Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat
- mit Urteil vom 24.04.2025 – 8 U 103/23 –
die Klage einer
- ein Girokonto unterhaltenden und
- das Online-Banking nutzende
Kontoinhaberin abgewiesen, die von ihrer kontoführenden Bank die
erstattet haben wollte, die
- ohne ihr Wissen und Wollen
durch
von ihrem Konto auf ein Konto
überwiesen worden waren, nachdem sie, nach Erhalt einer
von ihrer Bank stammenden E-Mail
- mit der Aufforderung, binnen zwei Tagen ihre PushTAN-Registrierung zu aktualisieren sowie
- dem Hinweis, dass anderenfalls eine Neuregistrierung erforderlich sein würde,
auf den in der E-Mail angegebenen
geklickt, sodann auf der – wie sich später herausstellte – gefälschten
zu der sie durch den Klicks auf den Link geführt worden war,
- ihr Geburtsdatum
- ihre EC-Karten-Nummer,
- ihren Anmeldenamen sowie
- ihre PIN
eingegeben und daraufhin
- per SMS einen Link für die Neuregistrierung zum PushTAN-Verfahren erhalten hatte.
Begründet wurde die Klageabweisung vom Senat damit, dass bei
Zahlungsvorgängen § 675u S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwar grundsätzlich eine
- Erstattungspflicht der Bank
vorsehe, vorliegend der Schaden von der Kontoinhaberin jedoch durch
- grob fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten
herbeigeführt worden sei, aufgrund dessen
- nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB
ein Schadensersatzanspruch der Bank gegen die Kontoinhaberin bestehe und diesen die Bank dem Anspruch der Kontoinhaberin entgegengehalten könne.
Dass die Bankkundin entgegen ihrer Verpflichtung aus dem Bankvertrag, die zur Authentifizierung bereitgestellten personalisierten Merkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen,
- auf der gefälschten Website neben ihrem Geburtsdatum und ihrer EC-Karten-Nummer auch ihren Anmeldenamen und ihre PIN eingegeben
sowie ferner, wie die Beweisaufnahme ergab,
- den ihr per SMS zugeschickten Registrierungs-Link beziehungsweise den entsprechenden Registrierungs-Code für die Neuregistrierung zum PushTAN-Verfahren an die Täter weitergeleitet oder auf sonstige Weise an diese weitergegeben
hatte und es dadurch
- ermöglichte, dass die unbekannten Tätern die Überweisung der knapp 41.000 Euro vornehmen konnten,
erachtete der Senat als grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzungen im Sinne von § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB, zumal abgesehen davon die E-Mail auch
- mehrere Rechtschreibfehler enthielt sowie
- nicht namentlich an sie adressiert, sondern sie hierin mit „Sehr geehrter Kunde“ angesprochen worden war
und sich ihr aufgrund dessen Zweifel an der Seriosität der E-Mail hätten aufdrängen müssen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).
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