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OLG Stuttgart entscheidet: Inhaber einer Kamelfarm muss einer vom Kamel gestürzten Reiterin Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen

Mit Urteil vom 07.06.2018 – 13 U 194/17 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem Fall, in dem die Besucherin eines Kamelhofs bei einem Kamelausritt,

  • bei dem der Inhaber des Kamelhofs das Kamel an einer Kette geführt hatte,

aus einer Sitzhöhe von 1,87 m kopfüber zu Boden gestürzt war,

  • als das Kamel, erschreckt durch Hundegebell an der Führungsleine eine abrupte Linkswendung vollführt hatte,

entschieden, dass der Inhaber des Kamelhofs der Besucherin,

  • wegen der bei dem Sturz erlittenen Kopfverletzungen sowie der Einschränkungen ihrer Erwerbstätigkeit,

70.000 Euro Schmerzensgeld zahlen und ihr den Verdienstausfall ersetzen muss.

Begründet hat das OLG dies u.a. damit, dass es sich,

  • jedenfalls in Deutschland, wo die Kamelhaltung sehr selten sei,

bei Kamelen nicht um Haus- und Nutztiere i.S.v. § 833 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handle und der Inhaber des Kamelhofs als Tierhalter somit gemäß § 833 Satz 1 BGB,

  • ohne sich nach § 833 Satz 2 BGB auf das Privileg eines Haustierhalters berufen und
  • sich ggf. durch den Nachweis pflichtgemäßen Verhaltens von der Haftung befreien zu können,

verschuldensunabhängig für den der Besucherin entstandenen Schaden hafte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 11.06.2018).

Wichtig für Inhaber von Kreditkarten zu wissen, wenn ihre Kreditkarte eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung beinhaltet und

…. sie nach einer gebuchten, aber beispielsweise wegen Erkrankung (wieder) stornierten Reise die Stornokosten von der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung ersetzt haben möchten.

In den Fällen, in denen Kreditkarten

  • zusätzlich bestimmte Versicherungsleistungen,
  • beispielsweise eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung,

beinhalten, stellt sich die vertragliche Konstellation regelmäßig so dar,

  • dass das kartenausgebende Unternehmen einen Kollektivversicherungsvertrag mit einem Versicherer abgeschlossen hat,

die Karteninhaber also nicht Versicherungsnehmer (vgl. § 43 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)) sind,

  • sondern lediglich versicherte Personen

und sofern ein Versicherungsfall eintritt,

  • der Anspruch der versicherten Personen dann aus diesem Kollektivversicherungsvertrag i. V. m. § 328 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) folgt.

Im Streitfall trägt deshalb der Karteninhaber, der

  • aus einem solchen Kollektivversicherungsvertrag gegen den Versicherer,
  • beispielsweise dem Reiserücktrittsversicherer nach Stornierung einer gebuchten Reise wegen Erkrankung

die Stornokosten ersetzt verlangt, die

  • Darlegungs- und
  • Beweislast

dafür, dass

  • ein Versicherungsvertrag zwischen dem kreditkartenausgebenden Unternehmen und dem in Anspruch genommenen Versicherer
  • (auch noch) zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bestanden hat, also

der in Anspruch genommene Versicherer zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles (noch) der zuständige Versicherer war und

  • somit für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist.

Ist allerdings unstreitig,

  • dass der in Anspruch genommene Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls der für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung zuständige Versicherer war,

kommt eine sekundäre Darlegungslast des in Anspruch genommenen Versicherers dahingehend in Betracht, vorzutragen,

  • dass und seit wann – ggfs. auf Grund welcher Umstände – das Versicherungsverhältnis mit dem Kreditkartenunternehmen beendet (worden) ist und
  • er deshalb zum Zeitpunkt des Eintritts des streitgegenständlichen Versicherungsfalls nicht (mehr) der zuständige Versicherer war.

Darauf hat der 6. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) Berlin mit Urteil vom 31.01.2018 – 6 U 115/17 – hingewiesen.

Was Väter minderjähriger Kinder wissen sollten, wenn sie wegen einer über ihren Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung

…. abgemahnt werden, aber die Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben.

Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 25.10.2017 – 32 C 3784/17 – hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg in einem Fall, in dem vom Internetanschluss eines Familienvaters,

  • den auch die Ehefrau sowie die Kinder
  • über den Familien-PC sowie einen ausschließlich den Kindern zur Verfügung stehenden Laptop nutzten,

ein Computerspiel mittels einer sogenannten Tauschbörse Dritten illegal zum Download angeboten und der Familieninhaber von dem Rechteinhaber wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt worden war, entschieden, dass der Familienvater,

  • wenn er die gegen ihn sprechende Täterschaftsvermutung durch die Darlegung, dass auch andere Personen berechtigterweise den Internetanschluss mitnutzten, widerlegen will,

verpflichtet sein soll,

  • im Rahmen seiner Aufsichtspflicht die von seinen minderjährigen Kindern genutzte Hardware darauf zu kontrollieren, ob dort die von der Abmahnung betroffenen Programme oder Dateien vorhanden sind.

Bei von minderjährigen Kindern genutzter Hardware soll es danach nicht ausreichen zur Verteidigung vorzutragen, dass

  • die Kinder über die Gefahren des Internets allgemein belehrt worden seien,
  • diese nach Erhalt des Abmahnschreibens auf Nachfrage angegeben hätten, das Spiel nicht zum Download bereitgestellt zu haben und
  • man die Hardware auf das Vorhandensein einer Filesharing Software untersucht sowie darüber hinaus in den installierten Anwendungen nach dem Computerspiel gesucht zu haben.

Vielmehr soll sich in solchen Fällen aus der Aufsichtspflicht die Verpflichtung ergeben, die Hardware der Kinder

  • nicht nur auf Tauschbörsensoftware zu untersuchen,
  • sondern auch auf der Festplatte konkret nach dem urheberrechtlich geschützten Werk bzw. den diesbezüglichen Dateien zu suchen.

Das Internetnutzungsverhalten des Ehegatten nachvollzogen oder dessen Computer durchsucht werden, muss dagegen nicht (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 27.11.2017 –).

Der Inhaber eines Internetanschlusses, von dem wegen Urheberrechtsverletzung Schadensersatz verlangt wird

…. sollte wissen was in einem solchen Fall vom anspruchsstellenden Rechteinhaber und was von ihm dargelegt und bewiesen werden muss.

Ist über einen bestimmten Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen worden,

  • beispielsweise durch das Angebot ein Computerspiel in einer Internettauschbörse herunterzuladen,

und macht der Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel,

  • wegen widerrechtlichen Eingriffs in das ihm zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 19a, 69c Nr. 4 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzgesetze (UrhG)),

Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG gegen den Inhaber des Internetabschlusses geltend,

  • trägt im Streitfall, wenn also der Inhaber des Internetanschlusses die Begehung der Urheberrechtsverletzung bestreitet,
  • der Rechteinhaber nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür,

dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind.

  • Er hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Inhaber des Internetanschlusses für die von ihm behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist.

Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten.
Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird.

  • Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast.
Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO)) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

  • Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat.
Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht.

  • Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.

Entspricht der Inhaber des Internetanschlusses seiner sekundären Darlegungslast,

  • indem er hinreichend konkret zur Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten vorträgt,

ist es wieder Sache des Rechteinhabers als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen,

Darauf hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 27.07.2017 – I ZR 68/16 – hingewiesen.

Wichtig zu wissen für Internetanschlussinhaber die wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 – in einem Fall, in dem ein Rechteinhaber den Inhaber eines Internetanschlusses,

  • weil über diesen eine Urheberrechtsverletzung begangen worden war,

nach § 97 Urheberrechtsgesetz (UrhG) in Anspruch genommen und der Anschlussinhaber

  • die Begehung der Urheberrechtsverletzung bestritten sowie
  • vorgetragen hatte, dass
    • seine Ehefrau über einen eigenen Computer Zugang zu seinem Internetanschluss habe, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch seine Ehefrau mitzuteilen und
    • auf seinem Computer keine Filesharing-Software vorhanden sei (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – dazu, dass der Anschlussinhaber im Rahmen des Vortrags zu Umständen, die seine eigene Internetnutzung betreffen, auch zu der Angabe verpflichtet sein kann, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden ist),

entschieden, dass

  • der Internetanschlussinhaber dadurch seiner sekundären Darlegungslast genügt hat und
  • es somit wieder Sache des Rechteinhabers als Anspruchsteller sei, die für eine Haftung des Internetabschlussinhabers als Täter der Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass,

  • auch unter Berücksichtigung des für den Rechteinhaber sprechenden Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) der zugunsten des Anschlussinhabers wirkende grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) der Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten entgegen stehe und
  • es aufgrund dessen dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar sei,
    • die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können oder
    • die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen.

Was Internetanschlussinhaber wissen sollten, die wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommenen werden

Das Amtsgericht (AG) Mannheim hat mit Urteil vom 18.01.2017 – 10 C 1780/16 – entschieden, dass ein von einem Rechteinhaber wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommener Inhaber eines Internetanschlusses,

  • der bestreitet, dass die Urheberechtsverletzung von ihm begangen worden ist und
  • der darüber hinaus unwiderlegt vorträgt, dass seine im gleichen Haushalt lebenden, erwachsenen Familienangehörigen ebenfalls Zugriff auf den Computer haben,

damit seiner sekundären Einlassungslast nachgekommen ist,

  • da mehr von ihm nicht verlangt werden kann,

so dass aufgrund dessen,

  • weil die sekundäre Darlegungslast nicht zur Umkehr der Beweislast führt, sondern diese beim Rechteinhaber verbleibt,
  • der Rechteinhaber nunmehr wieder die Beweislast dafür trägt, dass seine urheberrechtlich geschützte Rechtsposition von dem Anschlussinhaber als Störer verletzt worden ist.

Danach hat ein Anschlussinhaber, der,

  • wenn auch andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetzugang hatten,
  • diese benennt,

damit seiner sekundären Einlassungslast genügt, weil, so das AG,

  • sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes als die seiner Alleintäterschaft ergibt und
  • ein Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zwar zu Nachforschungen verpflichtet ist, ob und ggf. welche anderen Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen,
  • es ihm aber im Lichte des Art. 6 Grundgesetz (GG) nicht zuzumuten ist eigene Ermittlungen anzustellen, wer möglicherweise als Täter des behaupteten Urheberrechtsverstoßes in Betracht kommt.

Nach Auffassung des AG sollen jedenfalls in einem Mehrpersonenhaushalt von einem Anschlussinhaber im Rahmen der sekundären Darlegungslast keine weitergehenden Angaben verlangt werden können.

Lediglich bei einem 1-Personen-Haushalt soll regelmäßig Voraussetzung für die Erfüllung der sekundären Darlegungslast sein, dass der Anschlussinhaber, unter Beachtung der ihm obliegenden prozessualen Wahrheitspflicht, vortragen kann, dass sich

  • weder die streitgegenständliche Datei,
  • noch eine entsprechende Filesharing Software auf seinem Rechner befindet,

da für diesen Fall eine täterschaftliche Handlung ausgeschlossen ist.

Geschäftsinhaber muss Kundin, die in seinem Geschäft vor der offiziellen Ladenöffnungszeit gestürzt war, Schadensersatz zahlen

Ein Ladeninhaber, der es zulässt, dass Kunden sein Geschäft schon vor der offiziellen Ladenöffnungszeit betreten und in dem Geschäft einkaufen, ist verpflichtet den Boden frei von Stolperfallen zu halten.

Andererseits müssen Kunden, wenn sie vor den angegebenen Öffnungszeiten einen Laden betreten, damit rechnen, dass Waren angeliefert und eingeräumt werden und deshalb besondere Vorsicht walten lassen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg mit Urteil vom 21.12.2016 – 4 U 1265/16 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • eine Kundin in einer Bäckerei, in der sie schon vor der Ladenöffnungszeit mit Einverständnis des Ladeninhabers einkauft und sich beim Sturz über eine am Boden liegende Palette am Knie verletzt hatte,

entschieden, dass

  • die Kundin gegen den Bäckereiinhaber wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Anspruch auf Schadensersatz hat,
  • sie sich allerdings, weil die am Boden liegende Palette gut erkennbar war, einen Mitverschuldensanteil von 40% anrechnen lassen muss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg vom 10.01.2017 – 1/17 –).

Was Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion wissen sollten

Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion sind zur Prüfung verpflichtet,

  • ob der eingesetzte Router
  • über die im Zeitpunkt des Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen verfügt,
    • also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie
    • ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort.

Behält ein Internetanschlussinhaber ein vom Hersteller voreingestelltes WLAN-Passworts bei, kann dies,

  • wenn es sich nicht um ein für jedes Gerät individuell,
  • sondern für eine Mehrzahl von Geräten verwendetes Passwort handelt,

eine Verletzung der Prüfungspflicht darstellen.

Allerdings muss ein Urheberrechtsinhaber, der den Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion wegen Verletzung seiner Prüfungspflichten als Störer in Anspruch nehmen will,

  • weil sein Urheberrecht über den Internetanschluss des Inhabers von einem unbekannten Dritten verletzt worden ist,
  • der sich unberechtigten Zugang zum WLAN des Internetanschlussinhabers verschafft hat,

beweisen, dass das vom Hersteller voreingestellte und beibehaltene WLAN-Passwort für eine Mehrzahl von Geräten vergeben worden ist,

  • wenn der Anschlussinhaber durch Benennung des Routertyps, des Passworts sowie durch die Angabe, es habe sich um ein nur einmal vergebenes Passwort gehandelt,
  • seiner insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast genügt hat.

Das hat der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 24.11.2016 – I ZR 220/15 – entschieden (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 24.11.2016 – Nr. 212/2016 –).

Was ein Internetanschlussinhaber wissen sollte wenn er wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wird

Wer als Inhaber eines Internetanschlusses von einem Rechteinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung nach § 97a Urheberrechtsgesetz (UrhG) abgemahnt und/oder nach § 97 UrhG auf Unterlassung und/oder auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, beispielsweise weil über die, seinem Internetanschluss zugeordnete IP-Adresse, widerrechtlich ein Musikalbum zum Download für Dritte zur Verfügung gestellt worden ist, muss wissen,

Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist,

Daraus wiederum folgt, da die betreffenden Vorgänge allein in seiner Sphäre liegen, eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers,

  • der, wenn er die Rechtsverletzung nicht begangen hat, geltend machen muss,
  • dass nicht er, sondern eine andere Person die Rechtsverletzung begangen haben müsse.

Eine Umkehr der Beweislast ist damit aber ebenso wenig verbunden wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO)) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

Der Anschlussinhaber genügt vielmehr der von der Rechtsprechung entwickelten sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt,

  • ob andere Personen und
  • wenn ja, welche Personen im relevanten Zeitraum selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und daher als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen;
  • in diesem Umfang kann der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – BearShare).

Hat der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genügt und

  • durch schlüssigen Gegenvortrag die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung dafür erschüttert, dass er für die Rechtsverletzung verantwortlich ist – wofür schlüssiger Gegenvortrag ausreicht -,
  • ist es – wenn also keine tatsächliche Vermutung (mehr) für eine Täterschaft des Anschlussinhabers spricht – wiederum Sache des Anspruchstellers, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Aus den neueren Urteilen des BGH vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 –, – I ZR 7/14 – und – I ZR 75/14 – folgt nichts anderes.

Übrigens:
Als sog. Störer auf Aufwendungsersatz in Anspruch genommen werden kann ein Anschlussinhaber, der nicht als Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung haftet, nur, wenn er Prüfpflichten verletzt hat, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und in wieweit ihm als Störer nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus und Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 12.05.2016 – I ZR 86/15 – wonach den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht trifft).

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Charlottenburg mit Urteil vom 08.06.2016 – 231 C 65/16 – hingewiesen.