Tag Inhaber

Der BGH wird am 28.11.2023 über die Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sog. Werkstattrisikos entscheiden, d.h., wer 

…. das Risiko trägt, wenn 

  • der Geschädigte sein bei einem Unfall beschädigtes Fahrzeug in einer Werkstatt hat reparieren lassen und 
  • der ersatzpflichtige Unfallverursacher einwendet, dass die von der Werkstatt gestellte Rechnung überhöht sei. 

Dabei wird es um folgende Fragen gehen:

In der Sache VI ZR 38/22, in der die Reparaturrechnung der Werkstatt,

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OLG Karlsruhe entscheidet, wann eine Bank einem Kunden die Auszahlung eines gekündigten Sparguthabens bei Vorlage  

…. des nicht entwerteten Sparbuchs verweigern darf und wann nicht.

Mit Urteil vom 20.12.2022 – 17 U 151/21 – hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem eine Frau 1992 bei einer Bank ein 

  • Sparkonto

eröffnet, 2020 das Sparguthaben 

  • gekündigt

und unter Vorlage des nicht entwerteten Sparbuchs von der Bank die Auszahlung der

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Was bei einem (Trennungs- oder Scheidungs)Streit, der darum geht, wem das Wertpapierdepot gehört,

…. dessen Inhaber einer von ihnen allein ist, Ehegatten bzw. Partner wissen sollten.

War während der Ehe einer der Ehegatten Alleininhaber eines Wertpapierdepots bei einer Bank oder Sparkasse und sind über dieses Depot Wertpapiere erworben worden, ist dafür,

  • wem die erworbenen Wertpapiere zustehen, 

nicht allein entscheidend, 

  • wem das Wertpapierdepot gehört. 

Zu Gunsten des Alleininhabers des Depots wird nach § 1006 Abs.1, Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwar vermutet, dass die in seinem Depot verwahrten (mithin in seinem mittelbaren Besitz befindlichen) Wertpapiere auch in seinem Eigentum stehen. 

Allerdings kann diese gesetzliche Eigentumsvermutung von dem anderen Ehegatten dadurch widerlegt werden, dass er nachweist, dass die (bzw. bestimmte) Wertpapiere ihm alleine gehören und der Inhaber des Depots lediglich dieses zum Erwerb und zur treuhänderischen Verwaltung der Papiere zur Verfügung gestellt hat (§ 292 Zivilprozessordnung (ZPO)). 

Gelingt dem anderen Ehegatten dieser Nachweis,

  • der beispielsweise u.a. dadurch geführt werden kann, dass die für den Erwerb der Papiere über das Depot aufgewendeten Geldmittel alleine aus seinem Vermögen stammten und während der ehelichen Lebensgemeinschaft als ihm gehörig behandelt wurden,

richtet sich das Innenverhältnis der Eheleute regelmäßig 

  • nicht nach Verwahrungsrecht (§ 688 ff BGB), sondern 

nach Auftragsrecht (§§ 662 ff BGB), so dass der Inhaber des Depots,

  • wenn er diese Wertpapiere (unberechtigt) veräußert,

nach § 667 BGB 

  • den Veräußerungserlös dem rechtmäßigen Eigentümers herausgeben muss 

und nach §§ 280 Abs. 1, 662 ff BGB 

  • in Bezug auf einen weitergehenden Schaden des rechtmäßigen Eigentümers ersatzpflichtig ist. 

Darauf hat der Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken mit Beschluss vom 07.02.2020 – 2 UF 140/19 – hingewiesen.

Corona-Pandemie: Was, wer Eintritts-, Saison- oder Jahreskarten für pandemie-bedingt abgesagte Veranstaltungen besitzt,

…. wissen sollte.

Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD haben den Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht vorgelegt, der zum Schutz

  • von Veranstaltern von Musik-, Kultur-, Sport-, oder sonstigen Freizeitveranstaltungen und
  • von Betreibern von Freizeiteirichtungen wie Museen, Schwimmbäder oder Sportstudios

vor dem wirtschaftlichen Aus,

  • im Gegensatz zum derzeit noch geltenden Recht,
  • von wenigen Ausnahmen abgesehen,

vorsieht, dass Inhaber von Eintritts-, Saison- und Jahreskarten, wenn aufgrund der Corona-Pandemie

  • eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung nicht stattfinden konnte oder kann oder
  • eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung geschlossen werden musste oder muss,

nicht mehr

  • die Erstattung ihrer bereits gezahlten Eintrittsgelder bzw. des anteigen Entgelts verlangen können,

sondern die Veranstalter oder Betreiber berechtigt sind,

  • einen Gutschein zu übergeben,
  • in den Fällen, in denen die Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen umfasste und nur ein Teil dieser Veranstaltungen stattfinden konnte bzw. kann, in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils.

Wird der Gesetzentwurf beschlossen, gilt ab Inkrafttreten

  • für vor dem 08.03.2020 erworbene Eintrittskarten oder sonstige Teilnahme- bzw. Nutzungsberechtigungen

Folgendes:

Der Wert des Gutscheins

  • muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen,
  • für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden

und aus dem Gutschein muss sich ergeben, dass

  • dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und
  • der Inhaber des Gutscheins von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen kann, wenn
    • der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder
    • er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.

Wichtige Hinweise dazu:

In den Anwendungsbereich des Gesetzesentwurfs fallen

  • Freizeitveranstaltungen wie etwa Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Wissenschaftsveranstaltungen, Vorträge, Lesungen, Sportwettkämpfe und ähnliche Freizeitveranstaltungen,
  • auch solche, die an mehreren Terminen stattfinden, wie etwa Musik-, Sprach- oder Sportkurse sowie sogenannte Dauerkarten, die beispielsweise zum Besuch sämtlicher Heimspiele eines Sportvereins berechtigen,
  • sowie Freizeiteinrichtungen wie etwa Schwimmbäder, Sportstudios, Tierparks, Freizeitparks oder Museen,

nicht dagegen

  • Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext erfolgen, wie etwa Fortbildungen und Seminare oder Veranstaltungen, die sich vorrangig an ein Fachpublikum wenden, wie etwa Fachmessen und Kongresse.

Voraussetzung für die Berechtigung des Veranstalters zur Ausstellung eines Gutscheins ist, dass

  • die konkrete Veranstaltung aufgrund der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte bzw. kann, was beispielsweise insbesondere dann der Fall ist, wenn
    • die Durchführung aufgrund öffentlich-rechtlicher Veranstaltungs- oder Kontaktverbote ausgeschlossen ist oder
    • etwa der gebuchte Künstler aufgrund einer angeordneten Quarantäne oder eines Reiseverbots nicht an den Veranstaltungsort gelangen kann.

Der Gutschein muss dem Inhaber der Eintrittskarte „übergeben“ werden,

  • worunter die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes zu verstehen ist,
  • beispielsweise dadurch, dass der Veranstalter
    • den Gutschein dem Inhaber der Eintrittskarte in einer Vorverkaufsstelle aushändigen lässt oder
    • diesem per Brief oder E-Mail zusendet.

Bei dem übergebenen Gutschein muss es sich um einen

  • reinen Wertgutschein

handeln.

Ein Veranstalter ist nicht berechtigt,

  • einen Sachgutschein auszustellen oder
  • die Einlösung des Gutscheins auf die Nachholveranstaltung einer Veranstaltung zu beschränken, die wegen der COVID-19-Pandemie hatte abgesagt werden müssen,

vielmehr soll der Inhaber eines Gutscheins grundsätzlich frei entscheiden können, ob er den Wertgutschein

  • für eine Eintrittskarte zu dem Nachholtermin einlöst oder
  • für eine alternative Veranstaltung desselben Veranstalters verwendet.

Die Voraussetzungen dafür, dass der Inhaber eines Gutscheins,

  • angesichts seiner persönlichen Lebensumstände wegen Unzumutbarkeit des Verweises auf einen Gutschein,

die Auszahlung des Wertes verlangen kann, dürften etwa dann erfüllt sein,

  • wenn der Inhaber einer Eintrittskarte die Veranstaltung im Rahmen einer Urlaubsreise besuchen wollte und einen Nachholtermin nur unter Aufwendung hoher Reisekosten wahrnehmen könnte oder
  • wenn der Inhaber des Gutscheins ohne die Auszahlung des Gutscheinwerts nicht in der Lage ist, existenziell wichtige Lebenshaltungskosten wie Miet- oder Energierechnungen zu begleichen.

Wer seinen Gutschein nicht einlöst, etwa, weil er

  • an dem Termin der Nachholveranstaltung verhindert ist oder
  • an dem Besuch der Freizeiteinrichtung kein Interesse mehr hat,

kann nach dem 31. Dezember 2021 die Auszahlung des Wertes des Gutscheins von dem Veranstalter oder Betreiber verlangen,

  • wobei der Gutschein in diesem Fall eine Stundung des Rückzahlungsanspruchs bewirkt.

Wird von dem Veranstalter die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangt, gilt

  • für die Geltendmachung dieses Anspruchs

die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Für Inhaber von Eintrittskarten oder Saison- und Jahreskarten soll es bei pandemie-bedingt abgesagten Veranstaltungen und

…. geschlossenen Freizeiteinrichtungen statt der Rückzahlung des Geldes nur noch Gutscheine geben.

Das sehen Regelungen zum Schutz

  • von Veranstaltern von Musik-, Kultur-, Sport-, oder sonstigen Freizeitveranstaltungen und
  • von Betreibern von Freizeiteirichtungen wie Museen, Schwimmbäder oder Sportstudios

vor dem wirtschaftlichen Aus vor, die in einer von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten und von der Bundesregierung am 08.04.2020 beschlossenen Formulierungshilfe

  • für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht

enthalten sind.

Im Gegensatz zu dem geltenden Recht sollen danach,

  • von wenigen Ausnahmen abgesehen,

wenn aufgrund der Corona-Pandemie

  • eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung nicht stattfinden konnte oder kann oder
  • eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung zu schließen war oder ist,

Inhaber von Eintrittskarten oder Saison- und Jahreskarten

  • nicht mehr die Erstattung ihrer bereits gezahlten Eintrittsgelder verlangen können,

sondern die Veranstalter oder Betreiber

  • berechtigt sein, einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises bzw. des nicht genutzten Teils der Berechtigung wie einer Jahreskarte auszustellen.

Wird der Entwurf als Gesetz beschlossen, gilt ab Inkrafttreten

  • für vor dem 08.03.2020 erworbene Eintrittskarten oder sonstige Teilnahme- bzw. Nutzungsberechtigungen

Folgendes:

  • Der Wert des Gutscheins
    • muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen und
    • für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
  • Eingelöst werden kann der Wertgutschein
    • entweder für die Nachholveranstaltung oder
    • alternativ für eine andere Veranstaltung des Veranstalters.
  • Die Auszahlung des Wertes des Gutscheins kann der Gutscheininhaber von dem Veranstalter oder Betreiber verlangen, wenn
    • der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar oder
    • er den Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst hat, wobei der Gutschein in diesem Fall einer bloßen Stundung des Erstattungsanspruchs entspricht.

Übrigens:
Vergleichbare Gutscheinlösungen bei gebuchten Pauschalreisen und Flugtickets soll nach dem Willen der Bundesregierung die EU-Kommission ermöglichen (Quelle: Pressemitteilung des BMJV).

Was wer mit (Kredit- oder EC-) Karte zahlt wissen und beachten sollte, wenn er seinen Erstattungsanspruch gegen

…. die kartenausgebende Bank bei missbräuchlicher Kartenverwendung nach § 675u Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht gefährden will.

Mit Urteil vom 06.08.2019 – 30 C 4153/18 (20) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main entschieden, dass Karteninhaber, die – beispielsweise in einem Lokal – mit Karte zahlen, dazu

  • den PIN verdeckt in das Kartenlesegerät eingeben,

sowie danach der Aufforderung,

  • wegen angeblich gescheiterter Transaktion,

den PIN erneut einzugeben, nachkommen,

  • ohne sich zuvor einen Transaktionsabbruchbeleg aushändigen zu lassen

und es in diesem Zusammenhang dulden, dass

  • sich Mitarbeiter des Zahlungsempfängers mit Kartenlesegerät sowie Zahlungskarte aus ihrem Sichtfeld entfernen,

keinen Ersatzanspruch gegen die kartenausgebende Bank haben, falls

  • sich nachfolgend herausstellt, dass

die Originalkarte missbräuchlich verwendet worden ist,

  • also damit beispielsweise Barabhebungen an einem Geldautomaten stattgefunden haben.

Begründet hat das AG dies damit, dass Karteninhaber nur bei Aushändigung eines Abbruchbeleges,

  • der Beweis erbringt für die nicht erfolgreiche Beendigung des Datentransfers,

sicher sein können, dass

  • der vorherige Zahlungsversuch gescheitert ist und
  • die erneute Aufforderung, die PIN einzugeben, nicht nur zur Ermöglichung missbräuchlicher Abhebungen dient,

so dass Karteninhaber, die

  • es dulden, dass der Zahlungsempfänger oder einer seiner Mitarbeiter sich mit dem Gerät und der Karte einige Zeit entfernen und
  • auf die Produktion eines Transaktionsabbruchbeleg vor einer erneuten Eingabe der PIN verzichten,

ihre Sorgfaltspflichten bei der Kartennutzung grob fahrlässig verletzen, mit der rechtlichen Konsequenz, dass in einem solchen Fall,

  • der Karteninhaber der kartenausgebenden Bank zum Ersatz des dieser durch die Kartentransaktion entstandenen Schadens gemäß § 675 v Abs. 3 Nr. 2 BGB verpflichtet ist und
  • diesen Anspruch die Bank erfolgreich dem Anspruch des Karteninhabers aus § 675 u Satz 2 BGB entgegenhalten kann.

AG Frankfurt entscheidet wann der Inhaber eines Internet(familien)anschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing haftet

Mit Urteil vom 18.01.2019 – 29 C 2227/18 (85) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt in einem Fall, in dem

  • ein Film über eine Tauschbörse illegal zum Download über eine IP-Adresse angeboten worden war und

die von dem Rechteinhaber

  • auf Schadensersatz und Abmahnkosten

in Anspruch genommene Internetanschlussinhaberin, sich dahingehend eingelassen hatte, dass

  • sie den Film nicht heruntergeladen habe sowie
  • aufgrund der Verschlüsselung Zugriff zu ihrem Internetzugang außer ihr nur ihr Mann und ihr Sohn habe, die aber nach ihrem Wissen Tauschbörsen im Internet nicht benutzen,

die Internetanschlussinhaberin zur Zahlung von Schadensersatz i.H. eines Betrages, der einer entsprechenden Nutzungslizenz entspricht sowie von Abmahnkosten verurteilt.

Begründet hat das AG dies damit, dass,

ein Inhaber eines Familienanschlusses, der auf Familienmitglieder als mögliche Täter der Urheberrechtsverletzung verweist, nachvollziehbar vorzutragen habe,

  • welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die Verletzungshandlung ohne sein Wissen und Zutun zu begehen,

die Anschlussinhaberin

  • hier zwar vorgetragen habe, dass neben ihr auch ihr Ehemann und ihr Sohn im Verletzungszeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss hatten,
  • jedoch nicht ersichtlich sei, dass diese als Täter der Urheberrechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommen, nachdem die Anschlussinhaberin selbst die Einschätzung vertritt, dass diese keine Tauschbörsen benutzen,

so dass weiter zu vermuten sei, dass die Anschlussinhaberin selbst den Film zum Download angeboten habe.

Nach dieser – noch nicht rechtskräftigen – Entscheidung soll der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing auch dann haften, wenn

  • nicht sicher ist, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter ist und
  • es sich um einen „Familienanschluss“ handelt.

Internetanschlussinhaber sollten wissen, wann sie trotz Bestreitens, eine behauptete Urheberrechtsverletzung

…. begangen zu haben und

  • bestehender Zugriffsmöglichkeit von Familienmitgliedern auf den Anschluss,

selbst als Täter,

  • wegen der über ihren Anschluss durch Filesharing begangenen Urheberrechtsverletzung,

zum Ersatz des dem Rechteinhaber entstandenen Schadens verurteilt werden können und wann nicht.

Mit Urteil vom 18.10.2018 hat die Dritte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-149/17 entschieden, dass,

  • wenn über einen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen werden und
  • der Rechteinhaber den zutreffend durch seine IP-Adresse identifizierten Inhaber des Internetanschlusses wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz verklagt,

zur Ausschließung seiner Haftung es

  • nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29 in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 1 einerseits und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48 andererseits

nicht ausreicht, dass der Internetanschlussinhaber

  • bestreitet die Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben und

geltend macht,

  • auch ein im selben Haus mit wohnendes Familienmitglied habe Zugriff auf den Anschluss gehabt,
  • ohne jedoch, unter Berufung auf das Grundrecht zum Schutz der Familie,nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch das Familienmitglied mitzuteilen.

Eine solche Verteidigung reicht zum Ausschluss der Haftung des Inhabers des Internetanschlusses,

  • über dessen Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen wurde,

auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht aus.

Seine Verurteilung zum Schadensersatz abwenden kann ein Internetanschlussinhaber,

  • der bestreitet eine über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben,

nämlich nur durch die Erfüllung der ihm in einem solchen Fall obliegenden sekundären Darlegungslast und dieser sekundären Darlegungslast genügt er,

  • wenn er geltend macht, dass auch im selben Haus mit wohnende Familienmitglieder Zugriff auf den Anschluss gehabt haben,

wiederum nur dann, wenn

  • er auch nachvollziehbar vorträgt, welche Familienmitglieder mit Rücksicht auf ihr Nutzerverhalten, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht konkret die Möglichkeit gehabt hätten, die fragliche Verletzungshandlung ohne sein Wissen und Zutun zu begehen (BGH, Urteil vom 27.07.2017 – I ZR 68/16 –)

und

  • dass er, sollte er wissen oder erfahren haben, welches Familienmitglied die Rechtsverletzung über seinen Anschluss begangen hat, den Namen des Familienmitglieds offenbart, das ihm gegenüber die Begehung der Rechtsverletzung zugeben hat (BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16 –).

Geschäftsinhaber haften, wenn an den Wänden der Geschäftsräume angebrachte Gegenstände, mangels

…. ausreichender Befestigung und/oder unzureichender Sicherung gegen Herunterfallen, bei bloßer Berührung herabfallen und Kunden verletzen.

Darauf hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz mit Urteil vom 16.05.2018 – 13 S 10/18 –  hingewiesen und in einem Fall, in dem in einem Schuhgeschäft ein 1,5 m x 0,4 m großer Wandspiegel,

  • den der Geschäftsinhaber von einer Fachfirma hatte anbringen lassen,
  • wegen Fehlens einer Aushebesicherung,

bei einer Berührung herabgestürzt und dem Kind einer Kundin auf den Fuß gefallen war, den Geschäftsinhaber verurteilt, dem Kind,

  • das eine blutende Risswunde sowie eine Prellung erlitten hatte,

ein Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro zu zahlen.

Danach verletzen Inhaber von Geschäftsräumen, die dem Publikumsverkehr offen stehen, schuldhaft ihre Schutzpflicht zugunsten ihrer Kunden und deren Kinder,

  • die bereits mit dem Betreten der Geschäftsräume in Kaufabsicht entsteht,

wenn sie nicht für ein Höchstmaß an Sicherheit garantieren und jederzeit sicherstellen, dass die Ausstellungsstücke und Einrichtungsgegenstände so aufgebaut und befestigt sind, dass eine Gefährdung der Kunden ausgeschlossen werden kann, wobei

  • sie sich eine durch die Fachfirma erfolgte fehlerhafte Montage zurechnen lassen müssen (Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz vom 26.07.2018).