Tag Betrug

Dieselgate: Was Besitzer eines Mitsubishis wissen sollten

Auch der Autobauer Mitsubishi steht jetzt in dem Verdacht verschiedene seiner Dieselfahrzeuge mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestattet zu haben.

Es handelt sich um die Vierzylinder-Dieselfahrzeugmodelle mit

  • 1,6 Litern Hubraum ab September 2015 und
  • 2,2 Litern Hubraum ab November 2012,

der Abgasnormen Euro 5 sowie 6, die

  • möglicherweise erkennen sollen, ob sie sich auf einem Prüfstand befinden und
  • die Grenzwerte insbesondere für Stickoxide zwar auf dem Prüfstand, nicht jedoch im Realbetrieb einhalten.

Wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil der Fahrzeugkäufer hat die Staatsanwaltschaft deutsche Niederlassungen von Mitsubishi durchsucht.

  • Bestätigt sich der Verdacht der Abgasmanipulation drohen den Besitzern dieser Fahrzeuge nicht nur Fahrverbote, sondern die Stilllegung ihrer Fahrzeuge (Quellen: t-online und ntv.de).

Übrigens:
Ebenfalls in Verdacht der Abgasmanipulation steht schon seit längerem die

  • Daimler AG.

Vergleiche dazu u.a. den Blog „Dieselgate: Was Besitzer eines Mercedes-Diesel wissen sollten“.

Dieselgate – LG Nürnberg-Fürth entscheidet: Vom Abgasskandal betroffene Autobesitzer können vom Fahrzeughersteller Schadensersatz verlangen

…. sind also nicht auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer beschränkt.

Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth (Az.: 9 O 7324/16) hat im Fall eines Käufers, der von einem Händler ein Dieselfahrzeug erworben hatte, in das vom Hersteller, ohne Kenntnis des Händlers, ein Motor eingebaut worden war,

  • der eine gesetzlich unzulässige Abschalteinrichtung (Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Absatz 2 Satz 1 VO/EG 715/2007) aufwies,
  • mittels derer, zur Umgehung der geltenden Abgaswerte, die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf optimiert wurden,

entschieden, dass

  • der Fahrzeughersteller, wegen eines als mittelbarer Täter (§ 25 Absatz 1 Fall 2 Strafgesetzbuch (StGB)) durch den unwissenden Händler begangenen Betruges (§ 263 Absatz 1 StGB) zum Nachteil des Käufers,
  • dem Käufer gegenüber aus § 823 Abs. 2 BGB auf Ersatz der ihm aus dem Fahrzeugkauf entstandenen Schäden haftet

und

  • der Käufer, ohne dass es hierzu einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf, dem Händler als Verkäufer gegenüber, zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist (§§ 323 Absatz 1, 346 Absatz 1, 349, 437 Nr. 2 BGB), weil
    • dem Fahrzeug bei Übergabe (§ 446 Satz 1 BGB) die (technisch) übliche Beschaffenheit (§ 434 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) gefehlt hat,
    • nicht sicher feststeht, dass auf Grund des angebotenen Updates keine weiteren Schäden am Motor auftreten und er für die übliche Dauer halten wird, ein Frist zur Nacherfüllung somit wegen Unzumutbarkeit entbehrlich (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB) und
    • der Mangel ungesetzlichen Abschaltens der erhöhten Verbrennung von Stickoxiden bei Fahrten auf Straßen auch erheblich, d.h. ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht nach § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist (Quelle: Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth).

LG Hildesheim verurteilt Volkswagen AG wegen Abgasmanipulation zur Kaufpreiserstattung

Mit – noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/16 – hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Hildesheim die Beklagte, die Volkswagen AG, verurteilt, dem Kläger, einem Käufer eines mit einem Dieselmotor ausgestatteten neuen PKW Skoda Yeti 2.0 TDI Elegance Plus Edition,

  • bei dem die Motorsteuerung von der Beklagten so programmiert worden war,
  • dass der Wagen bei der Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand diese Situation erkennt und weniger Stickoxide abgibt als im „Echtbetrieb“ auf der Straße,

den Kaufpreis von 26.499,99 € gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu erstatten.

Begründet hat die Kammer die Entscheidung u.a. damit, dass von der Beklagten eine gesetzeswidrige, gegen europäische Vorgaben zur Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen verstoßende, Manipulation der Motorsteuerung vorgenommen worden sei, durch die die Beklagte

  • nicht nur in einer nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise dem Kläger einen Schaden zugefügt,
  • sondern auch den Tatbestand des Betruges nach § 263 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht habe.

Es liege, so die Kammer, eine verwerfliche Verbrauchertäuschung vor, weil kein verständiger Kunde ein Fahrzeug mit einer nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erwerben würde.

Da es sich bei dem Einsatz der Motorsteuerungssoftware um eine Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite handle, bei der kaum anzunehmen sei, dass sie von einem am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwickler in eigener Verantwortung getroffen wurde, sei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Beklagte die Softwaremanipulation vorsätzlich vorgenommen habe (Quelle: Pressemitteilung des LG Hildesheim vom 17.01.2017.

Ob dieses erstmals einer Klage gegen die Volkswagen AG stattgebende Urteil Bestand hat bleibt abzuwarten.

Trickdiebstahl oder Betrug – Wie unterscheidet man wann was vorliegt?

Einen Diebstahl nach § 242 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) begeht,

  • wer eine fremde bewegliche Sache
  • einem anderen in der Absicht wegnimmt,
  • die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen und

einen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB begeht,

  • wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
  • das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt,
  • dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält (weil der Geschädigte aufgrund dessen eine Vermögensverfügung vornimmt).

Verschafft sich ein Täter eine Sache durch Täuschung, ist für die Abgrenzung von

  • Wegnahme (§ 242 StGB) und
  • Vermögensverfügung (§ 263 StGB)

auch die Willensrichtung des Getäuschten und nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens maßgebend.

Betrug liegt in einem solchen Fall vor, wenn

  • der Getäuschte auf Grund freier nur durch Irrtum beeinflusster Entschließung Gewahrsam übertragen will und überträgt.
    In diesem Fall wirkt sich der Gewahrsamsübergang unmittelbar vermögensmindernd aus.

Diebstahl ist dagegen gegeben, wenn

  • die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern.

Dabei werden von der Vorschrift des § 242 StGB insbesondere auch solche Fallgestaltungen erfasst, in denen

  • der Gewahrsamsinhaber mit der irrtumsbedingten Aushändigung der Sache eine Wegnahmesicherung aufgibt,
  • gleichwohl aber noch zumindest Mitgewahrsam behält, der vom Täter gebrochen wird.

Vollzieht sich der Gewahrsamsübergang

  • in einem mehraktigen Geschehen,

so ist entscheidend

  • die Willensrichtung des Getäuschten in dem Zeitpunkt,
  • in dem er die tatsächliche Herrschaft über die Sache vollständig verliert.

Beispielsfall:
Wer den Geschädigten veranlasst, ihm sein Mobiltelefon für ein Telefonat zu überlassen, aber tatsächlich vorhat, das Mobiltelefon zu behalten,

  • macht sich schuldig des Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB und
  • nicht des Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB, wenn

ihm von dem Geschädigten

  • das Mobiltelefon in der Annahme ausgehändigt wird, dieses nach dem Telefonat zurückzuerhalten,
  • er aber das Mobiltelefon, wie von vorneherein beabsichtigt, in seine Tasche steckt und sich damit entfernt.

Denn hier hat sich der Gewahrsamsübergang in einem mehraktigen Geschehen vollzogen und der Geschädigte den Gewahrsam letztlich durch Wegnahme verloren.

  • Zunächst hat der geschädigte Gewahrsamsinhaber, der die wahren Absichten des Täuschenden nicht erkannt hat, sein Mobiltelefon übergeben, ohne seinen Gewahrsam völlig preiszugeben und
  • erst anschließend hat der Geschädigte seinen Gewahrsam gegen seinen Willen dadurch verloren, als der Täter das Mobiltelefon in seine Tasche gesteckt und damit so nunmehr (durch Wegnahme) in seinen Alleingewahrsam gebracht hat (so Bundesgerichtshofs (BGH), Beschluss vom 02.08.2016 – 2 StR 154/16 –).