollte in diesem Fall, der
- mangelbedingte Minderwert
der Kaufsache die zu der
- Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten
wesentlich übersteigen, der Käufer
nicht auf die
- wesentlich geringeren Mängelbeseitigungskosten
verwiesen werden kann, wenn der Mangel
- damit nicht ohne Zweifel behoben werden kann,
wobei, dass eine Mangelbehebung möglich ist, der Verkäufer
- darzulegen und
- ggf. zu beweisen
hat.
Übrigens:
Nicht entschieden hat der Senat, ob bei einer
der Käufer
- überhaupt und ggf. ab welcher Grenze
auf die zu der Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten verwiesen werden kann, wenn diese
als der
- mangelbedingte Minderwert der Kaufsache.
Ähnliche Beiträge